Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
geehrte Deputation hat nach dem früheren Inhalte ihres Berichtes drei Ausstellungen gegen die Verordnung vom 5. August v. I. erhoben. Sie hat einmal gesagt, daß das Ministerium bestimmt hatte, daß jedesmal ein aus dem Ortsgeistlichen, dem Gemeinde vorstande und dem Gemeindealtesten bestehender Schulvorstand unter diesem Namen vorhanden sein solle; zweitens , Laß das Ministerium die Bildung eines Ausschusses für Besorgung der Schulangelcgenheiten, welche das Schulgesetz nur nachgelassen habe, anbefohlen habe, und drittens, daß das Ministerium in der Wahl der Mitglieder zu diesem Ausschüsse von der Bestim- > mung des Volksschulgesetzes abgewichen sei, welches festsetze, daß diese Mitglieder nur aus der Mitte des Gemeinderathes zu wäh len seien. Es ist nothwendig, daß ich Ihnen die einschlagenden §§. des Gesetzes mittheile. Das Volksschulgesetz sagt in §.70: „Die §. 30 Und an andern Orten dieses Gesetzes gedachten Fun ctionen des Schulvorstandes werden auf dem Lande von dem jedes maligen Gemeinderathe verrichtet." §. 71: „Ist der Gemeinde rath zahlreich, so kann mit Genehmigung und Bestätigung der betreffenden hohem Behörde aus dessen Mittel ein Ausschuß für die Schulangelegenheit erwählt werden." §. 72: „Wenn mehre Ortschaften zur Unterhaltung einer Schulanstalt zusammengetre ten sind, so versehen die Gemeinderäthe gemeinschaftlich, oder ein aus deren Mittel zu erwählender Ausschuß, die Functionen des Schulvorstandes." Dagegen bestimmt die Gemeindeordnung, auf welche hiermit zurückzugehen ist, Folgendes. Sie charakteri- sirt in der §. 37 den Wirkungskreis des Gemeinderaths mit fol genden Worten: „Der Gemeinderath bildet die berathende und beschlußfassende Behörde in allen Gemeindeangelegenheiten. Er übt in dieser Eigenschaft alle diejenigen Rechte aus, welche von der Gemeinde durch die Gesammtheit ihrer Mitglieder würden ausgeübt werden können." §. 38 handelt von dem Gemeinde vorstande und dessen Wirkungskreis und bestimmt: „Der Ge meindevorstand hat ») im Allgemeinen darüber zu wachen, daß das Gemeinwesen ordnungsmäßig verwaltet und das Beste der Gemeinde allenthalben wahrgenommen werde; b) die vom Gc- meinderathe gefaßten Beschlüsse allein auszuführen und die nöti gen Anzeigen an die Obrigkeit zu erstatten; c) das Gemeinde siegel zu führen, die Gemeindelade mit den der Gemeinde gehöri gen Schriften, Geldern und sonstigen Effecten aufzubewahren und überhaupt das Gemeindecassen- und Rechnungswesen zu besorgen. §. 39 sagt noch, daß dem Gemeindcvorstande allenthalben, ein Gemeindeältester als Stellvertreter zuzuordnen sei. Wo die ört lichen Verhältnisse es nöthig machen, könnten aber auch mehre Gemeindeälteste als Gehülfen des Gemeindevorstandes entweder im Allgemeinen, oder zu Besorgung gewisser Angelegenheiten beigegeben werden. Die §.40endlich bestimmt: „DerGemeinde- vorftand und die Gemeindeältcsten werden von dem Gemeinde rathe aus sämmtlichen nach §. 131 ff. wählbaren Gemeindemit gliedern auf sechs Jahre gewählt, und können auch solche Per sonen, die bereits Mitglieder des Gemeinderaths sind — deren erledigte Stellen solchenfalls aber zu ergänzen sind — dazu aus ersehen werden." Die §. 3 der Verordnung lautet nun so: „Die Besorgung der laufenden Schulangelegenheiten, innerhalb des II. 28. §§. 150, 151 der Verordnung zum Schulgesetz vom 9. Juttl 1835, vorgeschriebenen Wirkungskreises, liegt zunächst dem Ge meindevorstande und dem Gemeindeältesten ob. Diese letzteren bilden sonach in Gemeinschaft mit dem Ortspfarrer, oder dem jenigen andern Geistlichen, welchem dieLocalschulinspection über tragen ist, den Schulvorstand,' und haben auch diesen Namen künftig fortzuführen. Es kann aber auch ein verstärkter Aus schuß durch Beiordnung eines oder mehrer anderer Mitglieder hierzu bestellt werden. Die Wahl letzterer ist solchenfalls nach 40 der Landgemeindeordnung zu bewirken, jedoch mit der Be schränkung, daß, wenn Mitglieder des Gemeinderaths dazu er wählt werden, solches keine Erledigung oder Ergänzung der Stellen derselben im Gemeinderathe zur Folge hat." Das ist nun die betreffende Stelle. Da muß ich zuvörderst bemerken, daß ich glaube, daß das Ministerium es der Offenheit und Loya lität, mit welcher die Verhandlung von der geehrten Kammer ge führt worden ist, schuldig sei, anzuerkennen, daß der zweite Satz: „Diese letzter» bilden sonach in Gemeinschaft mit dem Orts pfarrer, oder demjenigen andern Geistlichen, welchem die Local schulinspection übertragen ist, den Schulvorstand, und haben auch diesen Namen künftig fortzuführen," streng genommen mit dem Buchstaben des Gesetzes nicht, ganz vereinbar ist. Ich muß aber auch bemerken, daß, wenn ich das zugestehe, es sich lediglich um den Namen handelt, nur darum, daß die, welche die lau fende Verwaltung besorgen, den Namen: Schulvorstand fort führen sollen. Denn im Wesentlichen, was diel Concurrenz des Pfarrers betrifft, muß das Ministerium dabei beharren, daß diese ganz gesetzmäßig sei. Ich erlaube mir zu bemerken, daß hiernach drei Differenzpunkte zwischen dem Ministers und der geehrten Deputation bestehen — denn den Punkt wegen des Na mens habe ich ausgeschieden. — Nämlich die geehrte Deputation spricht zwar nur von der Ausführung der Beschlüsse, es geht aber aus ihrer Aeußerung hervor, daß die laufende Verwaltung der Schulangelegenheiten nur von dem Schulvorstande und dem Vorstande der politischen Gemeinde mit Ausschluß des Pfarrers besorgt werden soll. Das ist der erste Differenz punkt. Der zweite besteht darin, daß das Ministerium bestimmt hat, es könne auch ein verstärkter Ausschuß durch Beiordnung eines oder mehrer anderer Mitglieder hierzu bestellt worden. Es hat zwar die geehrte Deputation sich dagegen nicht ausdrücklich erklärt, aber da sie §. 5 b, ohne diesen Punkt zu erwähnen, eingeschoben hat, muß ich annehmen, daß sie auch damit nicht einverstanden sei. Der dritte Differenz punkt betrifft die Wahl der Ausschußmitglieder, von welcher die geehrte Deputation sagt, diese müßten aus der Mitte des Ge meinderathes gewählt werden, während die Regierung die An sicht hat, daß sie nach §. 40 der Landgemeindeordnung zu wäh len, seien. Ich habe nun auf jeden Differenzpunkt ejnzeln über zugehen. Was das Erste betrifft, die Concurrenz des Pfarrers, so ist das Ministerium der Ueberzeugung, daß die Mitwirkung des Pfarrers auch bei den laufenden Schulangelegenheiten einmal von der geehrten Deputation im Principe hinsichtlich der Städte anerkannt, zweitens durch das Schulgesetz und die Verordnung 3
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder