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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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weil sie das Meiste geben. Nach der jetzigen Gesetzgebung, nach den gegenwärtigen Verhältnissen kann man nimmermehr ver langen, daß die Rittergutsbesitzer sich überstimmen lassen sollen von dem Gemeindebeschluffe. Ich halte aber meinen Antrag auch im Interesse der kleinern Gemeinden, die durch ihre Zusammen setzung häufig nicht geeignet sind, alle Verhältnisse so genau zu erwägen und sich Einflüssen zu entziehen, die ich nicht näher be zeichnen will. Auch scheint mein Antrag im Sinne derZZ. 18 und 19 des Parochialgesetzes und im Sinne der hohen Verord nung pom 5. August 1841 zu sein. Alles dies stelle ich der Weurtheilung der Kammer anheim, und bemerke nur noch, daß ich es für zweckmäßig halte, wenn man dem Ritter - oder Frei gutsbesitzer freistem, an den Verhandlungen sowohl selbst An- theil zu nehmen und seine Erklärung sofort abzugeben, als auch spater seine Erklärung abgeben zu können. Staatsminister v.Wietersheim: Ich habe schon vorher erklärt, daß ich mit der Ansicht und dem Anträge des geehrten Sprechers vollkommen einverstanden bin. Auch nach dessen letzter Erklärung ist es nicht meine Absicht, demselben Etwas ent gegenzusetzen. Zur Erläuterung aber bemerke ich nur, daß die §., welche von Zulassung der Bevollmächtigten handelt, sich nicht nur auf Rusticalgrundstücke bezieht, sondern auch auf tz. 22, wo bestimmt ist, daß steuerfreie Grundstücke zum Gemeindebczirk geschlagen werden können. ReferentAbg. Klinger: Ich wollte mich in der Haupt sache in demselben Sinne aussprechen, in welchem es von dem Herrn Staatsministcr geschehen ist, muß aber die Deputation gegen die Meinung verwahren, als ob sie die Absicht gehabt hätte, die Rechte der Rittergutsbesitzer zu schmälern.- Siekonnte für das Gesetz selbst die Aufnahme einer Zusatzparagraphe im Sinne des Antragstellers nicht Vorschlägen, weil im Eingänge des Gesetzes nur von Erläuterung und Ergänzung der §Z. 70, 72, und 79 des Volksschulgesetzes die Rede ist; hieraus also folgt, daß es nicht Vie Absicht der Gesetzvorlage gewesen ist, Be stimmungen aufzunehmen, welche die Rechte der Rittergutsbe sitzer irgend alteriren sollen. Es bleibt daher nach wie vor gül tig die tz. 77 des Volksschulgesetzes, wo es heißt: „den Schul patronen steht es zu jeder Zeit frei, an den Versammlungen des Schulvorstandes Antheil zu nehmen, und es gebührt ihnen dann der Ehrenvorsitz." Es bleibt ferner in voller Kraft tz. 18 des Parochkallastengesetzes, wornach, wenn über die Nothwendig- keit und Zweckmäßigkeit von Parochialeinrichtungen, aus wel chen neue Lasten entstehen, verhandelt wird, darüber die Ritter gutsbesitzer gehört werden sollen. Unter „Höre n" verstand die Deputation auch soviel, daß sie durch den Majoritätsbe schluß des Gemeinderathes nicht präjudicirt werden sollten, gleich wie die übrigen Mitglieder des Gemeinderathes bei abweichender Meinung durch die Majorität nicht präjudicirt werden. Es steht ihnen nämlich solchenfalls frei, auf Entscheidung der Schulinspection zu prövociren, und wenn diese nicht nach dem Sinne der Einzelnen entscheidet, können sie sich an die-obere Behörde wenden. Als Mitglied der Deputation bin ich mit dem Anträge des Abgeordneten dahin einverstanden, daß in der Ausführungsverordnung Etwas darüber gesagt werde, was um so unbedenklicher ist, da hierdurch an den bestehenden Gesetzen gar Nichts geändert wird, ersuche denselben aber, aus seinem Anträge das Wort „Kirchenangelegenheiten" wegzulaffen; denn da wir jetzt nur Schulangelegenheitenbehandcln, so würde dadurch ein Gegenstand hineingezogen, der nicht dahin gehört. Abg. v. Thiel au: Ich bin damit vollkommen einver standen. Abg. Sachße: Ich bin ganz damit einverstanden, daß die Geistlichen von der Beschlußfassung ausgeschlossen werden, wenn es sich um Aufbringung von Geldmitteln in Schulangelegenhei ten handelt; allein in der Zusatzparagraphe finde ich die facul- tative Fassung nicht angemessen. Ich halte nämlich den Geist lichen nach seiner Befähigung und Stellung für ein nothwendi- ges Mitglied des Gemeinderaths bei den Verhandlungen über Schulangelegenheiten. Wird die §. aber facultätiv gestellt, so ist es leicht möglich, daß, wenn der Geistliche und der Schul gemeinderath in einzelnen Fällen in Mißstimmung gerathen, dies das SVegbleiben des Geistlichen zum Nachtheil der Sache herbei führt. Muß er aber erscheinen, so wird dadurch eine Art von gutes Vernehmen bekanntlich fördernder Collegialität herbeige führt. Deshalb hat die Staatsregierung statt „kann" das Wörtchen „hat" gesetzt zu sehen gewünscht. Zwar hat die De putation entgegnet, der dabei vorgeschlagene Zusatz „insofern er nicht bei einzelnen Verhandlungen darauf verzichtet" stelle das Facultative der Deputationsfassung zum Theil wieder her, und lasse zweifelhaft, ob der Gemeinderath bei Außenbleiben des Pfar rers ohne Gefahr der Nichtigkeit berathen und beschließen könne. Allein diese Beschränkung, wodurch nur in etwas in Vas Belie ben des Geistlichen Erscheinen gestellt wird, läßt sich auch durch einen besonder» Zusatz erreichen. Ich möchte wissen, welches die Ansicht des Ministern ist. Dasselbe hat sich über den zweiten Satz dieser Zusatzparagraphe 1b jetzt nicht erklärt, so könnte die Staatsregierung in anderer Beziehung davon zurück gekommen sein, und eS bei dem Fakultativen lassen wollen. Ich wünsche darüber Aufklärung. Staatsminister v. Wietersheim: Ich habe über den Gegenstand nicht gesprochen, weil ich zuvörderst den ersten Punkt berühren wollte. Im Wesentlichen ist die Staatsregierung mit der Deputation einverstanden. So sehr man auch die Ansicht und die Gründe, welche der Sprecher für seine Ansicht aufgeführt hat, anerkennen muß, kann man sich doch nicht bergen, daß es Fälle geben wird, wo ein Geistlicher, der Lact hat, es selbst für angemessen erachten wird, auf die Lheilnahme, auf den Vorsitz zu verzichten. Das Recht ist ihm nicht zu entziehen. Dabei bemerke ich, daß davon nicht die Rede sein kann, wenn er in eig ner Person dabei bethekligt ist; denn es ist schon in der Gemein deordnung darauf verwiesen, daß die persönlich Betheiligten ab zutreten haben. Wenn also auch eine wesentliche Verschieden heit nicht da ist, so kann ich doch nicht bergen, wie ich einen Werth darauf lege, daß „hat" statt „kann" gesetzt werde. Es bezieht
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