Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
lung beantragte nun der dermalige ehrenwerthe Vicepräsident folgendes Amendement: „Bei tz. 72 erinnert derAbg. Eisenstuck, es würde in dieser und den folgenden Hh. das Wort „Gemeinde vorstand" überall, wo es vorkomme, mit „Gemeinderath" zu vertauschen sein, da nach dem nunmehr vorliegenden anderweitcn Gesetzentwurf über die Vertretung der Landgemeinden der Orts vorstand nur aus einem Individuum bestehe, die collegialische Be hörde zur Vertretung der Gemeinde aber die Benennung „Ge- meinderath" führe. Die Kammer war mit dieser für alle §§. gelten den Redactionsveränderung einverstanden." Sie sehen, meine Herren, nachdem, was ich darüber gesagt habe, daß dieses in der Lhatmchrwar, als eine Redactionsveränderung. DieRegierung hatte sich unter dem Schulvorstand ein Vewaltungsorgan gedacht. DieDeputation wardamit einverstanden und hattedie Functionen des Schulvorstands nicht dem Gemeinderath, sondern dem Ge meindevorstand überwiesen. Durch die neue Gesetzvorlage wurde in der politischen Stellung des Gemeindevorstands und des Ge meinderaths Nichts geändert. Nur die Art und Weise der Zu sammensetzung des Gemeindevorstands hat eine Veränderung er fahren. Es könnte auffällig sein, daß davon in der zweiten Kammer Nichts erwähnt worden und das Ministerium selbst ge schwiegen habe. Es war aber der gedruckte Entwurf erst an dem selben Tage ausgcgeben worden und vorauszusetzen,, daß kaum ein Mitglied sich mit ihm bekannt gemacht habe. Das Mini sterium hatte unstreitig auch nur summarisch davon Kenntniß erhalten. Es geschah dies übrigens am 15. September, und im Monat October sollte der Landtag geschlossen werden. Die Sache war noch gar nicht bis an die erste Kammer gekommen. Am beschleunigten Gange der Verhandlungen lag es, daß dieser unbedeutend scheinende Gegenstand von der Regierung und den Ständen übersehen wurde. Es wurde das Gesetz genehmigt. Noch habe ich zu erwähnen, daß, als die Landgemeindeordnung nicht genehmigt ward, die Stände eine interimistische Ermächti gung für die Regierung aussprachen, einstweilen Schulvorstände zu lassen. Ich komme nun auf die Geschichte der Vollziehung des Volksschulgesetzes. Es traten schon bei der Wahl der inter imistischen Schulvorstände Zweifel ein. Die meisten Kreisdi- rectionen richteten sich nach dem Buchstaben der Verordnung des Ministern und überließen die Wahl ganz der Gemeinde. Andere Kreisdirectionen ließen die Obrigkeiten dabei concurriren und die Wahl mit formeller Genauigkeit bewirken. Größere Zweifel stellten sich heraus über die Stellung und den Wirkungskreis die ser Schulvorstände, welche damals sehr wichtig waren, weil bei Vollziehung des Volksfchulgesetzes fast überall Verhandlungen wegen Fixation der Lehrer, wegen Neubaue und sonst eintraten. Die Schulvorstände hielten sich für berechtigt, ohne Rücksprache mit den Gemeinden Beschlüsse zu fassen und zu bewilligen. Da gegen gingen den Behörden und Gemeinden hier und da Zweifel bei. Die Frage, ob der Schulvorstand eine beschlußfassende, oder nur vollziehende und verwaltende Behörde sei, wurde zwei felhaft. Es erfolgten verschiedene Entscheidungen. Das Mini sterium entschied, daß der interimistische Schulvorstand kein Recht habe, Beschlüsse zu fassen, welche für die Gemeinde rechtsverbindlich seien. Am 7. November 1838 wurde nun die Landgemeindeordnung erlassen, und am I.Mai 1839 trat sie ins Leben. Am andern Morgen schon, möchte ich sagen, kamen Berichte der Kreisdirectionen an das Ministerium, daß es nö- thig sei, eine Ausführungsverordnung zum Schulgesetz zu erlas sen und zu bestimmen, daß die Wirksamkeit der alten Schulvor stände aufzuhören habe und der Gemeinderath ekntrete. Daneben machte sich eine Menge anderer specieller Bestimmungen noth- wendig, namentlich über die Zusammensetzung des Gemeinde raths in denjenigen Bezirken, wo der Gemeindebezirk und der Schulbezirk nicht identisch waren. Auch hierüber enthielt das Schulgesetz keine speciellen Vorschriften. Das Ministerium ver kannte die Notwendigkeit einer solchen Ausführungsverordnung keineswegs, sondern entwarf sie sogleich. Da aber, wenn man in das Detail der Sache einging, dies manche Schwierigkeit hatte und practische Kenntniß der Gemeinden voraussctzte, so fand sich das Ministerium bewogen, von den Kreisdirectio- nen Gutachten zu erfordern. Diese fragten nun wieder die Unterbehörden; so verging mehre Zeit. Jmmittelst warm diejenigen Zwischenfälle eingetreten, welche die ganze jetzige Verwickelung der Sache hervorgerufen haben. Es gelangte nämlich durch Beschwerden zur Kenntniß des Mim'sterii, daß in Rechtsstreiten zwischen Kirchen- und Schulgemein den ein Appellatiönsgericht erkannt habe, daß weder Kirche noch Schule durch die politischen Vertreter der Gemeinde vor Ge richt vertreten werden könnten, sondern daß es dazu der Errich tung eines Syndikats bedürfe. Hiermit war das Ministerium, besonders in Bezug auf die Schulgemeinden, nicht einverstanden. Es communicirte mit dem Justizministerio und ersuchte dieses, die betreffenden Behörden darüber zu verständigen. Das Justiz ministerium, welches anfangs selbst die Ansicht des Cultusmini- sterii theilre, erforderte Bericht von der obersten Justizbehörde. Bei dieser war der Gegenstand selbst schon zur Erwägung ge bracht. Aus umständlich entwickelten Gründen stellte sich aber die Ansicht auf, daß die politischen Gemeindevertreter in keiner Beziehung die Schulgemeinde vor Gericht vertreten können. Da mit konnte sich das Kultusministerium nicht vereinigen und ver suchte zuvörderst den Weg einer nochmaligen Widerlegung der Gründe. Darüber verfloß die Zeit und es war immittelst der Landtag 18^- nicht allein eingetreten, sondern auch bereits vor gerückt. Da nun mehre Versuche zur Vereinigung erfolglos ge blieben, faßte das Kultusministerium die einzig richtige Ansicht auf, indem es beschloß, diese Zweifel im Wege einer authentischen Erläuterung, durch ein am Landtage vvrzulegendes Gesetz zu be seitigen. Da nun aber auch die Frage wegen Vertretung der Kir- chengemeinden darein verflochten war, wurde der Gegenstand um fänglich und weitläufig, und cs war, abgesehen von persönlichen Störungen, nicht möglich, daß die Grundzüge des Gesetzentwurfs früher, als zu Anfang Mai 1840, an die höchsten Landesbehör den la <?vsng«Iic>8 gelangen konnten. Damals aber stand schon der Grundsatz fest, daß der Landtag nicht verlängert und keine neuen Gegenstände zur Berathung vorgelegt werden sollten. Es gelangte also der Entwurf nicht zur Berathung, sondern es konnte
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder