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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Secretakr Abg. v. Schröder: Wenn wir aber den An trag annehmen, so erklärt die Kammer sich einverstanden mit der Fassung des Abg. v. Thielau, und das könnte doch am Ende Einfluß auf die Ansicht der hohen Staatsregierung haben. Abg. v. Thielau: Was die Fassung meines Antrags anlangt, so kann sie von der hohen Staatsregierung geändert werden, darauf lege ich keinen Werth. Präsident v. Haase: Man scheint über das Materielle des Antrags nicht völlig einverstanden zu sein, überdies aber auch darin die Angabe eines Termins zu vermissen, bis zu wel chem die Erklärung des Rittergutsbesitzers von diesem der Ge meinde gegeben werden solle. Vicepräsident Eisenstuck: Das Einfachste ist, daß man blos den Ausdruck des Gesetzes beibehalt, nach welchem die Rit tergutsbesitzer bei den Beratungen des Gemeindeschulraths zu hören' sind. Die Art und Weise, wie dies geschieht, wird sich nach Verschiedenheit der Fälle verschieden gestalten, ob nämlich der Rittergutsbesitzer selbst am Orte ist, ob er sich dafür interes- sirt, oder nicht. Wenn er sich dafür interessirt, so wird er selber der Versammlung beiwohnen und sich vernehmen lassen; in teressirt er sich nicht dafür, so wird er sich darüber referiren lassen, wie auch der Abg. v. Thielau bemerklich machte, und ich glaube nicht, daß eine schriftliche Zufertigung nüthig sei. Wollen Sie aber den Antrag so stellen, wie er im Allgemeinen bereits ausge faßt und gedeutet worden ist, so wäre er sehr bedenklich, indem das Spccialisircn solcher Fälle, die sich so verschieden gestalten können, nicht räthlich ist. Lassen Sie z. B. den Rittergutsbe sitzer eine große Reise von zwei bis drei Jahren machen und einen Stellvertreter bestellen; kommt nun eine solche wichtige Sache vor, so wird dieser sagen: Ich muß erst an meinen Vollmacht geber Bericht erstatten, und wenn er auch in einem andern Welttheile wäre. In einem solchen Falle wird die Sache zur Entscheidung unbedingt an die Kreisdirection zu gelangen ha ben. Ich finde es aber auch nicht nöthig, daß man dergleichen Bedenken durch Specialisiren der Falle aufrufe. Wenn man die Gesetzeswvrte beibehält: „sie sind zu hören", so ist das Nöthige geschehen. Abg. v. Thielau: Damit bin ich gern einverstanden, daß sie gehört werden, und also auch damit, daß in meinen Antrag statt der betreffenden Worte die Worte gesetzt werden: „zu hören seien." Präsident v. H a a se: Der Antrag des Abg. v. Thielau lautet also gegenwärtig folgendermaßen: „die hohe Staatsre gierung zu ersuchen, in die Ausführungsverordnung aufzuneh men, daß nach tz. 18 des Parochialgesetzes die nicht zu dem Ge- meindeverbande gehörenden Gutsbesitzer bei allenSchulangele- genheitcn bei den Verhandlungen desbetreffendenGemeinderathes wegen Erklärung und resp. Zustimmung zu hören seien." Da nun im Ganzen dieser Antrag weniger enthält, als der früher un terstützte , (vergl. oben S. 547 ff.) so wird eine neue Unterstütz ung desselben nicht nöthig sein. Abg. Sürnitz: Nur einige wenige Worte über den nun veränderten Antrag zu sprechen muß ich mir erlauben. Ich würde, im Fall .derselbe angenommen werden sollte, mich eher mit dem Anträge einverstehen können, wenn hinter den Satz: „bei allen Schulangelegcnheiten" noch gesetzt würde : „wo es sich um eine Bewi lligung handelt"; denn sonst würden immer noch die Weitläufigkeiten zu befürchten sein, über die ich vorhin meine Bedenken aussprach. Präsident V, Haase: Da dies ein Unteramendement M, so werde ich es zur Unterstützung bringen. Ihm zufolge soll also eingeschaltet werden: „wo es sich um Bewilligung handelt." Wird dieses Unteramendement unterstützt? — Wird zahlreich unterstützt.— Abg. Hauswald: Ich wollte mich in gleichem Sinne aussprechen, wie der Herr Vicepräfident vor mir gethan hat. Auch mir schien der Antrag des Abg. v- Thielau, so allgemein gehalten, wie er es erst war, bedenklich. Nach den damit vor genommenen Veränderungen finde ich ihn aber weniger bedenk lich ; doch würde es mir noch mehr Beruhigung gewähren, wenn in der zu erlassenden Ausführungsverordnung eine peremtorische Frist festgesetzt würde, bis zu welcher die Erklärung des Ritter gutsbesitzers eingegangen sein müßte, damit die Ausführung der gefaßten Beschlüsse nicht so lange hinausgeschoben würde, wie es der Fall sein könnte , wenn der Rittergutsbesitzer sich im Aus lande aufhält. Eine solche Verzögerung aber kann ost sehr nach theilig für die Schulzwecke werden. Abg. Jani: Mit der Veränderung: „wo eS sich um eine Bewilligung handelt" kann ich mich nicht einverstanden erklären. Denn wenn ich zu den Schulzwecken noch mehr als Andere gebe, so handelt es sich ja nicht blos um mein Geld und Gut, sondern ich will auch wissen, ob die Schulzwecke, für welche ich es opfere, dadurch auch gefördert werden. Warum soll ich nun in meiner Gemeinde nur ein beschränktes Stimmrechthaben? nur da ein Stimmrecht, wo es sich um Bewilligungen handelt? Es scheint mir dadurch, daß nur das Geld des Rittergutsbesitzers in Be tracht kommt, derselbe zu niedrig gegen die übrigen Gemeinde glieder gestellt zu sein. . Abg. v. Zezschwitz: Ich schließe mich der Ansicht des ge ehrten Abg. Jani an. Ich glaube, daß den Rittergutsbesitzern, welche es mit der Schule gut meinen, Bewilligungsgegen stand e zwar allerdings wichtig sind; aber ich glaube auch, daß ihnen andere, den Sch ul zweck betreffende Gegenstände eben so wichtig sind, sowie überhaupt Alles, was auf das W o h l und Gedeihen der Schule Bezug hat.— Deshalb scheint mir der vom geehrten Abg. Sörnitz vorgeschlagcne beschränkende Zu satz nicht annehmbar zu sein. Abg. Sörnitz: Nur eine Bemerkung gegen den Abgeord neten v. Zezschwitz. Es soll ja den Rittergutsbesitzern als Kir chenpatronen, die sich im Schulbezirke wesentlich anfhalten, die Theilnahme an den Verhandlungen des Schulvorstandes keines wegs abgeschnitten sein, sondern es können dieselben, wenn sie sich der Schulangelegenheiten aufrichtig anuehmcn wollen, auch dann, wenn es sich um Bewilligungen nicht handelt, thätig mitwirken und persönlich an den Verhandlungen Theil nehmen; aber daß, wenn sie Letzteres nicht thun, oder wenn sie im Orte
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