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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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L6Y .dazu geboten, drittens an und für sich nützlich und notwendig, viertens dm Gemeindebeamteir erwünscht und zuträglich sei, und: fünftens, wenn man sie beseitigen wollte, andere Unzuträglich kelten hervorgehcn würden. Zch erlaube mir zuvörderst zu be merken, daß die geehrte Deputation in dem als §. 1 b vorge schlagenen und von der geehrten Kammer angenommenen Zusatze ausgenommen hat: „der betreffende Pfarrer hat in den Städten au diesen Beschlußfassungen, insofern die Localschulordnung nicht etwas Anderes bestimmt, nicht Lhe.il 'zu nehmen, er ist jedoch stimmberechtigtes Mitglied der Schuldeputation." Das Ministerium geht von der Ansicht aus, daß, .wie hierin den Städten seine Mitwirkung beider Schuldeputationangenommen und durch die Natur der Sache ganz unabweisbar geboten ist, derselbe Grundsatz-auch auf dem Lande Platz greifen müsse, da sich die Schulangelegenheiten allemal in zwei Hauptkategorien von Geschäften spalten werden, einmal in die Kategorie, wo es gilt., Beschlüsse zu fassen , die für die ganze Schulgemeinde ver bindlich sind, von denen die wichtigsten sind, die Mittel für Schulbedürfnisse zu bewilligen, und zweitens in die Kategorie von Geschäften, welche-blos der laufenden Verwaltung angebo ren und die Interessen der Schule selbst betreffen. Diese hat in den Städten die Schuldeputation zu besorgen. Die geehrte Deputation hat also die Ansicht aufgestellt, es habe bei den Ver handlungen der beschlußsaffenden Behörde, also des.Stadtraths And der Stadtverordneten, der Pfarrer nicht Shell zu nehmen, dagegen habe er einen. Antheil an den vollziehenden Angelegen heiten der Schuldeputation. Was nun das Land betrifft, so hat sie eine entgegengesetzte Ansicht aufgestellt; sie hat dem Pfar rer das Recht der Lheilnahme an den Versammlungen des Ge- mcinderaths gewahrt, ihn aber von der Ausführung der Be schlüsse und von der Lheilnahme an der Verwaltung ausgeschlos sen. Das Ministerium kann der geehrten Deputation nur da- für dankbar sein, daß sie die Nothwendigkeit gefühlt hat, die Lheilnahme des Pfarrers auch an denbeschlußfaffendenVerhand- lungen M diesem Gesetze aufrecht zu erhalten. Zch muß aber offen gestehen, daß, wenn nur die Wahl wäre, von was er aus- zuschließen sei, er eher von der Beschlußfassung, als von der , Ausführung ausgeschlossen werden könnte. Denn die letztere' Lheilnahme ist in dem Gesetze ausdrücklich geboten. Zch mache aufmerksam auf die einzelnen Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung. Z. 22 des Gesetzes handelt von der Dispensation' einzelner Kinder von dem Eintritte in die Schule, nämlich we gen Kränklichkeit und aus andern Rücksichten. Die §. 33 Han- delt von der Einsammlung von Collecten, wobei der Schulvor-^ stanh gleichfalls-concurrirt; die H. 62 handelt davon, daß, wenn Kinder vor Beendigung der Schulzeit vcrmiethet werden sollen, die Einwilligung des Schulvorstandes erforderlich sei. Die< HZ. 64, 65 und 66 kommen auf einen Gegenstand, wo die Mit wirkung des Schulvorstandes außerordentlich aufhältlich und weitläufig ist. Nämlich der Schulvorstand hat die Obliegen heit, die Statthaftigkeit der Entschuldigungen bei Schulversäum- niffen zu prüfen und letztere möglichst abzuwenden, die monatli chen Tabellen über die Schulversaumnisse durchzugehen und sie mit gutachtlichen Bemerkungen bei der Obrigkeit ei »zur eichen; auch in Betreff der Strafen gegen pflrchtsäumige Eltern das Nöthige zu verfügen. Die Verordnung bestimmt in §. 42, daß, wenn Eltern größere Kinder zur Arbeit brauchen, der Schulvorstand, insbesondere derLocalschulinspector darüber zu bestimmen habe. Die 46. §. der Verordnung handelt von der Anschaffung von Lehrbüchern durch den Schulvorstand, die H. 50 von den Schul bedürfnissen und spricht von dem Ermessen und der Bestimmung des Schulvorstandes bei deren Anschaffung; die 51. H. schreibt dem Schulvorstande vor, daß er vor dem Anfänge eines neuen Schulhalbjahres oder Schuljahres ein Werzeichniß der in die Schulpflichtigkeit einrückenden Kinder zu fertigen habe; die Z. 52 schreibt vor, daß die im Laufe des Schuljahres in den Schulde? zirk kommenden schulfähigen Kinder von dem Schulvorstande dem Schullehrer angezeigt werden sollen ; H. 53 erwähnt die Gegenwart desLocalschulinspectors und des Schulvorstandes bei der Aufnahme in dieSchule und desgleichen bei den jährlichenPrü- fungen. Nach der H. 62 sind die Ceysurtabellen dem Schulvor stande zur Durchsicht auszuhandigen; nach H. 64 soll, wenn her Pfarrer den Schullehrer zurechtzuweisen hat, der Schulvorstand zuzuzichen sein; nach §. 68 hat der Schulvorstand dafür zu sor gen, daß nicht durch störende Geschäfte die Schule unterbrochen werde. Es kommen auch Bestimmungen darin vor wegen der Ferien, wobei der Schulvorstand concurriren soll, wegen Entlas sung der Schulkinder vyr der Zeit, wo ausdrücklich auf die Ge nehmigung des Localschulinspectors hingewiesen ist,- über die Verwaltung der Schulcasse. Der Schulvorstand soll bei der Einweisung der Lehrer gegenwärtig sein, und endlich kommt eine Instruction über die Schulversaumnisse und die dabei zu beobach tenden Grundsätze, wo Alles in das Ermessen des Schulvorstan des gelegt ist. Sie sehen, meine hochgeehrtesten Herren, daß das Gesetz, wie man auch anfangs davon ausgegangen ist, daß der Schulvorstand mit dem Pfarrer die eigentliche Leitung der Schulanstalt haben soll, die laufende Verwaltung einer Menge weitläufiger Geschäfte umfaßt, welche der Natur der Sache nach nicht füglich von dem Gemeinderath besorgt werden können. Man müßte ganz die Grundsätze der Gemeindeordnung verken nen , wenn man einem Gemeinderathe von 10 bis 27 Personen ein solches Detail verschiedener Geschäfte zuw.eiftn wollte. Die geehrte Deputation scheint dies auch zum Lheil anzuerkennen und damit einverstanden zu sein , daß nicht der Gemeinderath m corpore die Geschäfte führen soll, sondern nur der Gemeindevor stand, aber, sie will den Pfarrer ausgeschlossen wissen. Die Angelegenheiten sind nun verschiedener Art. Ich gebe zu, daß sie zum Lheil Gegenstände betreffen, die auch in die Gemeinde befugnisse cingreifen; da kann der Gemeinderath nicht ausge schlossen werden. Es gibt aber auch darunter Gegenstände, die von dem Gemeindevorstande allein verwaltet werden können, aber die Mehrzahl bilden solche, von denen der Pfarrer der Na tur der Sache nach nicht ausgeschlossen sein kann. Nehmen Sie an, es handelt sich vielleicht um Anschaffung von Landcharten oder Lehrbüchern; es bedarf dazu nicht der Bewilligung von Mitteln, weil diese in der Schulcasse sind, oder der Gemeinde-
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