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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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treten müsse, in welchem die Frage über Bildung und Zusam mensetzung des Schulvorstandes schon Erledigung gefunden habe. War dies der Fall, so war zu 2. ' eine nach Einführungcher Landgemeindeordnung über Bildung und Zusammensetzung des Schulvorstandes erlassene Verordnung entweder unnöthig, oder, nur von einem einzigen Ministerial- departementschef contrasignirt, unzulässig. Unnöthig würde sie gewesen sein, wenn sich kein Zweifel über die Auslegung des Schulgesetzes erhoben l ätte. Erhoben sich aber, wie wir wissen, dagegen sehr einflußreiche Bedenken, so konnte zu deren Besei tigung eine einfache, nur vom Chef des Ministern des Cultus vollzogene Verordnung, wie sie die vorliegende vom 5.August184t ist, durchaus nicht genügen. Wir haben aus dem Vorstehenden schon ersehen, daß, wah rend die oberen Vewaltungsbehörden aus dem Schulgesetze fol gerten, die Schulgemeinde werde nach innen und nach außen von dem Gemeinderathe vertreten, die oberen Justizbehörden diese Vertretungsmodalität durchaus nicht anerkannten, vielmehr dazu die Zusammenberufung aller Schulgemeindemitglieder und be züglichem Syndicatserrichtung erforderten. Lag es außerderMacht der oberen Justizbehörden, über Auslegung und Anwendung von Gesetzen den oberen Verwaltungsbehörden Vorschriften zu geben, und hatten auch letztere eine solche Befugniß nicht gegen die Justiz behörden, so konnte der Zwiespalt nur durch die authentische In terpretation der gesetzgebenden Gewalten gelöst werden. Nur dann war es möglich, davon abzugehen, und unerwartet der ständischen Einwilligung auf dem Verordnungswege eine solch: Auslegung voraus zu geben, sowie den Staatsangehörigen so wohl als den sämmlichen Behörden die unbedingte Befolgung derselben vorzuschreiben, wenn das Staatswohl diese Eile ge boten, und daß solche vorhanden gewesen, durch Contrasignatur der sämmtlichen Minister bei der betreffenden Verordnung be zeugt, letztere selbst aber den Ständen bei ihrer nächsten Ver sammlung zur Genehmigung vorgelegt worden, wie durch §. 88 der Verfassungsurkunde bestimmt ist. Diesen Erfordernissen ist in der Verordnung vom 5. August 1841 nicht entsprochen, und gleichwohl enthält letztere sehr aus führliche Bestimmungen über die Vertretung der Schulgemein den, also über einen Gegenstand, der streitig unter den obersten Behörden des Landes war, über einen Gegenstand, der in diesem Augenblicke in Form eines Gesetzes den Ständen erst zur Bera- thung und Genehmigung vorliegt. Zwar haben die Herren Re- gierungscommifsarien dagegen einwenden wollen, daß die Ver ordnung in der Hauptsache nur auf die Bildung und Zusammen setzung des Schulvorstandes, nicht aber auf die eigentliche Ver tretung der Schulgemeinden sich beziehe, also Verordnung und Gesetzvorlage in ihren Bestimmungen nicht identisch seien. Allein eine Vergleichung beider dürfte diese Behauptung keineswegs rechtfertigen. Die Verordnung schreibt unter andern vor: §. 1, daß bei Schulgemeinden auf dem Lande, bei denen Gleichheit des örtlichen Umfanges des Schul- und Ge- meindcbezirks vorhanden sei, die in tz. 30 und §. 70 des Volksschulgesetzes vom 6. Juni 1835 gedachten Functi onen des Schulvorstandes, von Bekanntmachung dieser Verordnung an, überall auf den Gemeinderath über gehen sollten; Z. 3, daß die Besorgung der laufenden Schulangelegen- - heiten zunächst dem Gemeindevorstande und dem Gc- meindealtesten obliege, daß diese beiden Personen in Ge meinschaft mit dem Ortspfarrer den Schulstand bildeten, daß mit Rücksicht auf das örtliche Bedürfniß diesem Schulvorstande noch mehre Mitglieder der Gemeinde beigegeben werden könnten; 4, daß alle Beschlußfassungen über die Mittel zu Schul zwecken, über Verwandlung der Naturalleistungen und Umgänge der Lehrer in fixe Gefälle, über die Wahl der Lehrer, über Collecten und Negulkrung des Gehalts der Lehrer ausschließlich dem Gemeinderathe, alle übrigen im gedachten Gesetze und den dazu gehörigen Verordnungen erwähnten Geschäfte aber dem Schulvorstande zuständig seien; §. 9, daß, wenn ein Schulbezirk mehre Gemeindebezirke ihrem vollenUmfange nach umfasse, der vorgedachte Wir kungskreis des Gemeinderaths auf sämmtlicheGemeinde- räche des vereinigten Schulbezirks übergehe, in der Regel aber ein besonderer Ausschuß aus der Mitte vorbemerkter Gemeinderäthe bestellt werden solle; tz. 13, daß, wenn Sonderinteressen der einzelnen Gemein den oder Kheile des Schulbezüks in Frage kommen, die Ausschußpersonen vor Abgabe einer verbindlichen Er klärung die Zustimmung ihrer Machtgeber einzuholen verpflichtet seien; Z. 18, daß in Städten, in welchen die Stadtevrdnung ein geführt sch so lange nicht in der Localschulordnung etwas Anderes bestimmt worden, die Beschlußfassung in Schul- gemeindcangelegenheitendem Sradlralhe und den Stadt verordneten zust.he. Hält man diese Bestimmungen mit denen der Gesetzvor lage zusammen, so überzeugt man sich ohne Weiteres, daß die Grundzüge beider so identisch sind, daß das Eine die Wieder holung des Andern, folglich entweder die Verordnung, oder die Gesetzvorlage überflüssig ist. Auch ändertder Umstand die Sache gar nicht, daß die Verordnung in ihrem Eingänge nur von Bil dung und Zusammensetzung der Gemeindebehörden für Schul angelegenheiten und von Ausführung der 70 bis 79 des Volksschulgesetzes spricht, während die Gesetzvorlage mit den Worten: „Gesetz, die Vertretung der Schulgemeinden betreffend" überschrieben ist, weil Beides in seinen rechtlichen Wirkungen keinen Unterschied darbietet. Ganz gleich ist es nämlich, ob man die HZ- 70 bis 79 des Nolksschulgesetzes aus dem Grunde er läutert, weil Zweifel über die materielle und formelle Vertretung der Schulgemeinden sich hervorgethan, oder ob man sie erläutert, damit die Zweifel über die Zusammensetzung und den Wirkungs kreis der Gemeindebehörden für Schulangelegenheiten beseitigt werden. Denn in dem einen, wie in dem andern Falle handelt es sich einzig und allein um die Vertretung der Schulgemeinden. Eine Gemeindebehörde für Schulangelegenheiten — d. i. der Schulvorstand — wird nämlich unbezweifelt nur zu dem Zwecke zusammengesetzt, und ihr Wirkungskreis nur in der Absicht be stimmt, damit sie für die Schulgemeinde Beschlüsse fassen und diese Beschlüsse für die Schulgemeinde ausführen, folglich die Schulgemeinde vertreten solle. Wenn die Schulgemeindebehörde, der Schulvorstand, Beschlüsse nicht fassen, für Vie Schulgemeinde nicht handeln, sie nicht vertreten sollte, so fragt man sich, wozu sonst denn die Schulgemeindebehörde, dieser Schulvorstand, überhaupt vorhanden wäre? — Er würde sich als ein ganz un- thätiges, deshalb überflüssiges und nutzloses Glied in der Orga nisation der Schulbehörden darstellen, welches mittelst eines Ge setzes ins Leben zu rufen, weder Regierung, noch Stände irgend gemeint gewesen sein können.
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