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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Berichte hierüber (Landtagsacirn -»o. 1834, Beil, zur III. Abtheilung, 3. Samml. S. 669) dahin: „Es sei nicht gut, wenn für die Angelegenheiten der Gemeinden mehre Behörden bestellt würden, da hier durch leicht eine gewisse Einseitigkeit in der Geschäfts behandlung, eine Borliebe für einen einzelnen Theis der communlichen Angelegenheiten zum Nachtheil eines an dern, sowie auch Geschäftsvermehrung und erhöhter Ko stenaufwand entstehe. Auch gehe dadurch der vollstän- - dige Ueberblick über die gesammten Interessen und hier mit die Möglichkeit verloren, solche nach innen und nach außen wirksam zu vertreten. Ohnedies dürfte es in vielen Gemeinden schwer fallen, eine hinreichende An zahl geeigneter Personen zu finden, wenn ein besonderer Schulvorstand, sooann wiederum ein besonderer Gemeindevorstand und vielleicht außerdem noch ein besonderer Kirch en Vorstand aus dem Mittel der Gemeinde erwählt werden sollte. Es scheine daher eine Combination dieser drei Gemeindebehörden in eine im Interesse der Gemeinden nothwendig und empfehlungswerth. Wenn man dagegen einwendc, daß diepolitische Gemeinde oft eine andere sei, als die Schul gemeinde, und diese ost wieder eine andere, als die Kir chengemeinde, so seien doch die Angelegenheiten der Schulen und Kirchen zugleich auch Angelegenheiten der politischen Gemeinden, weil die Gemeinden das aufzu bringen hatten, was aus dem Kirchen-und Schulver mögen nicht entnommen werden könne, gleichviel, ob es eine Gemeinde für sich allein, oder ob sie es mit mehren Gemeinden zusammen aufzubringen habe. Durch diese Betrachtungen sei die Deputation, besonders nachdem sie den Gesetzentwurf über die Kirchenvorstände, sowie den Gesetzentwurfüber'die Landgemeindeordnung damit verglichen, zu der Ueberzeugung gelangt, daß es noth wendig sei, die Angelegenheiten der politischen Gemein den,der Schulgemeinden und der Kirchengemeinden in je der Gemeinde nicht etwa durch drei besondere Behörden, sondern nur durch eine Behörde, durch den Ge meindevorstand besorgen zu lassen, jedoch mit der Modifikation, daß bei mehren Gemeinden, die zu einem Schulbezirke verbunden seien, alle Gemeindevorstande oder ein Ausschuß von ihnen den Schulvorstand bilden möchten, ferner, daß den Städten bei der großen Ver schiedenheit ihrer Einrichtungen unbenommen sei, ihre Schulvorstände durch Localschulordnungen so zu ord nen, wie es die Verhältnisse jeden Orts erheischten, und daß endlich der Parochialgeistliche an den Geschäften des . Schulvorstandes, soweit von ihm Schulangelegenheiten verhandelt würden, Theil zu nehmen haben werde". Auf diese Gründe gestützt—gegen welche weder die Staats regierung, noch die Kammern wesentliche Einwendungen erho ben — wurde nun in dem unter dem 6. Juli 1835 erlassenen Elementarvolksschulengesetze §§. 70, 72, 73 und 79 ausgespro chen, daß auf dem Lande die Functionen des Schulvorstandes von dem jedesmaligen Gemeinderathe verrichtet, und in den Städten der Schulvorstand nach der in der Localschulordnung festzustellenden Maße gebildet und dabei der betreffende Pfarrer in der Regel zugezogen werden solle. Daß das im damaligen Deputatiynsberichte vorgeschlagene Wort: „Gemeindevorstand" gestrichen, und später im Gesetzemit „Gemeinderath" vertauscht worden, hatte nur darin seinen Grund, daß ein Abgeordneter bei der Discussion hierüber anführte, der Gemeindevorstand bestehe nach der nun« mehro veränderten Gesetzvorlage über die Vertretung der Land gemeinden nur aus einem einzigen Jndivi'duo, die collegia- lische Behörde zur Vertretung der. Landgemeinden dagegen führe den Namen: „Gemeinderath", daher auch, und weil die Absicht der Deputation bei ihren Vorschlägen dahin gegangen, der collegialischen Behörde, dem gesammten Gemeinderathe, die Function des Schulvorstandes zu übertragen, das-Wort: „Ge meindevorstand" mit dem Worte: „Gemeinderath" zu vertau schen sein werde, mit welcher Redactionsveranderung Regierung und Stande übereinstimmten. Diese hier aus den Landtagsacten gegebene Geschichte der fraglichen Stellen des Volksschulengesetzes zerstreut jeden Zwei fel über deren Auslegung. Denn waren hiernach die gesetzge benden Gewalten darüber einig, daß das Interesse der Schul gemeinden in den meisten Fällen auch das Interesse der politi schen Gemeinden berühre, glaubten sie, daß die Trennung der Behörden in Schul-, Kirchen - und Gemeindevorstände jeden falls Einseitigkeit, Geschäftsvermehrung, erhöhten Kostenauf wand und selbst feindselige Stimmung unter den so vielfachen Beamten Hervorrufen dürfte, waren sie der Ansicht, daß in man chen Orten die ausreichende Anzahl geeigneter Personen zu so vielen Geschaftsabtheilungen nicht zu finden sein möchte, erklär ten sie ferner mit aller Klarheit und Bestimmtheit, daß die Ver tretung der Kirchen-, Schul- und politischen Gemeinde nur in eine Hand gelegt werden, und diese der Gemeinderath bilden solle, ward insbesondere noch wahrend der Discussion hierüber bei Gelegenheit eines gestellten und einstimmig ängenommenen Amendements angedeutet, daß der Schulvorstand keineswegs durch eine einzelne Person, sondern durch das gesammte Col legium des Gemeinderaths repräsentirt werden müsse, so ist es auch außer allem Zweifel, daß das Gesetz die Vertreter der poli tischen Gemeinde auch zugleich als die Vertreter der Schul gemeinde betrachtet wissen wollte. Bestehen solche Vertreter der politischen Gemeinden aber in den L>tädten, in Gemäßheit der Städteordnung, in dem Stadtrathe und den Stadtverordneten, und auf dem Lande in dem Collegio des nach der Landgemeinde ordnung gewählten Gemeinderaths, so folgt daraus d i e Absicht des Gesetzgebers, daß diese den Schulvorstand bilden sollten, und daß es nicht der Zusammenberufung aller Mitglieder der Schulgemeinde Mann für Mann, und ebensowenig einer Syn- dicatserrichtung bedürfe, um für Schulgemeinden gültig Be schlüsse zu fassen und nach außen hin sich vertreten zu wissen; zumal nach der Städte- und Landgemeindeordnung eine Zu sammenberufung aller Mitglieder der Gemeinde als unzulässig und diesfallsige Beschlüsse für ungültig erklärt sind. . > Mit Recht verwirft daher die gegenwärtige Gesetzvorlage diejenige Auslegung, welche die Justizbehörden dem Volks- schulcngesetze diesfalls gegeben, mit Recht stützt deshalb auch die Vorlage die in den einzelnen Paragraphen empfohlene Er läuterung im Allgemeinen auf den Satz: daß die Verwaltung der Schulangelegenheiten mit der Verwaltung der Angelegen heiten der politischen Gemeinden, soweit immer möglich, als ein und dieselbe, als identisch betrachtet werden müsse, folglich die Vertreter der politischen Gemeinden zugleich auch die Vertreter der Schulgemeinden sein sollen. Muß die Deputation nun zwar, wie sie soeben ausgespro chen, in Hinblick auf dasjenige, was sie oben aus dem.Geschicht lichen des Volksschulengesetzes entwickelt hat, diesem der Gesetz vorlage unterliegenden Principe im Allgemeinen ihren Beifall zollen, so hat sie dennoch Veranlassung, bei den einzelnen Para graphen des Gesetzentwurfs mehrfache Erläuterungen, Bemer-
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