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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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mungrn im Volksschulgesetz, aus welchen sattsam hrrvorgcht, daß der Schulvorstand nicht blos, wie die Staatsregierung jetzt behauptet, eine vollziehende, sondern auch eine beschlußfaffende Gewalt habe. Es ist dies selbst aus der Verordnung, welche vom hohen Cultusminksterio im August 1841 gegeben worden ist, nicht undeutlich zu folgern; da heißt es gleich in der 1. §.: „Daß die in §. 30 und andern Stellen des Volksschulgesetzes gedachten Functionen des Schulvorstandes überall auf den Ge- nieinderath übergehen sollten." Die tz. 3 dagegen spricht nur von Besorgung der laufenden Schulangelegenheiten; sie will also, daß die exccutive Gewalt auf drei Personen übergehen, daß der Gcmeinderath die Beschlußfassung haben soll, da §. 4 be stimmt: .„Alle Beschlußfassungen, welche sich auf§§. 29, 38 und 44 des Schulgesetzes bezi.hen, stehen ausschließlich dem Ge- meinderathe zu." — Es ist ferner, wenn ich recht verstanden habe, vom Herrn Minister gesagt worden, die Verordnung be träfe einen andern Gegenstand, als den des Gesetzes. Ich glaube das nicht. Es ist im Deputationsbericht das Gegentheil aus führlich dargestellt worden; es sind mehre Punkte der Verord nung, die fast wörtlich mit der Gesetzvorlage gleichlautcn. Ich beziehe mich dabei auf die §§. 2, 9, 10,13. 18 der Verordnung, welche in der Hauptsache dieselben Grundsätze, als die des Gesetz entwurfs, aussprechen, obschon wiederum andere Paragraphen der Verordnung solche Ausnahmen von der allgemeinen Regel enthalten, daß sie schlechterdings nicht aufrecht erhalten werden kann. Es kann also durchaus nicht behauptet werden, daß die Verordnung einen andern Gegenstand betreffe, als das Gesetz; und die Deputation muß bei der Meinung stehen bleiben, daß entweder die Verordnung oder das Gesetz als überflüssig sich herausstellt, ganz abgesehen selbst von deren beantragter Wieder aufhebung. Staatsminister v. Wietersheim: Einige Worte zur Widerlegung. Der Herr Referent muß mich mißverstanden haben, indem ich von Beschlußfassung und vollziehender Ge waltgesprochen habe; denn ich habe dabei nicht gemeint, daß das Verwaltungsorgan der Gemeinde nicht auch Beschlüsse zu fas sen hätte. Hat denn die vollziehende Gewalt der Staatsregie- rung, der Stadtrath nicht Beschlüsse zu fassen? Das versteht sich von selbst. Es ist auch die Absicht des Entwurfs des Volks schulgesetzes gewesen, daß der Schulvorstand Beschlüsse fassen solle. Unter beschlußfassender Gewalt verstehe ich aberdasRecht, sich für die Gemeinde verbindlich zu erklären, und solche Be schlüsse zu fassen, welche nicht allein die Schule, sondern auch die Verpflichtung der Gemeinde betreffen, und riese haben nach dem frühem Entwurf dem Schulvorstande nicht zustehen sollen. Allerdings ist die Ansicht der Deputation richtig, daß, um beide Verwaltungen zu identificiren, die frühere Fassung des Gesetzes zum Theil so abgeändert worden ist, daß man annehmen muß, sie habe dem Gemeinderathe auch das Recht beilegen wollen, die Gemeinde zu vertreten. Auf diese Ansicht hat ja eben das Mini sterium die Ueberzeugung gegründet,daß sowohl die Berordnnng als der Gesetzentwurf der Absicht der Stände entspreche. Aber die eigentliche Unklarhut ist dadurch hereingekommen, daß die Function des Schulvorstandes zwei Kategorien umfasse, wovon die eine der Beschlußfassung der gefammten Schulgemeinde, die andere der bloßen Vollziehung und Verwaltung angehört. Es ist leider damals nicht klar gemacht worden, was nach der ur sprünglichen Aosicht von der Competenz ausgeschlossen bleiben sollte. Das vollziehende Organ sollte allerdings Beschlüsse fas sen können, nur nicht solche, welche für die ganze Gemeinde ver bindlich seien. Die Identität der Verordnung und des Gesetzes betreffend, so habe ich zugegeben, daß sie in gewisser Hinsicht nicht zu leugnen ist; allein ich muß wiederholen, daß der eigent liche Punkt, wodurch das Gesetz nothwendi'g geworden ist, nur die gerichtliche Vertretung in Processen betrifft. Es ist in der Verordnung davon nicht eine Sylbe gesagt, daß die Gemeinde- räthe oder Vorstände berechtigt waren, die Schulgemeinde in Processen zu vertreten, und allerdings in diesem Punkte sind Gesetz und Verordnung nicht identisch. Abg. Lzschucke: Ich kann mich mit den vom Herrn Mi, nister in seiner ersten Rede entwickelten Gründen in vieler Be ziehung nicht einverstehen. Zwar gebe ich zu, daß die Bestim mung der Form über die Vertretung der Schulgemeinden zur Beseitigung vieler Zweifel zwischen Administrativ- und Justiz behörden nothwendig ist; aber ich kann nicht zugeben, daß der Erlaß der Verordnung vom 5. August 1841 so nothwendig ge wesen sei, daß.bei demselben das Staatswohl die Eile erfordert hatte. Wenn dieses wirklich der Fall gewesen sein sollte, so würde gewiß die Contrasignatur sämmtlicher Herren Minister erfolgt sein; nur in einem solchen Falle ist eine dergleichen au thentische Interpretation gültig. Daß aber diese Unterzeich nung nicht erfolgt ist, ist ein Beweis, daß das Staatswohl diese Eile nicht nothwendig gemacht hat. In der Lhat gibt cs auch wichtigere Gegenstände, die ebenso gut der Eile bedürfen, aber dennoch nicht ohne Zustimmung der Stände zur Erledigung kommen. Der Herr Staatsminister hat zwar gesagt, daß, wenn es sich um das Wohl eines großen Theils der Unterthemen handle, doch in etwas von der Verfassung abgegangcn werden könnte. Meine Herren, das scheint mir ein höchst gefährlicher Grundsatz. Was das Wohl des Staates erfordert, kann nie mals eine Verletzung der Verfassungsurkunde herbeiführen; denn das Wohl des Staates wird nur durch das erhalten, was sich auf die Verfassungsurkunde stützt. Es ist ferner vom Herrn Minister gesagt worocn, daß die Verordnung nicht identisch sei mit dem Gesetz. Bereits hat der Herr Referent diesen Ein wand widerlegt. Ich glaube auch, daß durch den Erlaß der Verordnung der Zweck, welcher von dem hohen Ministers beab sichtigt wurde, nicht erreicht worden ist; denn es ist ein unbestrit tener Grundsatz, daß jede Behörde, jeder Richter, jeder Unter- than genau prüfen kann, ob ein Gesetz, welches erlassen wird, auch den Erfordernissen, welche die Fassung vorschreibt, ent spricht, ob es unter diesen Erfordernissen gegeben worden ist. Wenn der Richter oder eine Behörde findet, daß wirklich die Form verletzt worden ist, so hat er auch nicht die Pflicht, dieses Gesetz zu befolgen; sollte dieser Grundsatz nicht gelten, so würde die Selbstständigkeit der Richter untergraben werden; sie würden
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