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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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zur Widerlegung bemerket!, daß leider ein Mißverständmß ob waltet. Es ist nicht begründet, daß in der Verordnung das Ministerium Anlaß gegeben hat, daß wider Willen der Gemein den Ausschüsse gebildet werden sollen, sondern es ist ihnen nur freigelassen. Es ist dies nicht begründet. Daß man zu neuen Wahlen Veranlassung gegeben, muß auf einem Mißverständniß beruhen. Abg. Hauswald.' Ich muß mir allerdings zur Entgeg nung des hohen Staatsministerii erlauben, einen Fall anzufüh ren, der in meinem Orte vorgekommen ist. Zch bin auch Ge meindevorstand und trug, als jene Verordnung erschien, bei der Gerichtsbehörde darauf an, man möge, da ohnehin der Gemeinde rath nicht sehr zahlreich sei, es bei dem bisherigen Verfahren be wenden lassen. Die'Behörde ging auf diesen Antrag ein und erstattete deshalb Bericht; allein nach langer Zeit kam ein Re- script von der Kreisdirection, worin die Gerichtsbehörde angewie sen wurde, streng nach der Verordnung vom 5- August 1841 zu gehen. Präsident v. Haase: Ich würde also aufAnnahme der tz. 2 in der von der Deputation veränderten Maße die Frage stellen. Die Fassung, welche tz. 2 nach Antrag der Deputation erhalten soll,ist diese: „Die Ausführung dernach ß. 1 gefaßten Beschlüsse Und überhaupt die gerichtliche und au ßergerichtliche Vertretung der Schulgemeinden gegen jeden Dritten, sowie gegen Einzelne ihres Mittels, hat in derselben Maße stattzufinden, wie dies hinsichtlich der Vertretung der politischen Gemeinden, bezreheudlich durch die allgemeine S täd teord n u n g v om 2. Februa r 1832 und d urch di e Landgemeindeordnung vom 7. November 1838. so wie durch das Gesetz, die Anwendung der Lanbge- meindeordnung auf kleinere Städte betreffend, vom 7. November 1838 geordnet ist." Nimmt die^ Kammer in dieser Maße tz. 2 an? — Wird einstimmig, bejaht. Referent Abg. Klinger: §.3 des Gesetzentwurfs tautet:: l §3. Umfaßt ein Schulbezirk mehre Gemeindebezirke, ih- j rem vollen Umfange nach, oder findet sonst Uebereinstinnüüüg: des örtlichen Umfangs deS Schulbezirks und Gemeindebezirks, nicht statt, so geht das §. I geordnete Recht der Beschlußfassung: in Schulgemeindeangelegenheiten auf sammtliche Gemeindebe hörden des vereinigten Schulbezirks, oder beziehendlich auf den jenigen Ausschuß (Schulgemeinderaih) über, welcher, auf den Grund des Voiksschulgesetzes tz, 72 und sonst, durch die Loccil- schulordnung, oder eine, von der Consistorialbehörde bestätigte, Vereinigung der Interessenten, oder, in Ermangelung beider, durch Entscheidung gedachter Behörde für diesen Zweck einge setzt ist. Die Motive sagen- Zwür bietet zu §.3. der so häufig vorkommende Fall der Verschiedenheit des Um- sangSdes Schul-und Gemeindebezirks himn unverkennbarman- Nichfache Schwierigkeiten dar. Da aber die große Verschieden heit der Verhältnisse in vereinigten Schulbezirken es nicht gestat tet, die Verwaltung der Schulangelegenhciten in solchen durch er schöpfende allgemeine Vorschriften zu regeln, so hat schon das Volksschulgesetz Z. 72 bestimmt, daß das diesfalls Erforderliche in jedem einzelnen Falle durch Vereinigung der Interessenten-, oder Entscheidung der Behörde zu regeln sei. Wie es daher bei Erlassung der Verordnung vom 5. August vorigen Jahres hierbei zu bewenden hatte, und in solcher lediglich eine nähere Anweisung zu gleichmäßiger und angemessener Handhabung des gesetzlichen Princips der Localautonomie zu ertheilen wüt, so liegt auch jetzt zu einer Abänderung, oder weitern legislativen Ausbildung die ses Grundsatzes kein Anlaß vor. Das Deputationsgutachten lautet: Zutz.3. Diese Paragraphe ist dem Sinne und der Absicht der §. 7L des Volksschulgesetzes entsprechend. Anlangend das auf der vierten Zeile der Z. 3 gebrauchte Wort: „Gemeindebehörden", so ergibt sich aus dem ganzen innern Zusammenhänge der einzel nen Paragraphen des Gesetzentwurfs, daß die Gemeindebehör den hier nicht die Gememdevbrlgke'itkn bedeuten, vielmehr die jenigen Eorporatiönc'n der Vertreter der politischen Gemeinden bezeichnen sollen, welchen das Recht der Beschlußfassung in Schulgemeindeangelegenheilen zusteht, d. i. Stadnakh und Stadtverordnete und bcziehmdlich den Gemeinderath. Um je doch jeder Mißdeutung zu begegnen, erscheint es, wie auch die Herren NegierungscomMissarien übereinstimmend erklärt haben, nicht unzweckmäßig, auf der fünften Zeile der nach den Worten: „Gemeinde behörden des vereinigten Schulbezirks" in Parenthese hin zuzufügen : „(Stadtrath und Stadtverordneten und bezüglich Gr- meinderath)" mit welchem Zusatze die Deputation die Annahme der §. empsi.hlt» Abg. Georgi: Es ist Mir-durch diese Paragraphe doch Nicht ganz klar geworden, ob solche Personen, die nicht in einer Schulg'ememde wohnen, wohl über Grundstücke in deren Be zirke haben, vertreten sein werden, wie sie es doch sein müßten, weil sie beitragspflichtig sind. Ich kenne Fälle, wo Personen gar nicht zeither vertreten waren, und doch recht ansehnlich zu den Schulbedürfnissen beitragen mußten. In § 3 ist jenes Ver tretungsrecht auf die Vereinigung der Interessenten, oder die LocalschulorSnung, oder zuletzt auf die Entscheidung der Consp stonatbehörden begründet, und ich wünsche zu wissen, ob es so gemeint sei, daß die Entscheidung der Consistorialbehörde zu ih ren Gunsten aüsfallen müßte. In dieser Beziehung erlaube ich mir eine Anfrage an den Herrn Minister oder den Herrn Re ferenten. Sl'Mtsmimster ,s. Wietersheim: Zch 'erlaube mir, zu erwiedern, das, was der ehrenwerthe Abgeordnete meint, be zieht sich auf Fvttnftr, Mf die, -welche im Bezirke nicht woh nen, aber Grundstücke besitzen. Dies Verhaltmß würde nach der Landgemmivsordnung zu beurtbeilen stin, und dar- nach sind dergleichen Ansässige wohl stimmberechtigt, aber
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