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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Gesetz anerkannt. Nun wohl, meine Herren, wenn es durch das Gesetz anerkannt ist, so sehe ich nicht ein, warum wir ihnen ihre Selbstständigkeit entreißen und ihnen noch andere Personen aufdrängen wollen, da man von den Gemeinderäthen erwarten kann, daß sie auch ohne fremde Hülfe ihre Schulangelcgenheiten recht gut zu besorgen wissen werden. . Staatsminister v. Wietersheim: Ohne weitläufig dar auf zu antworten, wollte ich nur bemerken, daß mit dem Princip, daß die Verwaltung der Schulangelegenheiten mit der der poli tischen Gemeinden identisicirt werden solle, das Ministerium voll ständig einverstanden ist, daß es keine weitere Abweichung bean tragt, als das Gesetz vorgeschrieben >und die geehrte Deputation selbst beantragt hat, daß nämlich auch bei allen Verhandlungen, in welchen Schulangelegenheiten Vorkommen, der Pfarrer züge- zogen werden soll. Die Frage ist nur, ob der Pfarrer aus schließlich bei den Verhandlungen des Gemeinderaths zugezogen werden soll, oder auch bei laufenden Verwaltungsangelegenheiten, wenn die Natur der Sache seine Concurrenz vorschreibt. Mir scheinen hier eine Menge Mißverständnisse zu dieser Meinungs verschiedenheit Veranlassung zu geben. Die Deputation spricht von Ausführung der Beschlüsse. Da will ich zugeben, wenn ein Neubau oder eine Reparatur und dergleichen bewerkstelligt werden soll, daß hier die Mitwirkung des Pastors nicht noth- wendig ist, obgleich er die Zweckmäßigkeit auch zu prüfen hat. Allein, das Schulgesetz enthält ja für den Schulvorstand eine Menge Vorschriften über Gegenstände, welche die Interessen der Gemeinden gar nicht berühren, die nimmermehr Gegenstand des Gemeinderaths sein werden, die blos der Verwaltung angehören, und die man durch den Ausdruck hat charakterisiren wollen: die laufende Verwaltung der Schulangelegenheiten. Bei diesen kann der Pfarrer nicht entbehrt werden, da die Deputation selbst anerkannt hat, daß es in Städten erforderlich ist. Nun gibt es auf dem Lande Gemeinden, wo das Schulwesen weitläufiger ist, als in kleinen Städten, und wenn es in den Städten noth- wendig ist, so sollte ich glauben, müßte es auf dem Lande auch sein. Referent Abg. Klinger: Es kommt darauf an, und liegt in der Hand des Stadtraths und der Stadtverordneten, ob und inwieweit in den Städten der Schuldeputation eine besondere Wirksamkeit in Besorgung der laufenden Geschäfte eingeräumt ist. Es ist auch keineswegs behauptet worden, daß auf dem Lande außer dem Schulvorstande nicht ein besonderer Ausschuß gewählt werden könnte, um einige von den Schulangelegenheiten zu besorgen; allein ob und inwieweit dies bei den Landgemeinden geschehen soll, hat Niemand anders, als nur der Gemeinderath zu bestimmen. Abg. Zische: Ich habe das große Vergnügen, Gemeinde vorstand zu sein, und kann also aus Erfahrung sprechen. Ich glaube, daß in den meisten Fällen d'en betreffenden Geistlichen ein übler Dienst erwiesen wird, wenn sie sich um die Ausfüh rung der Schulangelegenheitcn bekümmern sollen. In den wenigsten Fällen werden sie die Lust dazu haben, und in nicht wenigen Fällen werden sie auch nicht die Fähigkeit besitzen. Es wird auch der Fall vorkommen, daß, wenn ein Geistlicher auch nach seiner besten Ueberzeugung etwas Gutes geschaffen hat, dennoch Mißtrauen in der Gemeinde entstehen wird, weil der Geistliche Nichts dazu gibt.. Es wird heißen: Das ist zu gut angeschafft worden, es hätte mit einer Reparatur abgemacht werden können. Was die Schulrequisiten übrigens betrifft, z. B. Bücher, Charten, so glaube ich, daß dem Pfarrer ohnedies noch genug Einfluß zusteht, wodurch er auf Anschaffung der selben einwirken kann. In d.en meisten Fällen wird er ersucht werden, diese Requisiten zu besorgen. Handelt es sich aber um etwas Anderes, z. B. Subsellicn oder dergleichen, so wird es sich nicht für den Geistlichen, sondern besser für den Gemeinde vorstand eignen. Ich glaube also, daß ich im Interesse der Sache selbst für das Deputationsgutachten stimmen muß. Abg. Scholze: Ich habe gar nicht erwartet, daß heute wieder Etwas aus der Verordnung könnte zur Sprache kommen. Es war gestern doch deutlich genug ausgesprochen, welche Zer würfnisse und Störungen diese Verordnung wegen der Schulan gelegenheiten in den Landgemeinden gemacht hat, und wie ange nehm den Gemeinden dieses neue Gesetz sein würde, wenn es so wie es die verehrte Deputation amendirt hat, hinausgeht. Denn jene Verordnung hat vieles Mißvergnügen verursacht, auch beantragt sie sogar in der 3. §., daß neue Wahlen in den Gemeinden sollten veranstaltet werden; welche Kosten und Be lastungen diese Wahlen verursachen,wird in wenigen Lagen hier zu r Sprachekommen;ich gedenke mich alsdann darüber auszusprechen. Aber ich erlaube mir hier zu bemerken, wie deutlich dies in der Verordnung zum Volksschulgesetz §. 152 ausgesprochen worden ist. Da es nur eine einstweilige Einrichtung sein soll, und nur bis zum Eintritt der Gemeinderathe stattsinden soll und sich daher eine einstweilige Einrichtung als unvermeidlich darstellt, so ist bis zum Eintritt der Gemeinderäthe immittelst für jede öffentliche Elementarvolksschule, und an andern Orten, wo deren mehre von einer und derselben Confession vorhanden sind, für diese insgesammt, ein besonderer, unter Vorsitz des geordneten Local- schulinspectors zu stellender Schulvorstand zu bilden. Hier ist doch wohl deutlich ausgesprochen, daß der Schulvorstand nur so lange bestehen solle, bis der Gemeindcrath eingeführt wird. Will sich der Gemeinderath, wenn er zahlreich ist, einen Ausschuß bil den, das steht ihm frei. Wo verschiedene Gemeinden sind, welche zu einem Schulbezirke gehören, so muß ohnedies ein besonderer Schulvorstand gebildet werden; aber daß noch ein Schulvorstand der Gemeindeordnung entgegen zur Ausführung der Beschlüsse, in den die Ortsvorstände und der Geistliche gewählt würden, in den auch noch Andere dazu gewählt werden könnten, sollte ge bildet werden, der eine Mittelbehörde zwischen dem Gemeinderath und den übrigen Ortsbewohnern bilden sollte, ist nicht nöthig und kann nicht gebilligt werden. Präsident l), Haase: Es scheint, daß Niemand weiter über diese h. sprechen wolle. Staatsmim'stcr v. Wietersheim: Ich muß nochmals
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