Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Schulwesens gewährte, dadurch auch das lebendige Interesse an dem Gedeihen der Schulanstalten erhöht werden würde. Dieser Grundsatz hat segensreiche Früchte getragen. Mit Stolz können' wir uns sagen, daß das sächsische Volksschulwesen gewiß zu den bestorganisirten Deutschlands und somit wohl der Welt gehöre. Dieser Zweck ist hauptsächlich durch den Eifer, durch das Inter esse, welches in den Gemeinden erweckt worden, und durch die grüßten Anstrengungen, die sie nicht gescheut haben, erreicht wor den. Zur Erreichung dieses Zwecks verwendete das Mini sterium eine aus der Mitte der Gemeinden selbst gewählte Behörde, den Schulvorstand. Es entsteht nun vielleicht die Frage: was beabsichtigte die Regierung in dem Gesetzentwurf hinsichtlich der Stellung und des Wirkungskreises des Schulvor stands ? Sollte er nach der Ansicht der Regierung eine beschluß fassende Behörde sein, welche berechtigt wäre, rechtsverbindliche Erklärungen für die Gemeinde abzugeben, also die Gemeinde zu vertreten, oder sollte er nur ein Organ der Vollziehung und Ver waltung im Interesse der Schule und dadurch zugleich der Ge meinde sein? Es wäre allerdings zu wünschen gewesen, daß man sich über diese wichtige Frage im Gesetze, oder in den Motiven näher ausgesprochen hätte; es ist aber aus dem vorhin erwähn ten Grunde nicht geschehen. Doch kann nicht der leiseste Zweifel obwalten, welches die Absicht der Regierung bei Vorlegung des Gesetzentwurfs gewesen sei. Ich erlaube mir, dies aus dem Gesetzentwurf selbst darzuthun. Die H. 72 des Entwurfs lautet: „Es soll jeder Volksschule auf dem Lande eine Vorsteher schaft gegeben werden, welche den Namen „Schulvorstand" führt." Es liegt schon darin, daß die Vorsteherschaft der Schule nicht eine die Gemeinde vertretende Behörde sein kann. Noch zweifelloser geht es von tz. 31 hervor; sie lalltet: „In welcher Maße diejenigen Ortsbewohner, denen die Pflicht obliegt, die die Schule besuchenden Kinder zu ernähren, bei Aufbringung des Aufwandes für die Schule besonders zur Mitleidenheit gezogen werden sollen, bleibt einem in Städten von dem Stadtrathe und den Stadtverordneten, auf dem Lande von dem Gemeinderathe, in beiden unter Vernehmung mit dem Schulvorstande zu fassen den Entschlüsse zu überlassen." Hier liegt ein Gegenstand der Beschlußfassung und Bewilligung vor, nämlich die Bestimmung der Höhe des Schulgeldes. Diese sollte nicht dem Schulvor stande, sondern dem Stadtrathe und dem Gemeinderathe zuste hen, und der Schulvorstand nur die Initiative dabei haben. Könnte noch ein Schatten von Zweifel sein, so würde sich dieser durch einen dritten Grund erledigen. Es schrieb nämlich der be reits bis zur Vorlage an die Stände fertige Entwurf des Ge setzes über Organisation von Kirchenvorständen, auf welche tz. 73 des Entwurfs des Volksschulgesetzes Bezug nahm, ausdrücklich vor: „Die Kirchenvorstände haben sich in Fallen, wo es einer Einwilligung oder Willensäußerung der Kirchengemeinde in Rücksicht ihrer kirchlichen Interessen bedarf, Namens derselben zu erklären. Nur da, wo die Leistung von Beitragen oder sonst eine zu übernehmende Verbindlichkeit der Kirchengemeinde in Frage kommt, ist der Kirchenvorstand nicht befugt, für dieselbe verbindliche Erklärungen abzugeben." Aus Allem diesem geht H. 27. hervor, daß die Staatsregierung die Ansicht hatte, daß der Schulvorstand keine beschlußfassende, .die Gemeinde vertretende Behörde, sondern eine reine Curatelbehörde der Schulanstalt, ein Organ der Vollziehung und Verwaltung sein sollte. Die erste Deputation der zweiten Kammer hat auch gegen diese Stel lung des Schulvorstandes bei Durchgehung des Entwurfs keine Bemerkung gemacht, wohl aber gegen die Spaltung der Geschäfte unter verschiedene Behörden sich erklärt, und den Grundsatz aus gesprochen: es sei die Verwaltung des Schulwesens mit der Ver waltung des Gemeindewesens zu identificiren und in eine Hand zu legen. Auf Grund dieser Ansicht beantragte die damalige erste Deputation der zweiten Kammer folgende Fassung der H. 70: „Die in tz. 30 und an andern Orten dieses Gesetzes gedachten Functionen des Schulvorstandes werden auf dem Lande von dem jedesmaligen Gemeinde» orstande verrichtet." Dies bezieht sich aber auf den damals vorliegenden Entwurf der Landge meindeordnung. Nach diesem sollte die Verwaltung der Land gemeinden so geordnet sein. An der Spitze der Verwaltung sollte ein collegialisch aus 3 bis 6 .Personen zusammengesetzter Gemcindevvrstand stehen, wie in den Städten der Stadtrath. Diesem sollte, an der Stelle der Stadtverordneten in den Städten, ein Gemcindeausschuß gegenüber stehen. Dieser aber sollte nicht, wie die Stadtverordneten, für sich allein deliberiren, nicht schrift lich mit dem Vorstande communiciren, sondern wenn es zur Beschlußfassung des Gemeindeausschusses bedurfte, mit dem Gemeindevorstand zusammentreten und dann den Namen Ge meinderath führen. Sie sehen also, daß es schon damals einen Gemcinderath gab und dieser die beschlußfassende Behörde sein sollte. Es war auch in Z. 31 des Gesetzentwurfs, wo von Bewilligung eines höhern Schulgeldes die Rede war, gesagt, daß dem Gemeinderath dieBeschlußfaffung zustehen solle. Allein die Deputation beantragte, nicht daß die Function des Schul vorstandes auf den Gemeinde.rath, sondern daß sie auf den Ge meindevorstand übergehen sollte. Das entsprach der Ansicht des Ministern, welches sich unter dem Schulvorstande im In teresse der Schule und mittelbar im Interesse der Gemeinde keine beschlußfassende, sondern eine executive Behörde gedacht hatte. Bis dahin war die Sache unzweifelhaft. Nun kamen aber am 15. Septbr. 1834 diese §§. in der zweiten Kammer in Bera- thung. Durch einen eigenthümlichen Zufall waren an demselben Morgen die gedruckten Exemplare des Decrets und Entwurfs zu einem neuen Gesetz, die Vertretung der Landgemeinden betreffend, in der Kammer vertheilt worden. Es hatte sich die Staatsre gierung , da der Entwurf der Landgemeindeordnung zwar von der Deputation begutachtet, aber nicht in der zweiten Kammer zur Berathung gebracht worden war, bewogen gefunden, den selben zurückzunehmen, und an dessen Stelle ein abgekürztes Ge setz vorzulegen, welches mit Rücksicht auf die Aeußerungen der- Deputation ausgcarbeitet worden war. Es stimmte im Wesent lichen mit der jetzigen Landgeincindeoxdnung überein, und na mentlich bestimmte es, daß der Gemeindevorstand nicht, wie der alte Gesetzentwurf wollte, eine collegiale Behörde, sondern ein einzelner Beamter mit Gehülfen sein sollte. Bei dieser Verhand el*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder