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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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auf dem Wege der Gesetzgebung anderwcite Vorschriften oder Erläuterungen zu erlassen? Die Deputation erkannte diese Nothwendigkeit an, aus folgenden Gründen: Es ist hinlänglich bekannt, daß, wenn eine Schulgemeinde gültig Beschlüsse fassen und nach außen hin sich vertreten lassen wollte, nach srüherm Rechte Vie Zufammenberufung sä »Et licher Mitgl eder der Schulgemeinde, sowie die Errichtung eines Syndicats erfordert wurde. Diese zenraubende und kostspielige Bertretungsmodalität der Schulgemeinden glaubten Regierung und Stande damit zu beseitigen, daß sie in §. 30 des Gesetzes über das Elementarvolksschulwesen vom 6. Juni 1835 die Bestimmung aufnahmen: „die Sorge dafür, daß die Schule in einem diesem Ge setze und dem Zwecke entsprechenden Stande erhalten, oder in denselben gebracht werde, sowie die Herbeischaf fung der dazu erforderlichen Mittel liegt dem Vor - stände der Schulgemeinde ob", sowie daß sie— Regierung und Stände — darüber: w e r diesen Schulvorstand bilden solle? weitere Vorschriften in den §§. 70 bis 79 desselben Gesetzes erließen. Dort heißt es nämlich unter andern: ß. 70.i Die §. 30 und an andern Orten dieses Gesetzes ge dachten Functionen des Schulvorstandes werden auf dem Lande von dem jedesmaligen Gemeinde rath e verrichtet. §.72. Wenn mehre Ortschaften zur Unterhaltung einer Schulanstalt zusammengetreten sind, so ver'eyen d'e Gemeinderäche d.rielben gemeinschaftlich oder ein aus deren Mittel m erwählender Ausschuß die Functionen des Schulvorstandes. §. 79. Für die Angelegenheiten der C'lementarvolksschulen in den Städten sr'no ebenfalls Schulvorstände zu errich en, die Art der Zusammensetzung de slvcn, deren Wirkungskreis und Geschäftsführung sind unterG new migung der vorgesetzten hohem Behörde in der Local schulordnung festzusetzen. Die höheren Verwaltungsbehörden, gestützt auf die vorma ligen ständischen Verhandlungen über das erwähnte Volksschu- lengesetz, legren nach Erlassung ber Landgemcindeordnuvg die vorstehend wötlich herausgehobenen Bestimmungen dahin aus, daß die Vertreter der politischen Gemeinde zugleich auch die Ver treter der Schulgemeinde seien, daß demnach auf dem Lande d.r in Gemäßheit der -Landgemeindeordnung gewählte Gemeinde rath, und in Städten, so lange nicht die Localschulordnung etwas Anderes festsetze, der Stadlrath und die Stadtverordneten, be züglich unter Mitwirkung des b treffenden Geistlichen, die gesetz lichen Vertreter der Schulgemeinden Hilden sollten. > Dieser Auslegung des Volksscbulengesetzes sind jedoch, wie die Motive zum gegenwärtigen Gesetz.ntwurfe erwähnen, die oberen Justizbehörden nicht beigetreten, selbst dann nicht, nach dem die obere Verwaltungsbehörde mit der oberen Justizbehörde sich hierüber, unwr B zug^ahme auf die ständischen Verhand lungen, mehrfach in Communication gesetzt hatte. Vielmehr haben die obern Justizbehörden die von der ob rn Verwaltungs behörde dem Vo'.ksscdtücngcsetze untergelegte Absicht nicht für so deutlich in di- sem G setze ausgedrückt gefunden, um von der frühem Vei tretu "gsmodalität der Schulgemeinden abzugehen, und haben daher fortwährend noch in den Urtyeln darauf er kannt, daß die Schulgemeinden durch Syndiken sich vertreten zu lassen verbunden seien. Daraus folgt zugleich, daß d'eJustiz behörden von der Voraussetzung ausgehen, zur gültigen Be schlußfassung in Schulgemeindeangelegenheiten gehöre nolh- wendig, daß die Schulgemeinde Mann für Mann zusam menberufen sein müsse. Daß eine so verschiedenartige Auslegung der betreffenden Paragraphen des Dolksschulengesetzes von den nachtheiligsten . Folgen für Schulgemeinden sowohl, als für Dritte, welch? mit Viesen in irgend einer geschäftlichen Beziehung stehen, begleitet sind, daß hieraus unauflösliche Verwirrungen hervorgehcn kön nen, wird nicht bezweifelt werden. Wenn aber die Justizbehörden nicht ermächtigt sind, den Verwaltungsbehörden über Auflegung und Anwendung von Gesetzen Vorschriften zu geben, und wenn auch den Verwal tungsbehörden ein solches Befugniß gegen die Justizbehörden keineswegs zusteht, so ergibt sich daraus die Nichtigkeit des Satzes: daß, wenn jener Zwiespalt unter den obern Derwal- tungs- und Justizbehörden zum großen Nachtheile der darunter leidenden Cvrporativncn und Privaten nicht fortdauern soll, nur die gesetzgebende Gewalt sich ins Mittel zu schlagen eben so sehr b rechtigt, als verpflichtet sein, und durch authen tische Interpretation die Zweifel lösen könne. Hofft die Deputation hiermit die NothWendigkeit einer authentischen Erläuterung desjenigen Theils des Volks- ichu'engesetzes, welcher von der Vertretung der Schulgemeinden handelt, da-gethan zu haben, so hat sie damit zugleich die Vor legung gegenwärtigen Gesetzentwurfs gerechtfertigt, weil dieser eben jene authentische Interpretation enthalten soll. Ob der Ge setzentwurf aber auch d:e richtige Auslegung enthalte, wird so- ivrl weiter untersucht werden. Als im December 1833 an die versammelten Stande der Entwurf eines Gesetzes über das Elementarvolksschulwesen ge langte, so war.» in §Z. 30, 72 und 73 die Bestimmungen aus genommen, daß jeder Volksschule eine Vorsteherschaft gegeben werden jolle, we.che den Namen eines Schulvorstandes zu füh ren und alle Schulangelegenheiten zu besorgen habe. Insbe sondere war in Z. 30 dem Schulvorstande zur Pflicht gemacht, nicht nur die bestehenden Schulanstalren in einem dem Zwecke derselben entsprechenden Zustande zu erhalten, oder in denselben zu bringen, sondern auch, wenn das Bedürfniß einrrete, dafür zu sorgen, daß neue Schulen begründet und den Lehrern die noty'gen Subsistenzmittel gewahrt würden. Die §. 73 des ur sprünglichen Gesetzentwurfs woll e, daß, dafern nicht örtliche Verhältnisse die Erwählung besonderer Schulvorstande erforder lich machen sollten, die Geschäfte des Schulvorstandes in der Regel von dem Kirchen Vorstände mit besorgt werden möchten. Es gründete sich dies darauf, daß die hohe Staatsregierung zu gleich mit d.M Entwürfe eines Schulgesetzes auch den Entwurf eines Gesetzes über Erriet tung von Kirchen vorständen jn den evangelischen Kirche"gemeinden vorgelegt, und dabei die Ansicht versetzt hatte, daß ter Kirchenvorstand und Schulvorstand füg lich aus denselben Personen bestehen könnten. Allein die Stande traten dem nicht bei, und zwar vorerst deshalb nicht, weil die Gesetzvorlage über die Kirchenvorstande noch gar nicht berathen war und nicht berathen werden sollte, sodann und hauptsächlich aber gingen dieselben von der Ansicht aus, daß es nur nachtheilig sein werde, in ein und derselben Ge meinde eine Menge von Verwaltun .sbeamken zu besitzen, von denen jeder seine eig e Richtung verfolgen w rce., Namentlich erklärte sich die erste Deputation der zweittn Kammer in ihrem
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