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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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etwas Anderes als die Vollziehung sei, und daß man den Schul vorstand nach der bestehenden Gesetzgebung nur als das Organ der Vollziehung zu betrachten habe. Er hat dies herzuleiten gesucht aus dem ursprünglichen Entwürfe des Volksschulgesetzes, der 1833 den Ständen vorgelegt worden ist, und ich muß mir er lauben, darauf Etwas zu erwiedern. Die Deputation ist von der Ansicht ausgegangen, daß der Schulvorstand nach dem Volks schulgesetze keineswegs blos vollziehende, sondern insbesondere auch beschlußfassende Gewalt haben solle. Sie hat dies, weil Sinn und Absicht eines Gesetzes am sichersten aus den ihm vorhergegangenen ständischen Verhandlungen erkannt wird, aus dem darüber erstatteten Deputationsberichtc der Ständeversamm lung von 18M abgenommen. Es ist hier gesagt: „Es sei nicht gut, wenn für die Angelegenheiten der Gemeinden mehre Behörden bestellt würden, da hierdurch leicht eine gewisse Einsei tigkeit in der Geschäftsbehandlung, eine Vorliebe für einen einzel nen Lheil der communlichen Angelegenheiten zum Nachtheil ei nes andern, sowie auch Geschäftsvermehrung und erhöhter Ko-, stenaufwand entstehe. Auch gehe dadurch der vollständige Ueher- blick über die gejammten Interessen und hiermit die Möglichkeit verloren, solche nach innen und nach außen wirksam zu vertreten. Ohnedies dürfte es in vielen Gemeinden schwer fallen, eine hin reichende Anzahl geeigneter Personen zu finden, wenn ein besond rer Schulvorstand, dann ein besondrer Gemeindevorstand und außerdem noch ein besondrer Kirchenvorstand aus dem Mittel der Gemeinde erwählt werden sollte. Es scheine daher eine Com bination dieser drei Gemeindebehörden in eine im Interesse der Gemeinden empfehlungswerth." Weiter ist in diesem De putationsberichte von 18D gesagt: „Es sei nothwendig, diese drei Functionen, und namentlich auch die des Schulvorstandes durch eine Behörde, durch den Gemeinderath besorgen zu lassen." Nun frage ich, kann man hieraus irgend folgern, daß her Gemeinderath als Schulvorstand nur eine untergeordnete vollziehende Gewalt habe zugetheilt erhalten sollen? Geht man weiter, meine Herren! so überzeugt man sich auch von der Zweckmäßigkeit jener Vorschläge. Es wird zwar sehr oft er wähnt, daß die politische Gemeinde der Schulgemeinde als etwas Fremdartiges gegenüberstehe; es ist dies aber nicht wahr, diese Gemeinden bilden keine Antithese. Ist die politische Gemeinde etwa nur zusammengetreten, um ihre Brücken und ihre Straßen zu bauen? zum Armenversorgungsverbande heizutragen, ihre Heimathsangelegenheiten und ihre Feuerlöschanstalten zu ordnen, nur ihre materiellen Interessen zu verfolgen? Nein, jede politische Gemeinde bedarf auch der Schulen zu Bildung ihres Geschlechts, bedarf auch der Kirchen zu Erweckung und Erhaltung religiösen Sinnes. Es ist Zweck und Bedingung jeder politischen Ge meinde, daß sie auch eine Kirche, eine Schulanstalt habe. Kir chen- und Schulgemeinden würden als etwas Abgesondertes, Separates gar nicht genannt werden, wenn nicht sehr oft dieFälle vorkamen, daß bei Mittellosigkeit der Gemeinden mehre Gemein denzusammentreten müßten, um gemeinschaftlich eine ein zige Schulanstalt zu errichten. Es ist die politische Gemeinde also keineswegs der Gegensatz der Schulgemeinde. Die Schul gemeindeangelegenheiten find nur ein Lheil davon. Sind fie aber nur ein Lheil von einem größeren umfänglicheren Zwecke, den die politischen Gemeinden verfolgen, so hat man dem Ge- meinderathe in seiner Eigenschaft als Schulvorstand unmöglich nur eine vollziehende Gewalt beilegen wollen. Es ist dies übri gens nicht blos aus diesen entwickelten höheren Grundsätzen und aus dem, was uns der frühere Deputationsbericht an die Hand gibt, sondern es ist dies auch aus dem Bolksschulgesctze selbst un zweifelhaft abzuleiten. Schulvorstände sind nicht blos vollzie hende, sondern auch beschlußfassende Organe der Gemeinden, dies lehrt zuvörderst h. 20 des Volksschulgesetzes. Dort heißt es: „Dem Schulvorstande bleibe überlassen, zubestimmen, ob die Auf nahme neuer Schüler im Jahre blos einmal oder zweimal gesche hen solle." Ich frage: Gehört nicht dazu ein Beschluß? Muß dieser nicht vorausgehen? Also kann nach tz. 20 nicht davon die Rede sein, daß der Schulvorstand blos vollziehend sei. Es wird weiter in §. 22 gesagt: „Vom Urtheile des Schulvorstandes hänge es ab, ob gebrechlichen, kränklichen und geistig noch ganz unreifen Kindern ein späterer Schuleintritt, als der gesetzliche, zu gestatten sei." Auch hier wird vorausgesetzt, daß vom Schul vorstande ein Beschluß gefaßt wird, er ist also auch hiernach nicht blos vollziehende, sondern auch beschlußfassende Behörde. Es ist ferner tz. 29 gesagt: „Die Mittel, welche zur Unterhal tung der Schule erforderlich, habe die Schulgemeinde zu gewäh ren, insoweit nicht besondere Fonds vorhanden seien. Zu die sem Behuf müsse zuvörderst ein gewisses Schulgeld entrichtet werden, welches vom Ortsschulvorstande nach den Vermögens verhältnissen der Beitragspflichtigen zu reguliren. sei." Auch hier muß ein Beschluß vorausgehen, ehe an eine Ausführung gedacht wird. Ferner heißt es §. 30: „Die Sorge dafür, daß die Schule in einem diesem Gesetze und dem Zwecke entsprechenden Stande erhalten oder in denselben gebracht werde, sowie die Herbeischaffung der dazu erforderlichen Mittel, liegt dem Vor stande der Schulgemeinde ob." Wenn also der Schulvorstand das Gesetz ausfilhren soll, wenn durch ihn die Mittel dazu herbeigeschafft werden sollen, wenn er Alles das thun soll, was nöthig ist, um eine Schule so einzurichten, daß sie ihrem Zwecke entspricht, so sind offenbar eine Menge der wichtigsten, meist Geldbewilligungsgegenstände umfassenden Beschlüsse vorher noth wendig ; wenn aber Beschlüsse dieser Art nothwendig sind, so kann davon nicht die Rede sein, daß der Schulvorstand blos eine vollziehende verwaltende Gemeindebehörde sei. Ferner ist §. 38 gesagt: „daß, wo noch Singumgänge, Gregorius-und Neu- ja'hrsumgange stattfänden, der Ortsschulvorstand die Verpflich tung habe, dafür zu sorgen, daß solche in angemessene stehende Geld - oder Naturalabgaben verwandelt werden." Nun, meine Herren, ist dies etwa ausführbar, wenn nicht vorher mit den Be theiligten mehrfach verhandelt und Beschlüsse gefaßt werden? Es ergibt sich daher auch aus dieser §., daß der Schulvorstand nicht blos ein vollziehendes, sondern auch ein beschlußfaffendes Organ sein soll. Ferner läßt sich dies ebenfalls aus §. 44 hin sichtlich des Ernennungs- und Besetzungsrechtes bei Schullehrer stellen ableiten. Und so finden Sie noch mehre andere Besinn-
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