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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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sich nur auf den Vorsitz. Daß die Geistlichen zugezogen werden müssen, ist schön vorher gesagt. Der Grund davon ist nicht weit zu suchen. Geistliche sind, wie die Menschen überhaupt, ver schieden. Es gibt Geistliche, welche von der Würde ihrer Stel lung einen festen Begriff haben; es gibt aber auch Geistliche, welche nachgiebig und ängstlich sind.. Diese könnten durch die sacultative Fassung in Verlegenheit gesetzt werden. Sie könnten glauben, man sehe es nicht gern, würden vielleicht den Vorsitz lieber gar nicht emnehmen, und dies würde der Stellung der Geistlichen zu ihren Gemeinden nicht entsprechen. Die Deputa tion hat auch deshalb als Grund angeführt, daß Zweifel entstehen würde, ob nicht die Abwesenheit des Pfarrers eine Nullität Her vorrufen könnte. Dieser Zweifel kann aber niemals entstehen. Es steht fest, daß der Gemeinderath ein Collegium bildet und der Begriff der Collegialität darauf anwendbar ist. Ein Collegium aber kann Beschluß fassen, wenn auch der Präsident desselben nicht zugegen ist, wenn nur drei Personen anwesend sind. Ich würde daher wünschen, daß das Wort „kann" mit „hat" ver tauscht werde, jedoch mit dem Zusatze, den ich vorgeschlagen habe. Es würde dies auch dem Schulgesetz entsprechen, wo es Heißt: „ und führt dabei den Vorsitz." Abg. Sachße: Es lassen sich zwei Fälle annehmen. Der Geistliche wird entweder eingeladen, oder ladet selbst ein. Im letztem Falle wird er zweifelsohne erscheinen, da er außerdem die Versammlung nicht angesetzt hätte, und bei unvorhergesehener Behinderung wird er die Sitzung verschieben, um dabei nicht zu fehlen, denn sonst hätte er sie nicht angesetzt, Im erstem aber würde er ausbleiben können. Daher scheint es mir zweckmäßig, hinter den Worten: „insofern er nicht bei einzelnen Verhandlungen darauf verzichtet" noch hinzuzusetzen: „für einen solchen Verzicht ist sein Außenbleiben anzusehen." Hat er eingeladen, so wird er sich entweder einsinden, oder die Sitzung aufschieben. Ist er aber eingeladen, so wird ausdrückliche Verzicht, weil sie reifliche Er wägung voraussetzt, nothwendig/ damit er nicht willkürlich und unbedachtsam ausbleibe und der guten Sache schade. Ich schlage daher das Amendement vor, nach den Worten: „darauf ver zichtet" die Worte zu setzen: „für einen solchen Verzicht ist l'm erstem Falle sein Außenbleiben anzusehen." Präsident v.Haase: Das Amendement des Abgeordneten Sachße schließt sich an die von der hohen Staatsregierung vorge schlagene Abänderung der §. 1 b. an, und wünscht an die Worte., „insofern er nicht bei einzelnen Verhandlungen darauf verzichtet," zu setzen: „für einen solchen Verzicht ist im erstem Falle sein Außenbleiben anzusehen." Unterstützt die Kammer diesen An trag? — Wird nicht unterstü tzt. Abg. v. Platzmann: Ich wollte mir die Frage erlauben, ob jetzt über den Antrag noch gesprochen werden kann? Präsident v. Haase: Es ist der Antrag nicht unterstützt worden. Es würde nunmehr der Abgeordnete Wieland das Wort ergreifen und dann folgen als angemeldete Sprecher die Abgeordneten Jam, Zische und Naundorf. Abg. Wieland:' Ich habe den Antrag des Abgeordneten v.Thielau auch unterstützt, weil ich ihn für angemessen halte; ich muß jedoch noch um eine Erläuterung bitten. Der Antragsteller bat nämlich bei Motkvirung seines Antrags blos von Ritter gütern gesprochen; nun gibt es aber bekanntlich auch noch andere schriftsässige Güter, die nicht Rittergüter, die aber vom politischen Gemeindeverband ausgeschlossen sind, jedoch zu Schul gemeinden gehören. Da würde nun die Frage entstehen, ob solche schriftsässige Güter auch unter dem Anträge begriffen sein sollen? Abg. v.Lh ielau: Ich habe zu bemerken, daß in meinem Anträge von Rittergütern gar nicht die Rede ist und daß unter den tz. 18 des Parochialgesetzes angezoyenen nach §.19 dessel ben Gesetzes auch alle Güter zu verstehen, welche nicht Ritter güter sind, sobald sie nicht zum Gemeindeverband gehören. Abg. Wieland: Hierdurch erledigt sich mein Zweifel. Was aber die Zusatzparagraphe selbst anlangt, so bin ich mit dem ersten Theile derselben vollkommen einverstanden; was je doch den zweiten Theil betrifft, so habe ich doch einige Bedenken, indem ich nämlich glaube, daß die Geistlichen in eine zu neutrale Stellung versetzt werden, wenn ihr Beiwohnen bei den Ver handlungen in Schulangelegenheiten, welche die Gemeinderäthe halten, nur fakultativ sein soll. Das Schulgesetz gibt sehr stringent zu erkennen, daß die Pfarrer bei solchen Versammlungen' den Vorsitz führen, und es scheint daraus sich ganz folgerichtig zu ergeben, daß sie auch allemal die Versammlung selbst zusam menzuberufen haben. Hat sich nun seit dem Erscheinen des Schulgesetzes hier und da eine dem widersprechende Praxis ge bildet, so hat sie sich, glaube ich, gegen den Geist des Gesetzes gebildet, und ich kann der Deputation versichern, daß ich sehr viele Gemeinden kenne, einen ganz großen Bezirk von Schul gemeinden, wo sich eine folgerichtige, gesetzmäßige Praxis aus gebildet hat. Dort führen die Geistlichen nicht allein den Vor sitz, sondern sie berufen auch den Gemeinderath zusammen, be sorgen die ganze Schriftenführung und übernehmen die Oblie genheiten, welche die Gemeindevorstände den Geistlichen auch sehr gern überlassen, da sie schon ohnedies mit unerquicklichen Functionen genug versehen sind. Nun hat aber die Staats regierung vorhin zu erkennen gegeben, daß sie in Bezug auf die Zusammenberufung des Gemeinderathes von der Folgerung, die aus dem Schulgesetze abzul iten ist, absehen und es darauf be ruhen lassen wolle, daß künftig die Geistlichen das Zusammen berufen nicht mehr bewirken, sondern daß sie von den Gemeinde rächen zu den Verhandlungen sollen eingeladen werden.' Es wird daher darüber Nichts weiter zu bemerken sein, wenn es nun einmal die Staatsregierung selbst nicht anders will. Dagegen muß ich aber den Wunsch aussprechen, daß, wo sich eine dem Schulgesetze angemessene Praxis gebildet hat, auch auf deren Beobachtung gehalten werden möge. Das Schulgesetz weist den Geistlichen eine sehr positive Mitwirkung bei allen Schul angelegenheiten an. Sie haben nicht nur Angelegenheiten der Disciplin zu besorgen, sondern sie sollen auch sonst bei dem Schulwesen in allen Beziehungen thatig sein. Ich würde da-
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