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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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keinen erheblichen Widerspruch, aber doch einen Wunsch aus zudrücken, hinsichtlich der Fassung des Anfangs des zweiten Satzes: „Auf dem Lande ist der betreffende Pfakrer zu den Ver sammlungen einzuladen, welche der Gemeinderath wegen Be schlußfassungen in Schulangelcgenheiten angeordnel hat." Es lautet nämlich vorerst das Volksschulgesetz §. 73 so: „Bei allen Versammlungen des Gemeinderaths, in welchen Schulangelegen- heiten verhandelt werden, ist der betreffende Pfarrer zuzuzichen, und führt dabei den Vorsitz." Nun glaube,ich, daß es aller dings angemessener und deutlicher wäre, wenn diese Fassung im Wesentlichen wiederhergestellt wird, und cs würde sich der von der Deputation vorgeschlagenen Fassung auf folgende Weise sehr einfach anschließen. Es würde zu setzen sein: „Auf dem Lande ist der betreffende Pfarrer zu allen Versammlungen des Ge- mcinderaths einzuladen, in welchen Schulangclegenheiten ver handelt werden sollen." Der Unterschied ist nicht groß, aber nicht unwesentlich, nämlich es würde statt: „zu den Versamm lungen" zu setzen sein: „zuallen Versammlungen", weites ' so im Schulgesetze steht. Hiernach soll zur Beschlußfassung in Schulangelegenheitcn eine besondere Versammlung angesetzt werden. Es kann aber auch der Fall eintreten, daß' der Gc- meinderath sich in einer andern Angelegenheit versammelt und hierbei ein Gegenstand zur Sprache gebracht wird, der in das Schulwesen einschlagt; da wird der Pfarrer, nach der Fassung der Deputation, streng genommen, nicht einzuladen sein; gleich wohl soll er doch jedesmal eingeladen werden, wenn ein Beschluß in Schulangelegenheiten gefaßt werden soll. Nun würde es sich fragen, ob eine solche accidentelle Berathung in Schulsachen auszusetzen sei, wenn der Pfarrer vorher keine Einladung zur Versammlung des Gemeinderaths erhalten hat. Dieser Zweifel würde beseitigt werden, wenn man die Fassung brauchte, die ich mir erlaubt habe vorzuschlagen: „Auf dem Lande ist der be treffende Pfarrer zu allen Versammlungen des Gemeinderüths einzuladen, in welchen Schulangelegenheiten verhandelt werden sollen." Es würde dann der Satz: „ welche der Gemeinderath w'gen Beschlußfassung in Schulangelegenheiten angeordnet hat", wegfallen. > Ich habe zuvörderst die Erklärung des Herrn Re ferenten zu erbitten. ReferentAbg. Klinger: Ich meinestheils würde Nichts dagegen haben, wenn statt der Worte: „zu den Versammlun gen" gesetzt würde: „zu allen Versammlungen". Die Depu tation beabsichtigte durch ihre Fassung durchaus keinen andern Sinn; sie wollte durch den ersten Satz Llos das hervorheben, daß auch der Gemeinderath das Befugniß haben soll- auch wi der den Willen des Pfarrers Versammlungen für Schulangele genheiten anordnen zu können, damit keiner von beiden Par teien die Gelegenheit geboten sei, die Besprechungen in Schul angelegenheiten zu vereiteln. Es war also der Zweck der vorge schlagenen ersten und zweiten Bestimmung, daß der Gemeinde rath das Befugniß haben soll, die Versammlung anzuordnen, daß aber auch dem Pfarrer solches zustehe. Ich würde' demnach Nichts dagegen haben, wenn statt „den" die Worte gesetzt würden: „zu allen Versammlungen". Ich glaube, daß da durch den andern Bestimmungen nicht präjudicirt würde. Staatsminister v. Wietersheim: Damit ist das Mini sterium vollkommen einverstanden. Ich würde aber auch wün schen, daß der zweite Theil des Amendements angenommen wür de, wo es heißen würde: „in welchen Schulangelegenheiten ^verhandelt werden sollen," anstatt der Worte: „welche der Ge meinderath — angeordnet hat." Referent Abg, Klinger: Ich weiß nicht, ob die übrigen Mitglieder der Deputation damit einverstanden sind, und würde daher den Herrn Präsidenten bitten, eine Frage deshalb an sie zu richten. Präsident0. Haase: Sind die Mitglieder der Deputa tion einverstanden mit dieser abgeänderten Fassung? Die anwesenden Mitglieder der Deputation geben ihre Zu stimmung. Abg. v. Thiel au: Die hohe Staatsregierung und die Deputation haben in der Verordnung vom 5. August 1841, und in dieser §. Ib, dem jedesmaligen Pfarrer das Recht einge räumt, Theil zu nehmen an der Beschlußfassung, und ihm im Gemeinderathe sowohl Sitz, als auch Stimme gegeben; dennoch bat die Deputation Z. 15 der gedachten Verordnung nicht mit in das Gesetz ausgenommen, und dennoch denjenigen Contribucn- ten, welche in vielen Fällen vielleicht mehr als die Hälfte der ganzen Grundsteuer beitragen, keine Beschlußfassung hierbei ein geräumt. Nach tz. 18 des Parochialgesetzes ist ausdrücklich ge sagt: „Rittergutsbesitzer sind auch dann, wenn ihnen nicht zu gleicher Zeit das Patronatrecht zusteht, gleich den andern Paro- chialen nicht nur über die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Parochialeinrichtungen, aus welchen neue Kosten entstehen, zu hören, sondern überhaupt auch bei Verwaltung des Kirchen vermögens und Abnahme-der Kirchrechnungen zuzuziehen." Nach dieser Z. ist das Princip anerkannt, daß denjenigen, welche so bedeutend zur Kirchen- und Schullast beitragen, auch Stimm- und Beschlußfaffungsrccht in dieser Angelegenheit zustehen müsse. Nach §. 15 der Verordnung vom 5. August 1841 ist zwar den Ritter- und solchen Gutsbesitzern, welche nicht Mitglieder der Gemeinde sind, das Recht eingeräumt, an dem Gemeinderath Theil zu nehmen; dieser Zutritt zu dem Gemeinderathe ist aber in den meisten Fällen nicht wohl thunlich. Sollte das Recht, was sie haben, übertragen werden auf Beamte und andere Per-' sonen, die sie vielleicht dazu committiren könnten, so gebe ich an heim, ob das an und für sich, sei es für die Sache, sei es für die Gemeinde, sei es für den Gutsbesitzer, wünschenswert!) sii. Nun halte ich dafür, es sei eine Ungerechtigkeit, wenn man so bedeu tende Contribüenten blos über neue Parochialeinrichtungen hören wollte, und wenn man ihnen nicht auch in allen Schulangelegen heiten eine Beschlußnahme und Stimmrecht einräuMen wollte, wie es nach §. 18 des Parochialgestzes von 1838 bei neuen Parochialeinrichtungen bereits festgesetzt worden ist. Ich glaube daher, daß der Antrag wohl die Zustimmung der Kammer finden könnte: „daß die hohe Staatsregierung zu ersuchen sei, in die Ausführungsverordnung aufzunehmen,
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