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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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wo dem Geistlichen sehr erwünscht sein wird, wenn er an den Verhandlungen nicht Shell nehmen muß; er kann ja auch, namentlich bei größeren Parochien, leicht und schnell behindert sein. Dennoch wird sein geistiger Einfluß bleiben oder sich auch nachher noch wirksam machen; überhaupt soll ja dieser gei stige Einfluß der vorherrschende sein. Was aber die Aufbrin gung von Geldmitteln anlangt, so wird es jeder Geistliche gern sehen, wenn er hierin gesetzlich von der Abstimmung ausgeschlos sen ist; denn dies entspricht der Würde feiner Stellung. Ich erkläre mich daher für die Fassung der Zusatzparagraphe, wie sie " die Deputation vorgeschlagen hat. Abg. v. PlatzmannrJch glaube, es würde Etwas zum bessern Verständnisse beigetragen haben, wenn die §. 77 des Bolksschulgesetzes etwas mehr in Betracht gezogen worden wäre. Nach dieser tz. hat nämlich der Geistliche bei den Ver sammlungen, wie es dort heißt, das lli'rectorium actarum. Wenn er dies hat, so scheint mir doch, daß er auf den Vorsitz, wenn er allein ist, gar nicht Verzicht leisten kann. Er hat ihn dann allemal, es ist nicht fakultativ, sondern er muß den Vorsitz haben. Ist er aber nicht allein, und ist der Schulpatron zuge gen, so hat nach derselben §. der Schulpatron den Vorsitz. Uebri- gens erkläre ich mich mit dem Abg. v. Lhielau einverstanden, daß den Rittergutsbesitzern, als den stärksten Contribuenten, nicht nur ein berathendes, sondern auch ein beschlußfaffendes Stimmrecht zustehe. Abg. Referent Klinger: Es ist allerdings dort erwähnt, daß das üirectoriuin rrctorum dem Geistlichen gebührt; allein wenn er nicht gegenwärtig ist, so kann er es nicht führen. Das selbe besteht in der Hauptsache blos darin, daß ein Schulge meindebuch gehalten und darin das eingetragen wird, was durch die Versammlung beschlossen worden ist. Abg. Scholze: Ich will mir nur einige Worte erlauben- Ich stimme ganz mit der Deputation überein und erkenne eben falls an, daß dieser fakultative Zusatz sehr der Sache angemessen ist; aber dessenungeachtet werden die Reibungen zwischen dem Gemeinderathe und der Geistlichkeit wegen Einberufung zu den Zusammenkünften fortbestehen. Es laßt sich aber die Sache sehr leicht beseitigen — wie auch in meiner Gegend angewendet wor den ist — wenn in jedem Monate ein Tag zu den Sitzungen be stimmt wird, wo der Gemeinderath zusammenkommt, um über Schulangelegenheiten zu verhandeln. Wird das von beiden Seiten festgestellt, dann sind alle Reibungen zwischen den Geist lichen und Schulvorständen wegen Zusammenberufungen besei tigt, und dann ist weiter Nichts zu besorgen, als wenn der Gemeinderath wegen anderweitiger Abhaltung nicht zusammen kommen kann, so hat er solches den Geistlichen zu melden. Ich glaube, wenn das die Gemeinden berücksichtigen und alle Mo nate einen Tag feststellen, so werden alle Streitigkeiten wegen der Versammlungen beseitigt. Ich weiß das aus der Ge meinde, der ich angehöre, selbst; es ist über diese Angelegenheit Streit entstanden. Abg.-Schwabe: Ich will mir nur wenige Worte über den -v, Thielau'schen Antrag erlauben. Ich erkenne dessen ersten n. 23. und wichtigsten Lheil für vollkommen gerecht und billig an, allein gegen dessen letzten Lheil, daß eine schriftliche Zufertigung stattsinden soll, muß ich doch einige Bedenken äußern, und zwar aus zwei Gründen. Nämlich wenn der Schulvorstand eine schriftliche Zufertigung zu den Rittergutsbesitzern sendet, so muß in den meisten Fallen eine Antwort erfolgen. Diese wird häufig ablehnender Natur sein, der Schulvorstand muß zur Aufrecht haltung der Beschlüsse wieder, antworten, und es wird dadurch eine weitläufige Correspondenz stattfinden. Das zweite Be denken ist, daß eben in diesen Fällen dem Schulvorstande keine Canzlei zu Gebote steht, die schriftlichen Arbeiten zu fettigen. Wer soll sich diesen unterziehen? Dem Geistlichen ist freige geben, ob er im Schulvorstande den Vorsitz führen will oder nicht. Wenn er den Vorsitz führt, so wird er auch wohl, wenn auch nicht gern, diese Correspondenz führen; wenn er aber den Vorsitz nicht hat, wer soll dann die Correspondenz führen? Ich glaube, es würde in vielen Fallen zu nachtheilig auf die Schul zwecke einwirken, und deshalb muß ich mich dagegen erklären. Abg. Ko kul: Ich werde zwar dem Anträge des geehrten Abg. v. Lhielau beitreten, muß mir aber vorher noch eine An frage erlauben, was nämlich aus einem gefaßten Beschlüsse des Schulgemeinderathes werden solle, wenn der Rittergutsbesitzer, oder dessen Stellvertreter bei der Versammlung und Beschluß fassung nicht zugegen war: wenn er zwar dazu eingeladen, aber nicht erschienen ist — ob ein solcher Beschluß dessenungeachtet als gültig anzusehen sei? Abg. v. Lhielau: Der Herr Referent hat diesem Be denken des Abg. Kokul schon entgegen gehalten, daß dann die Sache ihren gesetzlichen Weg an die vorgesetzten Behörden zu nehmen haben werde. Abg. Kokul: Das habe ich überhört. Abg. Sörnitz: Ich meinestheils finde den Antrag des Abg. v. Lhielau gleichfalls höchst bedenklich. Ich kann zwar nicht dagegen sein, daß dem Rittergutsbesitzer in den Fällen, wo es sich um Bewilligungen von Geldmitteln handelt, seine Zustim mung nicht versagt werde; aber wegen jeder Beschlußfassung des Schulvorstandes einen schriftlichen Erlaß an den Ritterguts besitzer geben zu sollen und abzuwarten, ob derselbe seine Zustim mung ertheile oder nicht, das scheint mir in der That zu weit zu gehen. Die Bemerkungen, welche Herr Abg. Schwabe in dieser Beziehung gemacht, finde ich sehr richtig und treffend, und indem ich nur noch hinzufüge, daß die Wirksamkeit der Schulvorstände in Bezug auf zu fassende Beschlüsse hierdurch gänzlich gehemmt werden müßte, gebe ich der verehrten Kammer zu bedenken, daß dadurch eine Menge kostspieliger Neuerungen geschaffen werden würden, welche weder im Sinne der verehrten Kammermitglieder liegen, noch deren Billigung erhalten möchten. Abg. v. Lhielau: Ich mache darauf aufmerksam, daß ß- 18 des Parochialschulgesetzes schon vorgeschrieben hat, was in diesem Falle Rechtens ist. so daß darüber wohl kein Zweifel ent stehen kann. Die Rittergutsbesitzer, die nicht im Schulverbande find, werden sich eine Beschlußnahme über Bewilligungen ohne 2*
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