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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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tion zu dem Gesetze und den Inhalt der Verordnung vergleicht Wird also das Gesetz so angenommen, wie die Deputation es amrndirt hat, und wodurch die Deputation glaubt, daß allein die Selbstständigkeit der Gemeinden bewahrt werde, so wird das Gesetz mit mehren Bestimmungen der Verordnung in Wider spruch treten, und so wenig es möglich ist, eine Ausführungs verordnung im Voraus zu geben, ehe das Gesetz selbst gegeben ist, ebenso wenig kann jene Verordnung zu dem Gesetze, welches eben erst jetzt berathen werden soll, bestehen. Ich glaube, wenn die hohe Staatsregierung damit einverstanden ist, daß in dem Eingänge des Gesetzes die Aufhebung der Verordnung von 1841 ausgesprochen wird, so wird der Zweck erreicht sein. Die Voraussetzung aber, welche nach dem Anträge der Deputation auszusprechen ist, wird nicht weiter Bedenken erregen; denn be hauptet die Staatsregieeung, sie habe die Linke nicht überschrit ten, so kann sie es ruhig geschehen lassen, daß die Stände den Wunsch aussprechen, es möge in Zukunft eine solche Ueberschrei- tung nicht geschehen. Jedenfalls scheint es aber bei der strengen Linie, die hier zu ziehen und innezuhalten ist, nothwendig, diese Voraussetzung in der ständischen Schrift auszusprechen. Staatsminister v. Wietersheim: Mit der letzten Äeu- ßerung kann das Ministerium sich cinverstehen, daß es in der Sache auf eine scharfe Grenze ankommd und diese von zarter Na tur sei. Wer will das verkennen? Aber auf der andern Seite muß ich bemerken, daß das Ministerium schon selbst im Jahre 1839 die Absicht gehabt hat, den Gegenstand im Wege der au thentischen Interpretation zu beseitigen, und es nur nicht ge schehen konnte, weil der Landtag zu weit vorgerückt war. Die Sache noch drei Jahre liegen zu lassen, war nach pflichtmaßiger, gewissenhafter Ueberzeugung nicht thunlich. Sollte es darin geirrt haben, so ist dies menschlich und verzeihlich. Aber nach seiner Ueberzeugung konnte es nicht anders handeln, und es hat auch in der Hauptsache den Ansichten der Deputation entsprochen. Abg. Clauß (aus Chemnitz): Ich hatte vorher um das Wort gebeten, um ausführlicher nach dem Stande des Discus- sion meine Ansicht über die beiden zu der Gesetzesvorlage an sich nicht gehörenden Anträge — Seite 339 des Berichtes — auszu sprechen; ich kann aber nun mich kurz fassen, da durch die Aeu- ßcrungen des Herrn Departementsministers und eines Mitgliedes der geehrten Deputation schon der Weg eingeschlagen worden ist, worauf ich glaubte Hinweisen zu dürfen, nämlich, daß die Deputa tion unter gewissen Voraussetzungen sich wohl entschließen könnte, beide Anträge fallen zu lassen. Der erste Antrag, betreffend die Aufhebung dex Verordnung vom 5. August 1841, scheint nun unbedenklich aufgcgeben werden zu können, da der verehrte Chef des Cultusministerii uns die Erklärung gegeben hat, daß der Zurücknahme der Verordnung kein Hinderniß entgegenstehe, wenn die Ständeversammlung das vorliegende Gesetz angenom men haben wird. Was den zweiten Antrag anlangt, so gestehe ich, daß die Acußcrung eines geehrten Abgeordneten vorher mich ansprach, obschon dessen Absicht, der die Kammer nicht bei- pflichtetc, durch jene Aeußerung eigentlich nur motivirt werden sollte, indem derselbe hervorhob, daß es ihm bedenklich erscheine, wenn, wie durch den zweiten Deputationsantrag geschehe, Et was von der Kammer gefordert werden solle, was sich von selbst verstehe. In beiderlei Beziehung meine ich deshalb, daß wir dahin gelangen könnten, Seiten der Deputation zu vernehmen, daß auf beide Anträge nunmehr nicht bestanden werden müsse. Abg. Todt: Nur Weniges)habe ich auf das zu crwiedem, was von dem letzten Sprecher der Deputation zur Erwägung an heimgestellt worden ist. Der Abgeordnete wünscht, die Deputa tion werde nach der gegebenen Erklärung Seiten des Herrn Staatsministers sich bewogen finden, ihre Anträge zurückzuneh men. Dies wird aber meiner Ansicht nach nicht so nützlich sein, als das dem Abg. Clauß vorgekommen ist. Vorerst glaube ich, daß es nicht der Deputation zustehe, sie zurückzunehmen, da noch in einer der letzten Sitzungen behauptet worden ist, daß, wenn die Deputation Anträge gestellt habe,, sie gewissermaßen Eigenthum der Kammer geworden seien, sie folglich nicht so leicht zurückge zogen werden könnten. Außerdem müßte ich aber auch gefähr lich finden, die Anträge, die gestellt worden sind, zurückzunehmen, und zwar, wenn dies auch bei dem ersten geschehen könnte, nach dem die Erklärung gegeben iworden ist, halte ich es doch bei dem zweiten bedenklich, und da der zweite mit dem ersten-genau zu sammenhängt, so müssen beide stehen bleiben. Dafür aber, daß der zweite, wenn selbst der Wunsch sich regen sollte, den ersten aufzugeben, nicht aufgegeben werde, müßte ich unbedingt sein. Ich gebe zu, daß die hohe Staatsregierung darauf sieht, daß der verfassungsmäßige Weg der Regel nach immer gehalten wird. Schaden kann es aber nicht, wenn in einem Falle, wie der vorlie gende, eine Erinnerung gemacht wird. Es kommt mir dies vor, wie ein Wanderer, wenn er seine Straße in Gedanken fortgeht, sich da zuweilen vergißt, und in den Chausseegraben kommt. Es ist gut, daß der sllebenmann ihn aufmerksam macht, damit er nicht in den Chausseegraben falle. Wenn ich dieses Beispiel anzu führen mir erlaubt habe, so dachte ich dabei an den Fall vom Jahre 1836,-in Betteff der preßpolizeilichen Bestimmungen, der, was man auch darüber sagen will, nicht in den Kreis der Ver ordnung, sondern zur verfassungsmäßigen Beistimmung der Stände gehört hat. Erinnere ich mich daran, so kann es auch im Jahre 1843 nicht schaden, daß man in zweifelhaften Fällen sich lieber auf die Seite neigen, welche die Stände für sich haben, denn die andere Seite kommt.ohnedies öfter vor. Abg. Clauß (aus Chemnitz): Wenn der geehrte Abgeord nete, als Deputationsmitglied, in Folge neuerlichen Vorgangs dafür hält, daß die Deputation schon um eines formellen Bedenkens willen die von mirgeäußerte Erwartung nicht erfüllen könne, sobe- scheide ich mich, dieses neue formclleBedcnken anerkennen zu müssen. Wenn aber, was das Materielle der Sache anlangt, meine-Aeuße- rung von dem Abgeordneten dahin ausgelegt werden sollte, daß ich, der ich mich hier ganz unabhängig zu bewegen glaube, zurück treten würde bei Verthcidigung ständischer Rechte, wo dies-die Pflicht erheischt, so bin ich mir schuldig, zu erklären, daß ich mich daun in derselben Bahn halten werde, welche der geehrte Abge ordnete so fest verfolgt. — Ich würde keine Veranlassung qefun-
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