Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
her gemeint sein, daß doch, was den letzten Satz des zweiten Abschnitts anlangt, der Antrag der hohen Staatsregierungan genommen würde, und daß die Geistlichen, wenn sie den Ver handlungen beiwohnen, den.Vorsitz zu führm verpflichtet sein mögen, wie es auch schon, wie ich bemerkte, in vielen Gemeinden bisher geschehen ist. Ich möchte überhaupt aber von der hohen Staatsregierung erfahren, ob, wenn die §. der Deputation an genommen wird, nicht durch die Consistorialbehörden disponirt werden könnte, daß die bisherige Praxis, wo sich dieselbe in der bemerkten Art dem Schulgesetzegemäß gestaltet hat, noch ferner beibehalten werde. Staatsminister v. Wietersheim: Ich wollte nur bemer ken, daß, so sehr ich auch die angeführten Gründe und Ansich ten des Sprechers billige, das Ministerium hier doch in der Lage ist, sowohl die Deputation, als sich selbst gegen die Folgerung zu rechtfertigen, als ob man die Geistlichen in Schulangelegen heiten beschranken wolle. Das ist aber nicht der Fall. Die Pa- ragraphc des Schulgesetzes, auf deren Grund sich die bisherige Praxis gebildet hat, lautet so : „ Bei allen Versammlungen des Gemeinderaths, in welchen Schulangelegenheiten verhandelt werden, ist der betreffende Pfarrer zuzuziehen und führt dabei den Vorsitz." Das Gesetz selbst spricht nur von deren Z u z i e - 'hung; allein die Fassung der Deputation geht noch weiter, sie sagt: „Auf dem Land e ist der betreffende Pfarrer zu den Ver sammlungen einzuladen, welche der Gemeindcrath wegen Be schlußfassungen in Schulangelegenheiten angcordnet hat; der selbe ist auch berechtigt, dergleichen Versammlungen selbst durch den Gemeindevorstand zu veranlassen." Folglich werden den Geistlichen durch die neue Fassung noch mehr Rechte beigelcgt, als durch die Worte des Schulgesetzes, und cs ist nm in och der Wunsch, den ich habe, daß die erste Zeile geändert werden möge. Nun damit hat sich die Deputation einverstanden erklärt, und folglich wird dadurch im jetzigen Ge setze Nichts geändert, im Gegentheil, es wird die Competenz der Geistlichen erweitert, und wenn man bisher für zweckmäßig fand, daß die Gemeindemitglieder zu der Verhandlung in der Regel blos vom Pfarrer zusammettberuftn worden sind, so wird das auch fortdauern. Im klebrigen bemerke ich, daß die Fälle, wo nicht der Pfarrer, sondern der Gemeiudevorstand der Ein ladende ist, bisweilen doch vorkommen müssen. Es gibt nämlich Pfarrer, welche 6—7 Nebenschulen zu respiciren haben; dann ist es doch unmöglich, daß der Pfarrer mit den Bedürfnissen und Vorkommnissen bei diesen Nebenschulen zu jeder Zeit genau be kannt ist; es wird also hier bisweilen der Fall eintreten, daß der Gemeinderath sich veranlaßt findet, den Pfarrer zu einer plötzlich nothwendig gewordenen Versammlung .einzuladen. Hiermit ist auch die Regierung einverstanden. Abg- v. Gab lenz: Ich wollte mir nur einige Worte zur Widerlegung erlauben. Wenn ich den Abg- Wieland recht ver standen habe, so wünscht derselbe, obgleich die §.2 ein neues bestimmtes Verfahren vorschreibt, daß noch gegen dieses Ver fahren der Consistorialbehörde anheimgegcben werde, daß ein anderes sehr zweckmäßiges Verfahren, was bereits in ei lt. W. ' nigen Gemeinden besteht, auch fernerhin unter Genehmigung die ser Behörde, also gegen das, was zum Gesetz erhoben worden ist, bestehen könnte. Ich kann mich dieser Meinung nicht anschlicßen, sondern halte die Meinung fest, daß eine ge setzliche Bestimmung streng und genau zu halten ist, nicht aber durch eine Behörde, und wenn es auch bisher anders und zweckmäßiger bestanden, aufgehoben werden könnte, oder wie hier nicht in das Leben gerufen zu werden braucht, um das frü her Vorhandene beizubc.halten. GesetzistvondenBehör- den im strengsten Sinn zu überwachen, nicht zu än dern. Abg. Jani: Ich habe den Sprecher darauf aufmerksam zu machen, daß mir der Zusatz in Bezug auf das Parochialgcsetz nicht zu passen scheint. Dieses beschäftigt sich nur mit einigen Bestimmungen über die Verpflichtung der Kirchen.- und Schul gemeinden rc. zu Aufbringung des erforderlichen Aufwandes; von einer Repräsentation der Kirchengemeindcn ist aber darin nicht die Rede. Wenn daher den Rittergutsbesitzern das Recht er- theilt wird, bei Vertheilung der Parochiallasten gehört zu wer den, so ist die Behörde, die diese Parochiallasten vertheilt, die Kircheninspection und über ihr die Kreisdireetion. Weniger möchte aber wohl der Ausdruck „gehört werden" passen bei einer Behörde, die von den Mitleidenden gebildet wird. Auf das Parochialgcsetz durfte sich daher diese Bestimmung schwer lich beziehen. Ist dies das, was ich im Allgemeinen zu sagen habe, so habe ich nm noch der Kammer anhcimzugeben, ob es nicht zweckmäßiger sei, die §. 1 b. wegen der Stellung der Geist lichen lieber zur Schlußparagraphe zu nehmen., und zwar des wegen, weil die §. 3 Verhältnisse Herstellen kann, nach welchen sich auch das Verhältniß der §,»zur Sache anders gestalten kann. Abg. Referent Klinger: Ich erwiedere, daß die Bestim mung, welche in tz. 1 b. ausgenommen worden ist, und welche nach der 1. §. folgen soll, auch in Z. 5 k. Erwähnung gefunden hat. Es ist dort ebenfalls auf die betreffenden Geistlichen Be ziehung genommen worden. Es heißt dort so: „Nach vorste henden Grundsätzen gehen die Rechte und Obliegenheiten des in dem Volksschulgesetzc genannten Schulvorstandes auf die er wähnten Gemeindebehörden (Stadtrath und Stadtverordneten, Gemeinderath und Schulgemeindcrath) und beziehendlich auf deren Vorstände, ingleichen, soweit dem betreffenden Pfarrer in §. 1 k. Befugnisse eingeräumt sind, welche Letzterem in gleichem Maße auch bei vereinigten Schulbezirken zustehen, beziehendlich auch auf diesen über." Ich glaube also, daß das Bedenken des Abgeordneten sich dadmch erledigt, wenn er wünscht, daß die Vorschriften über die Geistlichen nicht blos auf einfache Schul gemeinden, sondern auch auf vereinigte Schulbezirke Anwendung leiden möchten. Das hat demnach die Deputation bei H. 5 b- schon berücksichtigt, und es wird dem Bedenken vollständig be gegnet. Abg. Jani: Hierdurch erledigt sich mein Bedenken. Abg. Zische: In Bezug auf die Berechtigung und Ver pflichtung der Geistlichen, den Versammlungen des Schulvor- 2
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder