Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
lein dieses Princip würde man verlassen, man würde zu einer Inconsequenzgelangen, wollte man die vollziehende, executive Gewalt von den Personen trennen, denen sie in reinen Gemein deangelegenheiten bereits übertragen ist. Die Angelegenheiten der politischen Gemeinden sind nicht minder wichtig als die der Schulgemeinden, und hat man in jenen die Vollziehung der Be schlüsse den Vorständen anvertraut, ohne irgend nachtheilige Fol gen davon wahrgenommen zu haben, so findet man darin gerade einen Grund mehr, solche auch bei diesen den Vorständen zu über weisen. Der Gesetzentwurf will Vereinfachung des Geschäfts mechanismus, er will nicht, daß bei Gleichheit des Interesses der politischen und Schulgemeinde die Vertretung sich in verschie dene Corporationen spalte, er will die Vertretung, welche die Städteordnung und Landgemeindeordnung als wohlthätig erwie sen, in gleicher Maße den Schulgemeinden theilhaftig werden lassen,- er legt Beschlußfassung sowie gerichtliche und außerge richtliche Vertretung in die Hand der Vertreter der politischen Gemeinde. Ist aber dies die Absicht des Gesetzentwurfs, so darf er dies nicht halb wollen, nicht blos halb die Städte - und Land gemeind eordnung anwenden, und nicht durch Abweichungen und Ausnahmen davon die beabsichtigte Vereinfachung der Geschäfte wieder vernichten. Der Darstellung dieser Gründe ungeachtet haben die Her ren Regierungscommiffarien erklärt, daß die Ausführung der Beschlüsse denVorständen der Gemeindebehörden nicht überlassen werden könne, und durch den Gesetzentwurf nicht habe überlassen werden sollen. Die Ausführung gebühre vielmehr dem Schul vorstande. Der Schulvorstand sei nämlich keineswegs, wie die Deputation nach der von ihr unten vorgeschlagenen Zusatzpara- graphe 5 b angenommen habe, der gejammte Stadtrath und Stadtverordneten, oder beziehendlich der Gemeinderath, vielmehr sei der Schulvorstand in Städten eine Deputation, aufdemLande ein Ausschuß, welcher so zu sagen als eine Curatelbehörde zwi schen der Schulgemeinde einerseits und zwischen dcmGemeinde- rathe andererseits innestehe, Alles überwache, die laufenden Ge schäfte besorge und ausführe, von der Gemeindevertretung postu- lire, gleichsam ein Organ der Regierungsgewalt, bei welchem der Geistliche schlechterdings zugezogen werden müsse. Die Deputation war jedoch durchaus außer Stand gesetzt, die commissarische Einwendung irgend für richtig anzuerkennen, und bezieht sich zu deren Widerlegung auf das, was sie bereits oben über das Princip des Gesetzes und über seine consequente Durchführung entwickelt hat. Sie vermag insbesondere das Auftauchen der Idee sich nicht zu erklären, daß zwischen den Ge meinderath und zwischen die Gemeinde ein Organ eingefchoben werden solle, das sich „Schulvorstand" zu nennen habe. Denn der Schulvorstand ist ja schon in dem Gemeinderathe repräsentirt, oder anders gesagt, der Gemeinderath bildet schon kraft des Volksschulgesetzes tz. 70 den Schulvorstand. Nur der Umstand, und der Zweifel, ob man den im Schulgesetze von 1835 genann ten Gemeinderath für identisch mit demjenigen zu halten habe, welcher durch die Landgemeindcordnung von 1838 erst ins Leben gerufen worden, hat einzig und allein zu dem ganzen gegenwär tigen Gesetzentwürfe Veranlassung gegeben, und da die hohe Staatsregierung diese Identität im Entwürfe bejaht, so gibt es selbst nach der Meinung der hohen Staatsregierung keinen an dern Schulvorstand, als den, welchen der Gemeinderath reprä sentirt. Daß aus dem Gemeinderathe, aus dem Stadtrathe und den Stadtverordneten noch Ausschüsse oder Deputationen für einzelne Geschäfte in Schulsachen gewählt werden können, ist Etwas, was für sich besteht, aber den Begriff des Schulvorstan des, wie ihn das Schulgesetz bezeichnet, und von der Deputation übereinstimmend damit angenommen wird, auf keine Weifte alterirt. ' Wenn die Deputation daher aus obigenGründen einenZu- satz, dahin gerichtet, daß die Ausführung der gefaßten Beschlüsse ebenso zu erfolgen habe, wie solche in reinen Gemeindesachen in Gemäßheit der Städteordnung und Landgemeindeordnung ge schieht, der geehrten Kammer vorzuschlagen sich erlauben wird, so wird es als Folge davon, und um durch die Beziehung auf die tz. 180 der Städteordnung und auf h. 38« der Landgemeinde ordnung nicht Veranlassung zu der Meinung zu geben, als sei die Ausführung der gefaßten Beschlüsse aufjene Fälle beschränkt, nothwendig sein, auch diese ßh. 180 und 38«, aus den Para graphen der Gesetzvorlage auszuscheiden. Hiernächst findet sich in der tz. ein Mangel darin, daß nicht bestimmt worden, wem die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in solchen städtischen Schulgemeinden zustehen soll, bei welchen die allgemeine Städteordnung nicht eingeführt ist, daher es zweckmäßig rmd dem Punkte «in §. 1 entsprechend er scheint, in tz. 2 auch auf das Gesetz, die Anwendung der Landge meindeordnung auf kleinere Städte betreffend, Beziehung zu neh men. Demgemäß schlägt die Deputation der geehrten Kam mer vor: 1) in der Paragraphc am Eingänge derselben den Zusatz auf zunehmen : „die Ausführung der nach H. 1 gefaßten Beschlüsse und überhaupt" 2) die in der Paragraphe enthaltenen parenthesirten Beziehun gen auf §- 180 der Städteordnung und auf tz. 38« der Landgemeindeordnung in Wegfall zu bringen; 3) am Schlüsse der Paragraphe vor den Worten: „geordnet ist" noch einzuschalten: „sowie durch das Gesetz, die Anwendung der Landge- meindeordnunq auf kleinere Städte betreffend, vom 7. November 18^8." Präsident v. Haase: Meine Herren, ehe wir auf diese Paragraphe übergehen, hole ich das nach, was die Deputation S. 340 ihres Berichtes (s. oben S. 544) für den Fall beantragt hat, daß die Zusatzparagraphe 1 K angenommen wird. Sie hat nämlich beantrag^, daß in diesem — nunmehr eingctretcnen — Falle im Eingänge des Gesetzes die Paragraphe 73 des Volks schulgesetzes nach der daselbst angeführten Paragraphe 72 dessel ben Gesetzes eingeschaltet werde; ich frage daher die Kammer: ob sie genehmige, daß jener Paragraphe 73 nach dem Antrag der Deputation im Eingänge gedacht werde?— Wird einstim mig bejaht. Staatsminister v. Wietersheim: Es ist nun hier die Stelle, wo das Ministerium verpflichtet ist, die Rechtfertigung gegen die in dem Berichte von der verehrten Deputation demsel-. den Schuld gegebene irrige Auslegung des Volksschulgcsetzes zu versuchen. Ich muß zwar bemerken, daß man sich bei den hier vorgeschlagenen Anträgen allenfalls beruhigen könnte, und der materielle Punkt, wo eigentlich ein Zweifel hervortretcn könnte, die Zusatzparagraphe 5 d betrifft. "Allein, da die geehrte Depu tation hier ihre Ansicht vollständig entwickelt hat, so glaube ich, daß diese Rechtfertigung nicht langer aufzuschieben sei. Die
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder