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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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stimmungen enthält, die in das Gesetz selbst eingebracht worden sind; diese stehen also in dem Gesetze. Punkte, die nicht in das Gesetz gehören, gehören zur Ausführung. Eine Ausführungs verordnung muß aberdoch dem jetzigen Gesetze beigegeben werden, und sie werden also dort einen passenden Platz finden. Ich sehe also keinen Nachtheil darin, wenn die Verordnung vom Jahre 1841 zurückgenommen wird, und das Gesetz von 1843 mit der dazu gehörigen Ausführungsverordnung deren Platz einnimmt. Ich glaube, es ist dies ganz unzuläßlich, wenn man nicht der Gefahr ausgesetzt sein will, daß künftighin dergleichen Fälle wie- der<vorkommen, und Etwas in einer Verordnung erscheine, was in das Gesetz gehört. In der Verfassungsurkunde ist mit gutem Grunde angenommen worden, daß der Fall cintreten kann, wo der Zusammentritt der Stände nicht abzuwarten ist, und Etwas im Verordnuygswege ausgesprochen werden muß. Das ist hier nicht der Fall) und es kann dies auch nur geschehen unter der Verantwortlichkeit aller Staatsminister. Wozu helfe diese Ga rantie, wenn ein einzelnes Ministerium Etwas durch Verordnung erläßt, was Sache eines Gesetzes ist? Was die Sache im All gemeinen betrifft, so glaube ich auch, es sind die früheren Stände versammlungen darüber nicht im Ungewissen gewesen, wie die Sache werden soll, wenn die Landgemeindeordnung erscheine. Es ist damals in diesem Saale gesagt worden: drei Behörden, können nicht sein; es ist gut,, wenn man die drei Behörden in eine vereinigt. Es können die Kirchen -, Schul- und politische Gemeinde in-eine identificirt' werden. Ich glaube auch, daß dies ausführbar sei, und viele Unzuträglichkeiten dadurch vermie den werden. > Das ist eigentlich der ganze Vorwurf des Gesetzes, welches in der Vorlage begriffen ist, besonders wenn man die Abänderungen berücksichtigt, welche die Deputation angebracht hat. Es versteht sich von selbst, daß, wenn die politische Ge meinde, die kirchliche Gemeinde und die Schulgemeinde wegen der Zusammensetzung aus mehren Gemeinden nicht ganz iden tisch ist, eine Auskunft getroffen werden muß. Diese Auskunft bestimmt das Gesetz, und es wird sich sehr zweckmäßig machen lassen, ohne das Princip zu alteriren. Denn ein Alteriren des Princips halte ich für benachtheiligend für die Selbstständigkeit der Gemeinden, und es gibt nur Gelegenheit zu ewigem Zank und Hader, wenn der Schulvorstand mit dem Kirchenvorstande, und beide in Compagnie mit dem Gemeinderathe in Zwiespalt gerathen. Ich glaube in der Lhat, wenn die Kammer dem Ge setze, wie es vorliegt, und in der Modalität, wie die Deputa tion nach den vorgeschlagenen Abänderungen beantragt, ihren Beifall schenkt, so wird in Zukunft der Geschäftsbetrieb sich leicht machen, der ohnedies schon theilweise auf dieser Basis beruht. Staatsminister v. Wietersheim: Ich bitte um Erlaub- niß, zu bemerken, daß das Ministerium dem Anträge der Depu tation, die Verordnung vom Jahre 1841 aufzuheben, durchaus Nichts entgegensetzen wird, wenn die Berathung dahin gelangt. Es entspricht diese Aufhebung sogar der eigenen Ansicht des Mi nister», weil dadurch der Zerrissenheit der gesetzlichen Bestimmun gen vorgebeugt wird. Allein über die Form, wie diese Aufhe bung zu geschehen haben dürfte, würde ich mir nachher einige Bemerkungen erlauben. Staatsminister v. Könneritz: Die Aeußerung des Herrn Vicepräsidenten, welche er aus den Motiven entlehnt, scheint für die Regierung zu sprechen. Wo es einer authentischen Inter pretation bedurfte, hat die. Regierung den verfassungsmäßigen Weg eingeschlagen. Allein wieweit es derselben bedurfte, ob namentlich zu jener Verordnung? das ist die Frage, und die Re gierung muß dem widersprechen, da insoweit ein Zweifel nichtvor- lag. Die Regierung verargt es Ihnen nicht, wenn Sie strenge darauf sehen, daß Nichts gegen die Verfassungsurkunde erlassen wird, daß keine authentische Interpretation stattsinde, ohne der Form zu genügen, welche §. 88 vorschreibt. Aber verdenken Sie auch der Regierung nicht, wenn sie auf jeden Vorwurf auf merksam ist, der ihr gemacht wird, als ob sie die Verfassungsurkunde verletzt habe. Die Regierung ist sich dieses nicht bewußt. Eben wie die Schulgemeinden in ihren Rechten und nach außen hin vertreten werden sollen? das hat sie in dem Gesetze ausgesprochen, und in der Verordnung ist davon durchaus Nichts enthalten, son dern nur gesagt, daß da, wo das Schulgesetz vorschreibe, daß die Schulgemeinde gefragt werden soll, dies nicht vor den Schul vorstand, sondern vor den Gemeinderath gehöre. Inwiefern der Gemeinderath rechtlich die Gemeinde vertreten könne, darüber ist in Mer Verordnung durchaus Nichts gesagt, sondern nur, wer das Interesse der Schulgemeinde wahrnehmen soll. Abg. v. v. May er: Ich bin Mitglied der Deputation und theile vollständig die dort niedergelegten Grundsätze, sowie ich allenthalben einverstanden bin mit dem, was der Herr Viceprä- sident entwickelt hat. Wenn auch die Deputation noch fort während sich der Meinung hingeben muß, daß allerdings hier ein Fall vorliege, der durch eine bloße Verordnung eines De partementschefs nicht abzumachen war, so wird doch selbst von der andern Seite nicht verkannt werden können, daß die zur Rechtfertigung des Geschehenen gesuchte Grenzlinie mindestens haarscharf ist und außerordentliche Hülfsmittel der Auslegung ergriffen werden müssen, um Jedermann klar zu machen, daß es sich hier um die Ausführung des Schulgesetzes und nicht um ei nen Gegenstand handelte, dessen Ordnung lediglich legislativer Natur war. Ich will darauf nicht weiter eingehen, da nach der letzten Aeußerung des Herrn Cultusministers sich die Sache zu applaniren scheint. Das Cultusministerium will darein willi gen, daß die Aufhebung der Verordnung vom 5. August 1841 ausgesprochen werde. Ich glaube auch, daß. dem nicht zu ent gehen sei, und die Stände können von diesem Verlangen nicht zurücktreten. Hoffentlich wird ein Fall dieser Art nicht so leicht wieder vorkommen, und ich hoffe, daß man im Sinne dessen, was die Deputation ausgesprochen hat, sich so halten wird, unr einerseits der Administration nicht zu schaden und andererseits den wohlbegründeten Rechten der Stände, welche durch die Ver- faffungsurkunde garantirt sind, nicht zu präjudiciren. Daß die Verordnung von 1841 an und für sich, abgesehen von der Streitfrage, unbedingt aufgehoben werden muß, wird nicht ge leugnet werden können, wenn man die Vorschläge der Deputa-
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