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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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daßnach§. 18desParochialgesetzes den nicht zu dem Gemeindeverbande gehörenden Gutsbesitzern bei allen Schul- und Kirchenangelegenheiten die Verhandlungen des betreffenden Gemeinderaths zur Erklärung und rssp. Zustimmung mitzuth ei len seien." Es scheint mir in der That nothwendig zu sein, eine solche Bestimmung zu treffen; sic prägravirt Niemanden, ja sie ist ein Act der Gerechtigkeit. Man -kann darin, daß man den jenigen, die an und für sich nicht zur Gemeindeversammlung ge hören, die aber ein so bedeutendes Quantum zur Erhaltung der Kirche und Schule beitragen, das Recht einraume, vollständig gehört werden, nur einen Act der Gerechtigkeit erkennen. Habe ich bewiesen, daß ich niemals für eine Ausschließung des größern Grundbesitzes von billigen Beitragslasten stimme, so halte ich umsomehr für Pflicht, darauf zu dringen, daß derselbe nicht ver letzt werde, indem man ihm eine selbstständige Beschlußfassung und Abstimmung vorenthalte über Abgaben, zu denen er am schwersten beiträgt. Präsident v. Haase: Der Antrag des Abg. v. Thielau lautet folgendergestalt: „Die hohe Staatsregierung zu ersuchen in die Ausführungsverordnung aufzunehmen, daß nach §. 18 des Parochialgesetzes den nicht zu dem Gcmeindevcrbande gehörenden Gutsbesitzern bei allen Schulen- und Kirchenangelegmheiten die Verhandlungen des betreffenden Gemeinderaches zur Erklärung und resp. Zustimmung mitzutheilen sind". Unterstützt die Kam mer diesen Antrag? — Er erlangt zahlreiche Unterstützung. Staatsminister v. Wietersheim: Ich erlaube mir zu bemerken, daß über die Gründe des Antrags des geehrten Abge ordneten nicht die geringsten Zweifel obwalten können. Er ist schon im Parochiallastengesetz festgesetzt, und das Ministerium hat kein Bedenken tragen können, in die Ausführungsverordnung vom 5. August 1841 die Z. 15 aufzunehmen, welche die Art und Weise der Mitwirkung der vom Landgemeindeverbande aus geschlossenen größeren Gutsbesitzer geregelt. Dagegen weichen die Anträge des geehrten Abgeordneten über die Form dieser Mitwir kung von den Vorschriften der Verordnung allerdings ab. Es ist richtig, daß in vielen Fällen eine persönliche Lheilnahme nicht möglich ist, weil eine große Zahl von Rittergutsbesitzern theils im Auslande wohnen, theils im Staatsdienste stehen, und sich daher auf ihren Gütern nur wenige Zeit hindurch aufhalten. Allein das Ministerium hat kein Bedenken gehabt, ihre Concurrenz durch Stellvertreter zuzulassen, was in der Landgemeindeordnung §.30 unter 3 ausdrücklich vorgeschricben ist. Es heißt dort: „Den Besitzern von Ritter- oder solchen Gütern, welche §. 20 Nr. 5 be zeichnet werden, dafern sie nach §. 21 lit. s, oder §. 22 Mitglie der der Gemeinde sind, ist nachgelassen, durch Bevollmächtigte, wozu sie auch ihre Ofsicianten bestellen können, an den Gemein deversammlungen Theil zu nehmen und ihre Stimme abzuge ben." Hierbei bemerke ich, daß der Fall vorausgesetzt ist, wenn sic Mitglieder der politischen Gemeinde sind. Mitglieder der Schulgemeinde sind sie aber nach dem Gesetz vom Jahre 1838 in allen Fällen. Daher scheint es dem Geist und dem Buchstaben der Landgemeindeordnuug zu entsprechen, auch Stellvertreter zu zulassen. Zugleich aber mache ich darauf aufmerksam, daß es auch praktisch ist. Ich kann davon aus eigener Erfahrung sprechen, weil meine Berufsgeschäfte mir nicht erlauben, an den Verhandlungen auf meinen Besitzungen persönlich Antheil zu neh men. Wenn man einen schriftlichen Antrag bekömmt, worauf man sich erklären soll, ist man mit den Verhältnissen nicht so ver traut, daß man die Sache vollständig beurtheilen kann. Nachher ist die Sache häufig schon so weit gediehen, daß es nicht möglich ist, eine andere Ansicht mit Wirksamkeit geltend zu machen. -Es scheint daher dem eignen Interesse der Betheiligtcn mehr zu ent sprechen, daß sie wenigstens das Recht haben, auch ihre Stimme im Gemeinderathe abzugeben. Uebrigens würde es wohl zweckmä ßig sein, in geeigneten Fällen ihnen die Anträge zur schriftlichen Auslassung vorzulegen. Manchmal sind aber auch die Sachen sehr dringend, und es würde besonders da, wo mehre Rittergüter eingepfarrt sind, zur Abkürzung der Verhandlungen gereichen, wenn sie das Recht erhielten, an den Versammlungen persönlich oder durch Stellvertreter Theil zu nehmen. Abg. v. Thiel au: Die Vorschrift der Landgemeindeord nung §. 30 bezieht sich nur auf Rusiicalgrundstücke, keineswegs aber kann sie sich beziehen auf Ritterguts-Grund und Boden; denn der Rittergutsbesitzer ist nicht Mitglied der Gemeinde, kann aber an den Verhandlungen als Gemeindemitglied Lheil nehmen, wenn er Rusticalbesitzer ist. Sein Mitleidenheitsver-' häliniß bei den Schullasten ist ein doppeltes, einmal als Besitzer von Rustical-Grund und Boden, zum andern als Besitzer eines Ritter- oder Freiguts, daher muß noch sein Mitwirkungsver- haltniß bei der Abgabenbewilligung ein doppeltes sein. Er ist berechtigt, an den Gemeindeversammlungen Theil zu' nehmen als Besitzer von Rustical-Gruyd und Boden, er muß aber auch als Rittergutsbesitzer ein besonderes Zustimmungsrecht haben, als wie er cs als Mitglied der Gemeinde in deren Versammlung ausübcn kann. Bei Einführung des Parochialgesetzes in der Obcrlausitz habe ich das Verhältniß genau kennen lernen, in wel chem die Rittergutsbesitzer zu den Schul.- und Parochiallasten beitragen. Bei Vielen betragt ihr Beitrag über die Hälfte, bei Manchen zwei Drittel, ja selbst drei Viertel der ganzen Last, die von Grund und Boden dazu entrichtet wird. Wenn die Ritter gutsbesitzer sich davon nicht ausschließen, so müssen sie auch voll ständig gehört werden. Der Herr Staätsministcr sagt zwar, daß bei einer gewissen Entfernung vom Gute man die Verhält nisse mitunter nicht genau kenne. Ich gebe das zu. Daß aber der Rittergutsbesitzer, wenn er entfernt lebt, einen Bevollmächtig ten haben muß, ist gesetzlich. Halten Sic es etwa für besser, daß der Besitzer seinen Voigt oder seinen Verwalter, in die Gemeinde versammlung sende, und diese mit Instructionen versehe, als daß die Gemeinde die Mittheilung ihrer Beschlüsse direct an den Be sitzer des Guts mache? Im ersten Falle wird stets eine bindende und sofortige Erklärung vermieden werden; im letztem die Be schlußfassung schnell erfolgen. Das erste Princip ist das der Ge rechtigkeit, und das scheint verletzt, wenn man diejenigen nicht vollständig hört, die gehört zu.werdm das größte Recht haben,
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