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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Die Deputation war der Meinung, hierbei einmal das Wolksschulgesetz als Grundlage befolgen, sodann aber und gleich zeitig berücksichtigen zu müssen, wie und auf welche Weise die diesfallsigen Bestimmungen des Gesetzes sich practisch ausge bildet und Anwendung gefunden haben. Anlangend zuvörderst die Städte, so stellt zwar §. 79 des Schulgesetzes, wie oben schon erwähnt worden, die Zuziehung des betreffenden Geistlichen als Regel hin, hebt,aber diese Regel durch einen zweiten Satz selbst wieder auf, indem nach diesem es der Localschulordnung überlassen bleiben soll, auch etwas Anderes festzusetzen. Die Praxis hat dies auch, ohne Vorhandensein ei ner speciellen Localschulordnung, gethan. Soweit die Deputation darüber hat Erfahrungen sammeln können, haben nämlich die Vertreter der politischen 'Stadtgemeinden allezeit ohne Zuzie hung der betreffenden Geistlichen Beschlüsse gefaßt, Letztere viel mehr lediglich zu den 'Schuldeputationen zugezogen. Bei den Schuldeputationen, welche sich meist mit Besorgung einiger lau fenden Geschäfte, mit Vorarbeiten und Begutachtungen beschäf tigen, ohne in die wirklichen Beschlußfassungen der Gesammtvertreter einzugreifen, ist ihnen ein beschluß fassendes Stimmrecht, nicht aber, wenigstens nur in seltnen Fällen, der Vorsitz zugestanden worden. Es würde sich auch der Vorsitz des Geistlichen oft als unzuträglich darstellen, weil in vie len, wo nicht in den meisten Fällen der städtischen Behörde das Eollaturrecht zusteht, der Geistliche daher über seinen Kirchenpa- tron den Vorsitz ausüben würde. Es erscheint daher dem Volks schulgesetze nicht entgegen^ und zugleich in Uebereinstimmung mit der zeitherigen Praxis zu sein, wenn man, zu Vermeidung von irrigen Auslegungen, im Gesetze bestimmt: daß der betreffende Pfarrer in den Städten an den Beschlußfassungen, welche ß. 1 erwähnt worden, nicht Kheil zu nehmen habe, dafern nicht in der Localschulordnung etwas Anderes bestimmt sein sollte, derselbe jedoch Mitglied der- Schuldeputation sei, und in derselben be schlußfassendes Stimmrecht ausüben könne, um hiermit seine Anwesenheit in der Deputation nicht als eine unbedingt nothwen- dige zu bezeichnen. Rücksichtlich der Zuziehung des betreffenden Pfarrers zu den Versammlungen des Gemeinderaths auf dem Lande, wenn der selbe in Schulangelegenheiten zusammengetreten und Beschlüsse zu fassen gemeint ist, so findet sich in der tz. 73 des Volksschul- gesetzes, wie oben bemerkt worden, diese Zuziehung allerdings weniger schwankend vorgeschrieben, als in der Z. 79 desselben Ge setzes. Es ist ihm dabei der Vorsitz und beschlußfassendes Stimm recht eingeräumt, mit ausdrücklichen Worten aber dabei nicht be stimmt, wer das Recht der Zusammenberusung der Vertreter der Schulgemeinde habe, und ob der Zutritt des Geistlichen ein un bedingt nothwendiger sei. Die Praxis hat sich dabei verschieden, soweit der Deputation aber darüber Erfahrungen zugegangen sind, in der Hauptsache dahin gestaltet, daß die Zusammenberu fung der Vertreter in Schulgemeindeangelegenheiten ebenso ost von dem Gemeindevorstande, als von dem betreffenden Pfarrer veranlaßt worden, daß der Geistliche seine Anwesenheit bei den Versammlungen als eine nicht unbedingt nothwendige, vielmehr als eine facultative betrachtet, daher den Versammlungen bald beigewohnt, bald nicht beigewohnt, auch in Fällen, wo es sich um Aufbringung von Geldmitteln gehandelt, sein Stimmrecht bis weilen nicht ausgeübt hat. Diese Praxis, welche sich auch nach Erlaß der oft erwähnten Verordnung vom 5. August 1841 nicht wesentlich geändert haben dürfte, ist, dem Dafürhalten der De putation nach, den Bestimmungen der tz. 73 des Volksschulge setzes keineswegs zuwiderlaufend, und es haben.sich der Deputa tion keine Gründe dargeboten, statt derselben etwas Anderes vor zuschlagen, mit Ausnahme folgenden Punktes. Es ist nämlich nicht zweckmäßig erschienen, dem Geistlichen ein beschlußfassendes Stimmrecht in den Fällen einzuräumen, in welchen es sich um Aufbringung von Geldmitteln Seiten der Schulgemeinde handelt. Ein Beschluß über Aufbringung von Geldmitteln 'gibt in Gemeinden oft Veranlassung, oder kann wenigstens Veranlassung geben zu nachtheiligen Beurtheilungen, Irrungen und Zerwürf nissen, von denen den Ortspfarrer in seiner Stellung als Seel sorger fern zu halten, immer wünschenswert!) bleiben wird. Hier- nachft ist auch nicht unberücksichtigt zu lassen, daß der Pfarrer hinkünftig, wenigstens gemäß der neuen Gesetzvorlage und dem Beschlüsse der zweiten Kammer frei von allen Beiträgen zu Schulzwecken sein wird, — ein Umstand, der ihm das Interesse an Beschlüssen über Aufbringung von Geldmitteln entzieht, und der an die naturgemäße Einrichtung erinnert, daß ohne speciellen Rechtsgrund Niemand über fremde Mittel disponiren bürst. Hierauf allenthalben gestützt, glaubt die Deputation 4) unmittelbar nach der §. 1 des Gesetzentwurfs eine Zusatz- paragraphe des Inhalts: §.1d. „Der betreffende Pfarrer har in den Städten an die sen-Beschlußfassungen, insofern die Localschulordnung nicht etwas Anderes bestimmt, nicht .Theil zu nehmen, er ist jedoch stimmberechtigtes Mitglied der cSchuldcpu- tarion. Auf dem Landeist der betreffende Pfarrer zu den Ver sammlungen einzuladen, welche der Gemeinderath wegen Beschlußfassungen in Schulangelegenheiten angeordnet hat; derselbe ist auch berechtigt, dergleichen Versamm lungen selbst durch den Gemeindevorstand zu veranlassen, und kann in beiden Fällen den Vorsitz darin führen, so wie ein berathendes, auch, mit Ausnahme der Fälle, in welchen es sich um Aufbringung von Geldmitteln han delt, ein beschlußfassendes Stimmrecht ausüben", der Kammer zur Annahme empfehlen zu können. Gegen diese Zusatzparagraphe haben Ldie Herren Regie- rungscommissarien Etwas nicht erinnert, nur wünschen dieselben in dem zweiten Satze statt der,fakultativen Fassung: „und kann den Vorsitz führen, so wie ein Stimmrecht ausüben," eine mehr präceptive mit dem Worte: „hat" zu führen, hat auszuüben, dergestalt, daß hieran derZusatz angeschlossen werden könne: „in sofern er nicht bei einzelnen Verhandlungen darauf verzichtet". Allein da dieser letzte von den Herren Commissarien vorge schlagene Zusatz das Facultative der Deputationsfassüng zum Tbeil wieder herstellt, jedoch gleichzeitig auch den Zweifel unge löst läßt, ob der Gemeinderath ohne Gefahr der Nichtigkeit bera- then und beschließen dürfe, weun der eingeladene Pfarrer außen- bleibt? dem doch durch die Fassung der Deputation begegnet wird, so muß sie bei ihrer Fassung um so mehr beharren, als die Herren Negierungscommissarien materiell die in die Paragraphe aufgenommenen Bestimmungen durchaus billigen. Staatsminister v. Wietersheim: Es ist berichtet*wor den, daß das Ministerium sein Eittverständniß mit dieser Zusatz paragraphe erklärt hat. Was nun die Fassung betrifft, so muß ich anerkennen, daß das Ministerium gegen den ersten TheilLer Fassung der §. Etwas nicht erinnert hat; allein nach näherer Erwägung hat auch das Ministerium in dieser Hinsicht zwar
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