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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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denhaben, mich mit einkgerBestimmtheitzu einer Erwartung hin zuneigen, wie ich gethan, wenn nicht von den beiden anwesenden Herren Staatsministern die genugthuendste Erklärung in Bezug auf das fragliche, von den Volksvertretern niemals aufzugebende Recht erfolgt wäre, nämlich unser Recht, zu überwachen: ob Seiten der Staatsregierung eine Überschreitung des Verord nungsgebietes stattsinde. Die Erklärungen der Herrn Staats minister haben mich den Wunsch aussprechen lassen, daß die bei den Anträge nicht als unbedingt erforderlich angesehen werden möchten. Präsident v. Haase: Es scheint, daß Niemand weiter in der allgemeinen Debatte zu sprechen wünscht, und ich würde also auf die Fragstellung über diese beiden Anträge übergehen. Staatsminister v. Wietersheim: Ich habe mir in Be zug auf die Form des ersten Antrags eine Bemerkung Vorbehal ten. Ich wiederhole nochmals, daß das Ministerium ganz ein verstanden damit ist, daß die Puhlication des Gesetzes nicht an ders, als unter der gleichzeitigen Aufhebung der Verordnung vom Jahre 1841 erfolgen könne , wobei ich bemerken muß, daß die Deputation anerkannt hat, daß mehre Punkte der alten Verord nung in die neue wieder mit aufzunehmen sein würden. Was aber die Form betrifft, so muß ich gestehen, daß zur Zeit mir noch nicht ein Beispiel vorgekommen ist, daß eine Verordnung durch ein Gesetz aufgehoben worden wäre. Die Praxis aller konstitutionellen Staaten streitet dagegen. Der Kreis der Ge setze und der der Ordonnanzen ist völlig abgegrenzt, sie haben Nichts mit einander gemein, und daher hat man auch nie in einem Ge setze auf eine Verordnung Bezug genommen. Es würde aller dings eine Abweichung von dem konstitutionellen Grundsätze sein, wollte man die Aufhebung der Verordnung im Eingänge des Gesetzes aussprechen, ja ich möchte sagen, es könnte dies nicht ein mal dem Interesse der ständischen Gerechtsame entsprechend sein; denn es versteht sich von selbst, daß wenn eine Verordnung nicht im Einklänge mit dem Gesetze steht, sie für aufgehoben zu achten sei. Es scheint daher angemessener, daß die Aufhebung der Ver ordnung nicht in das Gesetz, sondern in die künftig zu erlassende Ausführungsverordnung ausgenommen würde. Ich erkläre aber, daß diese Ausführungsverordnung sogleich mit der Publikation des Gesetzes erfolgen soll. Präsident v. Haase: Nach meiner Ansicht ist dieser An trag bei der speciellen Berathung zu erwägen; denn es wird erst bei den speciellen Vorschlägen der Deputation die Form fest gestellt, in welcher diese Aufhebung ausgesprochen werden soll. Ich komme daher zur Fragstellung über die beiden allgemeinen Anträge. Es hat die Deputation Seite 339 ihres Berichts (s. oben Seite 528) angetragen: Erstens, es möge die Kammer im Verein mit der ersten hohen Kammer bei der hohen Staats regierung die Wiederaufhebung der vom hohen Ministers des Cultus und öffentlichen Unterrichts unter dem 5. August 1841 erlassenen Verordnung (Seite 88 flg- des Gesetz- und Verord nungsblattes von 1841) beantragen. Stimmt die Kammer dem Anträge der Deputation bei? — Wird einstimmig bejaht. Präsident v. Haase: Der zweite Antrag geht dahin: es wolle die-Kammer mit der ersten hohen Kammer bei der hohen Staatsregierung die zuversichtliche Erwartung aussprechen, daß in allen Fällen , in welchen sich eine authentische Interpretation von Gesetzen nothwendig mache, dies nur auf dem verfassungs mäßigen Wege erfolge. Ist die Kammer damit einverstanden? — Wird gleichfalls einstimmig bejaht. Präsident v. Haase: Die Zeit ist zu weit vorgerückt,'um die heutige Sitzung noch zu verlängern. Ich ersuche Sie daher, sich morgen früh 10 Uhr wieder hier einzusinden, um die specielle Berathung zu beginnen. Schluß der Sitzung etwas nach 2 Uhr. Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. ——— Mit der Redaktion biauftragLr v. Gretfchkl,
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