Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
lig unvereinbar sich darstellte, so gab es verfassungsmäßig doch nur zwei Wege, auf denen jener Zwiespalt gehoben werden konnte. Es war dies entweder das Verfahren nach § 88 der Verfassungs urkunde, welches in dringenden, hohe Eile gebietenden Fällen den Erlaß bloßer Verordnung unter Contrasignatur sämmtlicher Minister ausnahmsweise gestattet, oder es war der Weg der Ge setzgebung einzuschlagen, und dazu die Wiederversammlung der Stande zu erwarten. Stellten sich dem ersteren Verfahren etwa Hindernisse in dem hohen Gesammtministerio entgegen, welche der Deputation officiell nicht bekannt geworden sind, so durfte dann um so weniger eine blvs einfache, von einem einzigen Mi nister vollzogene, Verordnung erlassen werden, vielmehr blieb hiernach nur noch der Weg der Gesetzgebung zu wählen übrig. Nach allen diesen Erwägungen glaubt die Deputation der geehrten Kammer anempfehlen zu können: Dieselbe wolle im Verein mit der ersten hohen Kammer bei der hohen Staatsregierung 1) die Wiederaufhebung der vom hohen Mim'sterio des Cultus und öffentlichen Unterrichts unter dem 5. August 1841 erlassenen Verordnung (Seite 88 flg. des Gesetz- und Verordnungsblattes v. 1841 beantragen) und 2) die zuversichtliche Erwartung aussprechen, daß in allen Fällen, in welchen sich eine authentische Interpretation von Gesetzen nothwendig mache, diese nur auf dem ver fassungsmäßigen Wege erfolge. Wenn in Bezug auf den Antrag unter 1. von den Herren Regierungscommissarien erklärt worden ist, daß es der Wieder aufhebung der Verordnung vom 5. August 1841 nur „inso weit" bedürfe, als durch das neuere Gesetz Veränderungen ein getreten seien, im klebrigen aber die Verordnung aufrecht zu er halten sein werde, so glaubte die Deputation dennoch bei ihrem Vorschläge auf Wiederaufhebung der ganzen Verordnung be harren zu müssen. Denn ist dargethan, daß mehre sehr einfluß reiche Vorschriften der Verordnung mit dem Volksschulgesetze von 1835 nichtübereinstimmen, so bahnt eine nur theilweise Aufhebung den Weg zu neuen Irrungen und Mißverständ nissen, da es selbst denen, welche täglich mit Auslegung und Ver gleichung von Gesetzen sich beschäftigen, schwer werden dürfte, sofort mit Sicherheit zu erkennen, was von der Verordnung als aufgehoben, und was als gültig fortbestehend zu erachten, ge schweige denn, daß das Heraussuchen und Heraussinden dessen, was gültig, und was nicht mehr gültig, bei Jedermann mit gleich günstigem Erfolge vorausgesetzt werden könnte. Ob daher nach Erlaß gegenwärtigen Gesetzes in der Verordnung von 1841 noch einige Bestimmungen übrig seien, welche nur in den Kreis der Verordnung gehören und dem Volksschulgesetze entsprechen, kann ganz dahingestellt bleiben , da es genügt, daß mehre Be stimmungen unanwendbar sind, daß dadurch von Neuem Diffe renzen hervorgerufen werden können, und daß, abgesehen davon, auch eine Zerrissenheit von Vorschriften über einen und denselben Gegenstand, im Interesse der Leichtigkeit und Sicherheit der An wendung von Gesetzen, soweit immer möglich vermieden werden muß. Sollte es nothwendig erscheinen, aus der Verordnung von 1841 noch einige Vorschriften oder Erläuterungen fortbestehen zu lassen, so wird dazu in der Ausführungsverordnung zu gegen wärtigem Gesetze die passendste Gelegenheit geboten sein. Präsidentv. Haase: Es ist nunmehr die allgemeine Debatte eröffnet. Staatsminister v. Wietersheim: Die geehrte erste De putation hat sich in ihrem umfassenden Berichte im Hauptwerk mit den Grundsätzen des vorliegenden Gesetzentwurfs vollkommen einverstanden erklärt, sie hat aber gegen das von dem Ministerio in der Sache beobachtete Verfahren mehrfache Ausstellungen erhoben, dabei jedoch nicht verkannt, daß die Schwierigkeit der Verhältnisse das Ministerium dabei in eine eigenthümliche Verlegenheit versetzt habe. Da sie aber zu diesen Ausstellungen sich dennoch bewogen gefunden.hat, so verpflichten diese das Mi nisterium, sich zu rechtfertigen. Wäre das aber auch nicht, so würde die eigenthümliche Verwickelung dieser Angelegenheit, der anomale Gang, welchen der Gesetzentwurf in diesem Falle ge nommen hat, das Ministerium verpflichten, der Kammer eine vollständigere und übersichtlichere Aufklärung zu geben, als dies in den Motiven hat geschehen können, weil man die Einwen dungen, welche in dem Deputationsgutachten gemacht worden sind, nicht voraussehen konnte. Ich bin genöthigt, meinem Vortrage einige allgemeine wissenschaftliche Grundsätze vvraus- zuschicken, die zur Beurtheilung der Angelegenheit von entschei dender Wichtigkeit sind. Jedes Gemeindewesen beruht, wie Sie wissen, meine Herren, auf dem Gegensatz zweier wesentlich verschie dener Gewalten, der gesetzgebenden und beschlußfassendcn auf der einen, der vollziehenden und verwaltenden auf der andern Seite. Sie wissen, daß das Lebensprincip des eonstitutionellen Staats auf dieser Lheilung der Gewalten beruht, Sie wissen, daß bei einer Provinzialverwaltung die Provinzialstände Beschluß fassen, die Provinzialbeamten vollziehen und verwalten. Diese Tren nung der Gewalten ist auch in der neuen Communalgesetzgebung vollständig aufgestellt worden. In den Städten steht die beschluß fassende Gewalt den Stadtverordneten und dem Stadtrathe, die vollziehende dem Stadtrathe allein zu. In der Landgemeindeord-' nung ist dieses Princip zwar weniger streng durchgeführt, aber doch bestimmt ausgesprochen, daß dem Gemeinderath die beschluß fassende Gewalt, dem Gemeindcvorstand und den Gemeinde ältesten aber die Vollziehung und Verwaltung zustehe. — Ich komme nun auf die Geschichte der Entstehung-des Volksschulge setzes. Der Entwurf des Volksschulgesetzes siel in die geschäfts vollste Periode des sächsischen Staatslebens, in das Jahr 1832. Es waltete bei dessen Entwerfung — ich will mich so ausdrücken — mehr die technische Rücksicht auf das Schulwesen vor, als daß man zugleich auf allgemein rechtliche und politische Beziehungen bei der Sache ein'ging. Indessen hatte doch in letzterer Hinsicht das Ministerium einen, sehr wichtigen Grundsatz ins Auge ge faßt. Vor dem Volksschulgesetz bestanden öffentliche Schulen nur als Nebenanstalten der Kirche. Es war nicht allein deren Be aufsichtigung, sondern auch deren Leitung und Verwaltung der kirchlichenBehörde untergeben. Den Gemeinden stand bei Schul angelegenheiten nur eine sehr beschränkte Mitwirkung zu, die sich nur darin äußerte, daß sie bei wichtigen Gegenständen, welche einen Mehraufwand erforderten, wie bei Neubaum, bei Anstel lung von Lehrern, mit ihren gutachtlichen Erklärungen gehört wurden. Dos Ministerium ging nun von der Ansicht aus, daß, wenn man den Gemeinden mehr Rechte bei der Verwaltung des
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder