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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Präsident v. Haase: Die dritte Deputation ist gegenwär tig schon mit-dem Antrag auf Aufhebung der Cavillereigerecht- same beschäftigt, und es würde daher diese Petition ihr zu über geben sein. Ist die Kammer bannt einverstanden? — Allge mein Ja. Schließlich steht auf der R e g i st r a n d e: 5. (Nr. 206.) Den 27. Januar. Mehre Ortschaften des Amtes Voigtsberg und Plauen, Karl Andreas Büchner und -Consorten, tragen ihre Bitten und Wünsche in verschiedenen Punkten der Kammer vor. (Wird verlesen.) Präsident v. Haase: Siewerden aus der Angabe des In halts dieser Petition sofort entnommen haben, daß diese sich für die zweite Deputation eignet, und das Direktorium schlägt vor, selbige der zweit en Deputation zu überweisen. Ist die Kammer damit einverstanden? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Noch habe ich anzuzeigen, daß die Abgg. v. d. Planitz und Kodt, sowie auch die Abgg. Braun und Oberländer sich für heute wegen Unwohlseins haben entschuldi gen lassen, und daß der Abg. Schaffer für den 30. und 31. dieses Monats um Urlaub nachgesucht hat; ich stelle daher an die Kam mer die Frage: ob sie dem Abg. Schäffer diesen zweitägigen Ur laub bewilligen will? — Allgemein Ia. Abg. v. Thielau: Ich bitte um die Erlaubniß, die stän dische Schrift wegen der Cassenbestände vortragen zu dürfen. Präsident 0. Haase: Der Vorstand der zweiten Deputa tion trägt darauf an, die ständische Schrift wegen der Cassen- bestände vorzutragen. Will die Kammer, daß die Schrift so fort vorgetragen werde ?— Einstimmig Ja. Es erfolgt der Vortrag. Präsident v. Haase: Genehmigt die Kammer die soeben vorgelesene Schrift deren Inhalt und Fassung nach? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Sie würde nun an die erste Kammer gelangen. Ich ersuche den Herrn Referenten, die Rednerbühne zu besteigen und zum Vortrage des speciellen Lheils des Gesetzes, die Vertretung der Schulgemeinden betref fend, übcrzugehen. Referent Abg. Klinger: Das Gesetz selbst lautet so: Friedrich August, von Gottes Gnaden, König von Sachsen rc. rc. rc. Nachdem über die Vertretung der Schulgemeinden, insbe sondere seit Erlassung der Landgemeindeordnung vom 7. Novem ber 1838, mehrfache Zweifel entstanden sind, verordnen Wir an- durch, zu Erläuterung und Ergänzung der A§. 70,72 und 79 des Volksschulgesetzcs vom 6. Juni 1835, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: Die Deputation sagt darüber Folgendes: Uebergehend auf die einzelnen Bestimmungen der Gesetz vorlage selbst, so wird, vorausgesetzt, daß die geehrte Kammer die Wiederaufhebung der Verordnung vom 5. August 1841 bean- tragst dieselbe im Eingänge des Gesetzes zu erwähnen sein, daher die Deputation-diesfalls nach den Worten: „mit Zustim mung Unserer getreuen Stände" den Zusatz: „und unter Aufhebung der am 5.August 1841 erlassenen Verordnung (Gesetz- und Verordnungsblatt von 1841, Seite 88 flg-)" zur Annahme empfiehlt. Sollte hiernächstdieKammer der weiter unten in Vorschlag gebrachten §. 1 b, welche eine Erläuterung und Ergänzung der §§. 73 und 79 des Volksschulgesetzes enthält, ihren Beifall schenken, so würde ferner im Eingänge des Gesetzes nach der dort angezogenen Z. 72 noch „ß.73" einzuschalten sein. Referent Abg. Klinger: Die Deputation bemerkt dabei, meine Herren, daß sie keinen Werth darauf legt, wo der Zusatz angebracht werde, den sie wegen Wicderaufhebung der Verord nung vom 5. August 1841 in Antrag gebracht hat, ob er aus genommen werde in den Eingang des Gesetzes oder in die Aus führungsverordnung. Sie läßt also sehr gerngeschehen, daß dieser Zusatz nicht in das Gesetz ausgenommen werde, sofern nur von der hohen Staatsregierung erklärt wird, daß dies in dieser oder einer ähnlichen Form in der Ausführungsverordnung werde aus gesprochen werden. Staatsminister v. Wietersheim: Ich kann nur die gestern gegebene Erklärung wiederholen, daß es mit denselben Worten bei der Publication des Gesetzes geschehen werde, und das ist der Grund, warum das Ministerium wünscht, daß diese Aufhebung nicht im Gesetze, sondern in der Ausführungsverord nung ausgesprochen werde. Es ist ganz gleich, wo es gesagt wird, ob im Gesetze, oder in der Ausführungsverordnung, wenn es nur gesagt wird. Präsident v. Haase: Ist die Kammer damit einverstan den, daß nach der Erklärung des Herrn Staatsministers und des Referenten der beantragte Zusatz wegfalle? — Einstim- migJa. Präsident v. Haase: Es würde über die weiter von der Deputation beantragte Aufnahme der Paragraphe 73 spater und erst dann Beschluß zu fassen sein, wenn die ß. 1b angenommen worden ist. Es wird daher die Frage deshalb jetzt ausgesetzt werden. Referent Abg. Klinger: §. 1 des Gesetzes lautet: . In allen Fällen/in welchen der örtliche Umfang des Schulbezirks und Gemeindebezirks gleich ist, steht die Beschluß fassung in Schulgemeindeangelegenheiten H in Städten dem Stadtrathe und den Stadtverordneten, beziehendlich in der durch die Localschulordnung, mit Ge nehmigung der vorgesetzten Behörde, näher festgesetzten Maße, b) auf dem Lande dem Gemeinderathe, und beziehendlich der Gemeindeversammlung (Landgemeindeordnung §. 54) zu. Dieselben üben in dieser Eigenschaft alle diejenigen Rechte aus, welche von der Schulgemeinde durch die Gesammtheit ihrer Mitglieder würden ausgeübt werden können.
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