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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Wenn eine Verordnung daher anbesiehlt: wir und auf welche Weise eine Gemeindebehörde, ein Schulvorstand für Schulan gelegenheiten zusammengesetzt werden, und wie weit sein Wir kungskreis reichen soll, so gibt sie damit offenbar Vorschriften über die Vertretung der Schulgemeinden selbst. Die angezogene Verordnung vom 5. August 1841 thut dies aber auch ausdrück lich, sie gibt Vorschriften über das wirkliche bcfchiußfafsendc Ver waltungsrecht der Schulgemeinden, über die materielle Vertre tung, weil sie den einzelnen Vertretern das Reckt der selbststän digen Beschlußfassung für die Schulgemeinden einräumt — §. 4 — sie gibt ihnen aber auch zugleich das Recht der executiven Verwaltung, der formellen Vertretung einmal, weil sie den Ver tretern die Ausführung der Beschlüsse übertragt — §. 4 — und wem das materielle Verwaltungsrecht zusteht, diesem auch als natürlicher Ausfluß davon das formelle Vertretungsrecht in der Regel von selbst zufallt. Die Gesetzvorlage thut aber ganz dasselbe,- sie beschäftigt sich durchaus mit demselben Gegenstände unter Anwendung ganz gleicher Hauptgrundsätze, sie bestimmt, wer für die Schulgemeinde gültig Beschlüsse fassen könne, wer sie ausführsn solle, mit andern Worten, wer die Schulgemeinde zu vertreten habe. Ob man daher im Eingänge einer Verordnung oder einer Gesetzvorlage sagt: §§. 70 bis 79 des Schulgesetzes werde wegen der Zusammensetzung und wegen desWirkungs- kreisesdes Schulvorstandes, oder wegen derVertretung der Schulgemeinde erläutert, bleibt sich der rechtlichen Wirkung nach gleich, da durch die Zusammensetzung des Schulvorstandes eben die Vertretung der Schulgemeinde bewirkt werden soll. Es folgt daraus von selbst, daß die in der Cultministerialverordnung vom 5. -August 1841 unternommene Auslegung des Schulgesetzes derjenigen authentischen Interpretation vorausgeeill ist, welche die Stande jetzt zu geben aufgefordert sind. Zu 3. . Muß die Deputation auch bekennen, daß die in der Verord nung gegebene Auslegung im Allgemeinen mit derjenigen über einstimmt, welche von der Deputation für die richtige erachtet wird, indem auch die Verordnung von dem Principe ausgeht, daß die. Vertreter der politischen Gemeinde auch die Vertreter der Schulgemeinde sein sollen, so finden sich dennoch in der Verord nung mehre einzelne Bestimmungen, deren Richtigkeit zu be zweifeln steht. So soll z. B. nach §, 3 derselben der Ortspfarrer mit dem Gemeindevorstande und mit dem Gemeindeältesten den Schul vorstand bilden, den Namen Schulvorstand führen, und als sol cher die Besorgung der laufenden Schulangelegenheiten über sich haben. Allein wenn im Schulgesetze §. 70 die Functionen des Schulvorstandes dem jedesmaligen Gemeinderathe übertragen werden, so ist darunter das gejammte Collegium des Gemeinde raths verstanden, nicht blos zwei Mitglieder desselben. Ist der Gemeinderath zahlreich, so kann nach §.71 des Schulgesetzes aus dem Gemeinderathe ein Ausschuß für die Schulangelegenhei ten gewählt werden. Sonach ist 'dies lediglich in den Willen der Gemeinderathe gelegt, während die Verordnung diesen Ausschuß auch wider den Willen der Gemeinderathe anbefiehlt. Der Einwand, daß dem nach der Verordnung aus 3 Personen beste- hendenSchulvorstande nur die Besorgung der laufenden Geschäfte obliegen, dagegen nach §. 4 die wichtigeren Beschlußfassungen immer noch dem Gemeinderathe verbleiben sollen, ändert daran Etwas nicht, weil entweder damit dem in §.70 und §.71 des Schulgesetzes dem Gemeinderathe zustehenden Reckte, oder doch, II. 27. wenn man der Landgemeindeordnung §. 38 v. den Vorzug geben will, deck Rechte, welches dort allein dem Gemeindevorstande zugesprochen ist, entgegentritt, ja, selbst mit der vom hohen Cultministerio selbst für richtig gehaltenen Bestimmung der §. 2 der gegenwärtigen Gesetzvorlage in offenbaren Widerspruch ge- räth/indem letzteren Orts nur der Gemcindevorstand als derje nige bezeichnet ist, welcher die Besorgung der. laufenden Geschäfte executiren soll. Ueberdies würde auch die angegriffene Bestim mung der §. 3 der Verordnung mit der in §. 1 daselbst enthalte nen nicht in Einklang zu bringen sein. Denn in §. 1 ist der ge- sammte Gemeinderaih als Schulvorstand bezeichnet? während nach §. 3 diesen Namen nur drei Personen, der betreffende Pfar rer, der Gemeindevorstand und Gemeindeälteste, führen sollen. Eine Verwechselung und Begriffsverwirrung ist deshalb hier in der Lhat unvermeidlich. So ist ferner in §. 3 der Verordnung gesagt, daß außer jenen 3 Personen, welche den Schulvorstand bilden sollen, auch noch mehre Personen, um letzteren zu verstärken, gewählt werden könnten, diese Wahl sei aber nach §. 40 derLandge- meindcordnung zu bewirken. Dieses Wahlverfahren kann aber als richtig nicht zugegeben werden, weil hiernach bei einer Ge meindeversammlung aus sämmtlichen Mitgliedern der Ge meinde die Mitglieder des Schulvorstandes gewählt werden müß ten, während das Volksschulengefetz §§. 70 und 71 ausdrücklich nur die Mitglieder des Gemeinderaths als Schulvorstand bezeichnet, wahrend die Verordnung selbst §. 1 nur den Ge meinderath als solchen benennt, wahrend endlich die ihrem Prin- cip nach für richtig erkannte Gesetzvorlage gleichergestalt blos den Gemeinderath, keineswegs aber andere Mitglieder der Gemeinde als kompetent erachtet wissen will. Würde der vorliegende Gesetzentwurf hinkünftig zum Gesetz erhoben, so könnte nach dem Gesagten, dem sich noch andere Erinnerungen anfchließcn lassen würden, die fragliche Verord nung unmöglich aufrecht erhalten werden, sollen nicht neue Zweifel und neue Irrungen, sofort auftauchen. Wenn die Herren Regierungscommissarien auf diese mehr fachen Einwendungen der Deputation entgegneten, daß die Ver ordnung vom 5. August 1841 keineswegs zu weit greife; daß die Regierung bei den vielfachen Zweifeln über die Frage: was Gesetz und was Verordnung sei? sich lieber entschlossen, die Genehmi gung der Stände zu der Erläuterung der betreffenden Paragra phen des Volksschulengesetzes einzuholen; ferner daß sie nicht zu geben könnten, die Bestimmungen der Verordnung und der Gesetzvorlage seien identisch; hiernächst, daß, wenn auch irgend ein Punkt in der Verordnung vorkommen sollte, welcher auf dem Wege der Gesetzgebung habe erledigt werden sollen, dennoch die Nothwendigkeit, die im Lande allgemein herrschend gewesene Verwirrung der Ansichten über die Schulvorstande zu beseitigen, den Erlaß der Verordnung entschuldigen werde; endlich daß, wenn etwa die Verordnung dem Schulgesetze nicht ganz entspre chen sollte, wohl berücksichtigt werden müsse, daß auch die Be stimmungen der Landgemeindeordnung damit in Einklang zu bringen gewesen seien, so glaubt die Deputation die -Widerle gung des kommissarischen Einhaltens schon dm ch vorstehende Darstellung begründet zu haben, und fügt nur Folgendes noch hinzu: Wenn auch nicht verkannt werden mag, daß das hohe Mi nisterium des Cultus und öffentlichen Unterrichts durch die von den oberen Justizbehörden dem Schulgesetze gegebene Interpre tation in eine unangenehme Lage versetzt wyrden, da diese Aus- legung mit der von den Verwaltungsbehörden befolgten als völ- 2
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