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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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rath solche schon bewilligt hat, und es handelt sich nur um die Anschaffung. Nun kann doch da dem Gemeindevorstand nicht überlassen werden, welche Landcharten, welche Schulbücher an zuschaffen seien. Da kann der Pfarrer nicht'ausgeschlossen wer den. Ein wichtiger Punkt, der in größer« Gemeinden öfter vorkommt, ist die frühere Entlassung aus der Schule. Da kann nm der Pfarrer, der zugleich den Katechumrnemmterricht besorgt, bemessen, ob das Kind die nöthige geistige Reife habe, ob es in der Nelkgionskenmniß so weit vorgeschritten sei, daß es aus der Schule entlassen werden könne. . Sie sehen, daß es eine Menge Gegenstände sind, bei welchen der Pfarrer nicht ausgeschlossen werden kann. Ich glaube aber auch, daß dessen Zuziehung dem Gemeinöerathe, dem Gemekndevorstande und dem Gemeinde ältesten nur nützlich und wünschenswerth sein könne. Denn wie bereits bemerkt worden ist, so hat der Pfarrer bisher alle diese Angelegenheiten besorgt; er hat für den Schulvorstand großen- theils die. Geschäfte geführt, die nöthigen Schriften gefertigt, die nöthigen Besorgungen bewirkt. Wollen Sie den Pfarrer ausschließen, so würde der Gemeindcvorstand Alles das selbst besorgen müssen, und es würde in der That ein unerwünschter Zuwachs zu seinen gehausten Berufsgeschästen werden. End lich muß ich bemerken, daß die geehrte Deputation nirgends ausdrücklich erklärt hat, daß der Pfarrer von den Angelegenhei ten, welche der Natur der Sache und dem Gesetze nach seine Mit wirkung - erfordern, ausgeschlo ssen werden soll. Es würde das auch nicht möglich sein; denn er hat ja schon als Localschul- inspeetoe das Recht, dabei zu concurriren. Es fragt sich daher Nur,. in welcher Form er dabei Mitwirken soll? Und da hat sich bis jetzt die Sache außerordentlich einfach und praktisch' gestaltet. Nämlich die Sachen sind gemeinschaftlich mit dem Pfarrer besprochen, und es ist dann der Beschluß festgesetzt wor den. Wenn Sir aber den Pfarrer von der regelmäßigen Mkt- wNung bei der Verwaltung ausschließen wollen, so müßte in einem solchen Falle, wo seine Mitwirkung nicht zu umgehen ist, ein doppeltes Verfahren eintreten, entweder eine schriftliche Eommunicaliön, die sehr aufhältlich sein würde, oder eine münd liche. Nun wenn eine mündliche stattsinbet, so würde dies in der That nichts Anderes sein, als was das Ministerium selbst will, und wenn das Ministerium daher die tz. 3 so gefaßthätte: „Die Besorgung der laufenden Schulangelegenheiten innerhalb der htz. 150,15t der Verordnung zum Schulgesetz vom 9. Juni 1835 vorgeschriebencn Wirkungskreises liegt' zunächst dem Gc- meindcvvrstande und dem Gemeindeältesten in Gemeinschaft mit dem Ortspfarrer ob," so würde vielleicht die geehrte Deputation weniger Aysioß daran gefunden haben. Was nun den Nachsatz, die Beibehaltung des Namens betrifft, so muß ich darüber noch Etwas bemerken, warum sich das Ministerium dazu bewogen gefunden hat. Ich habe schon zugegeben, daß es sich nicht strenge mit dem Gesetze vereinigen lasse; aber es geschah aus dem guten Grunde, weil der Name: „Schulvorstand" seit sechs Jahren in dem ganzen Lande bekannt war, und in vielen Gemeinden sich die Sache schon so naturgemäß gestaltet hatte,' daß man wußte, daß das, was Verwillkgung betreffe, vor den H. W.' Gemeinderath, und das, was die Vollziehung und Ausführung be treffe, vor den Schulvorstand gehöre. Indem man diesen Namen, an welchen sich Vas Volk schon gewöhnt hak, beibehielt, glaubt? man, die Sache in Bezug auf die Ausführung zu erleichtern. Ich muß bemerken, daß dies auch dadurch bestätigt worden ist, daß selbst mehre geehrte Abgeordnete hier, wenn von EtwaS die Rede war, was der Natur der Suche nach vor den Gemeinde rath gehörte, von dem Schulvorstande gesprochen haben. Das ist der erste Punkt, daß also'das Ministerium glaubt, der Pfarrer könne von der laufenden Verwaltung der Schulangelegenheiten auf dem Lande ebenso ausgeschlossen werden, als in den Städten die Nothwendigkcit seiner Zheilnahme von der geehrten Depu tation selbst anerkannt ist. Der zweite Punkt ist, daß es heißt: „es kann aber auch ein verstärkter Ausschuß durch Beiordnung eines oder mehrer anderer Mitglieder hierzu bestellt werden." Nun, das ist etwas ganz Fakultatives und rein in das Ermessen der Gemeinde gelegt.' Es stimmt auch wörtlich mit dem Schul gesetze überein, wo es heißt:, „Ist der Gemeinderath zahlreich, so kann mit Genehmigung und Bestätigung der höhern Behörde aus dessen Mittel ein Ausschuß für die Schulangelegenheitm erwählt werden." Man hatte hier den Fall von sehr großen Dörfern vor Augen. Es g'bt Dörfer, die zehnmal so viel Bevöl kerung haben, als eine kleine Stadt. Ich kenne Dörfer, in wel chen drei Schulen auf weitenlferntenPunkten stehen, und wo sechs Lehrer angestellt sind. Da kann die Verwaltung der Schul angelegenheiten einen bedeutenden Geschäftsumfang gewinnen. Dee Gemeindevorstand und der Gemeindeälteste sind in solchen großen Dorfschaften vhyedics mit soviel Geschäften überhäuft, daß sie nicht' im Stande sein würden, noch die laufende Schul verwaltung mit zu besorgen. Wenn man also kn das Ermessen der Gemeinde gelegt hat, ob ein solcher verstärkter Ausschuß be stellt werden soll, so ist dies offenbar zum Besten und km Interesse der Gemeinden, denen ja überlassen bleibt, ob sie davon Ge brauch machen wollen, oder nicht. Wasden dritten Punkt betrifft, die Wahl der Mitglieder zu diesem Ausschuß, so steht in dem Schulgesetze: „Es kann mit Gen hmigung und Bestätigung der betreffenden höhern Behörde aus dessen Mittel rin Ausschuß für die Schulangelrgenheiten erwählt werden." Da gegen heißt es in der Verordnung: „Die Wahl Letzterer ist sol chenfalls nach Z. 40 der Landgemeindeordnrmg zu bewirken", und das widerspricht allerdings dem Schulgesetze. Allein, hoch geehrteste Herren, vergessen Sie nicht, daß die Landgemeinde ordnung neuer ist, als das Schulgesetz, daß das Schulgesetz auf die Landgrmcmdeordnung hingkwiesen hat, und daß die Regie rung und die Stande in letzterer sich für die größtmöglichste Liberalität und Ausdehnung der passiven Wahlfähigkeit erklärt haben. Nach tz. 40 der Landgemeindeordnung soll der-Ge- meindevorstand und die Gemeindealteften nicht blvs aus de» Gemcinderäthen, sondern aus allen Gcm indemitglicdern ge wählt werden können. Nun würde es ein offenbarer Wider spruch gewesen ftin, wenn man hier eine andere Bestimmung ausgenommen hätte. Die g ehrte Deputation schlagt vor, daß die laufende Verwaltung der Schulangelegenheiten in der Re- -3 *
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