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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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und daß schon deshalb die Verordnung selbst über eine authen tische Interpretation hinausgeht. Ich will aber das Alles da hingestellt sein lassen, ich würde auch ohne das Vorhandensein dieser Gründe mit der Deputation stimmen, daß die Aufhebung der Verordnung an und für sich nothwendig sei, weil sie unver ständlich ist und zu großen Irrungen führen würde, wenn man sic aufrecht erhalten wollte, und bereits dazu geführt hat. Abg. Jani: Ich finde im Gesetze die Rittergüter nicht be rührt, welche das Patronatrecht bei der Schule nicht haben- und deren gibt es im Lande viele. Wenn hier von der Mitwirkung der Rittergüter nicht die Rede ist, so können sie in große Weit läufigkeiten und Kosten verwickelt werden. Es sagt zwar das Elcmentarschulgesetz §.77: „Den Schulpatronen steht es frei, an den Versammlungen des Schulvorstandes Antheil zu neh men, und es gebührt ihnen der Ehrenvorsitz, während dem Geist lichen das cliroctoriuw actorum verbleibt." Aber das trifft die nicht, welche nicht Schulpatrone sind. Ebenso ist im Paro- chialgesetze gesagt: „Rittergutsbesitzer sind auch dann, wenn ih nen nicht zugleich das Patronatrecht zusteht, > gleich den andern Parochianen nicht nur über die Nothwendigkeit und Zweckmä ßigkeit der Parochialeinrichtungen, aus welchen neue Lasten ent stehen, zu hören, sondern überhaupt auch bei Verwaltung des Kirchenvermögens und Abnahme der Kkrchenrechnungen zuzu ziehen." Es lassen sich aber doch sehr viele Fälle denken, wo die Schulgemeinde mit der Kirchengemeinde in Conflict kommt, und diesen Fall scheint das gegenwärtige Gesetz im Auge zu ha ben. Ein solcher Conflict ist schon wegen des Baues einer Schule, welche von einem Kirchendiener bewohnt wird und wel chen die Schulgemeinde nach §. 31 des Parochialgesetzes allein zu besorgen hat, denkbar. Daher muß ich mir Vorbehalten, bei der betreffenden tz. im Gesetze selbst ein Amendement zu stellen. Staatsminister v. Wietersheim: Die Bemerkung des geehrten Sprechers liefert gerade einen Beleg für die Nothwen- digkeit einer alle Zweifel beseitigenden Ausführungsverordnung. Wenn der geehrte Sprecher die Ausführungsverordnung nachge sehen hatte, so würde er gefunden haben, daß ß. 15 diese Zweifel vollkommen erledigt. Es war die Staatsregierung auch voll kommen berechtigt, denn sie hat diese Bestimmung auf §. 18 und 19 des Gesetzes vom 3. März 1838 begründet. Hierdurch ist die Angelegenheit erledigt. Es gibt aber dies den Beweis, daß es nothwendig war, weil man es mit der Ausführung von drei Gesetzen zu thun hatte, alle Bestimmungen in eine Verordnung zusammenzufassen. Referent Abg. Kli ng er: Ich habe darauf aufmerksam zu machen, daß §. 77 des Schulgesetzes kn- der gegenwärtigen Ge setzvorlage gar nicht berührt worden ist. Es heißt hier nur: „Es werde eine Erläuterung und Ergänzung der §§. 7ü, 72 und 79 gegeben." Es soll also §. 77 gar nicht aufgehoben oder ab geändert werden. Hierin ist, wie der geehrte Abgeordnete schon bemerkt hat, gesagt, daß es dem Schulpatron jederzeit freistehe, an den Versammlungen des Schulvorstandes Antheil zu nehmen und darin den Ehrenvorsitz zu führen. Es, ist jedenfalls damit soviel verstanden, daß ihm bei der Beschlußfassung das Stimm ¬ recht zustehe. Wenn er aber bemerkt, daß nicht alle Ritterguts besitzer auch zugleich Schulpatrone sind, so würden durch die Z. 18 des Parochialgesetzes vom 8. Marz 1838, welche er ange zogen hat, den Rittergutsbesitzern alle Rechte vollständig gewahrt sin; denn es heißt in §. 18: „daß in allen Fällen, in welchen es sich über die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit von Paro chialeinrichtungen handelt, aus welchen neue.Lasten entstehen, der Rittergutsbesitzer darüber gehört werden sollte." Wenn sie also gehört werden müssen und nicht übergangen werden dürfen, so scheint mir das Recht derselben dadurch schon vollkommen sichergestellt zu sein. * Abg. Jani: Es handelt sich nicht darum, daß sic gehört werden sollen, sondern daß sie guch Stimmrecht haben. Es ist in den Bedingungen, unter welchen die Gerichte abgetreten werden sollen, ausdrücklich ausgesprochen, daß sie nicht Mit glieder der Gemeinde sein sollen, also müssen sie wenigstens für einen solchen Fall, wo die Gemeinde Verbindlichkeiten über nimmt, gehört werden, sonst wird über ihre Verhältnisse und ihr Vermögen abgestimmt, ohne daß sie sich dagegen verwahren können. Referent Abg. Klinger: Sollte dies der Wunsch des geehrten Abgeordneten sein, so würde er sich entschließen müssen, mit einem Amendement bei der speciellen Berathung hervorzu treten. Die Deputation wird nicht abgeneigt sein, darauf ein zugehen, wenn es sich zeigt, daß eine Lücke wirklich vorhanden wäre, obschon durch §. 77 des Schulgesetzes und durch §. 18 des Parochialgesetzes das Recht der Rittergutsbesitzer sichergestellt zu sein scheint. Präsident v. Haase: Allerdings scheint der Gegenstand mehr der speciellen Debatte anzugehören. Vicepräfident Eisenstuck: Da Seiten der hohen Staats regierung in Zweifel gezogen worden ist, ob die von der Depu tation in ihrem Berichte^aufgestellte Behauptung, die dahin geht, daß dieVerordnung vom Jahre 1841 eine authentische Erklärung des Gesetzes, und daher in constitutioneller Form nicht ergangen sei, richtig, so glaube ich doch, es könne kein Zweifel darüber sein, wenn man die Gesetzesvorlage selbst und die Motive dazu zur Hand nimmt. Inden Motiven heißt es (s. o. S.522): „so war doch die formelle Nothwendigkeit einer authentischen Erläu terung der betreffenden Vorschriften des Volksschulgesetzes aller dings anzuerkennen." Eine authentische Erklärung und eine au thentische Auslegung ist ein und dasselbe. Eine authentische Er klärung oder Auslegung des Gesetzes kann in einer Verordnung nicht erfolgen, ebensowenig, als ein Gesetz durch Verordnung gegeben werden kann.. Daher sehe ich in der Lhat nicht ein, wie man die Behauptung wird rechtfertigen können, daß diese Verordnung in constitutkon eller Form erlassen worden sei. Aus dem Grunde, und um die Ständeversammlung vor künftigen Consequenzcn sicherzustellen, glaube ich, daß der gemachte An trag zu stellen sei, die gedachte Verordnung zurückzunehmen. Es ist dies auch ganz unschädlich. Sie erkennen in dieser Verord nung zwei Bcstandtheile. Der eine ist ein solcher, welcher Be- -
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