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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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nicht wählbar. Bei der Wahl können sie Wohl mitstim men, aber nicht selbst gewählt werden, und insofern findet eine besondere Vertretung nicht statt. Aas ist aber in den gan zen Gemeindeangelegenhekten auch nicht der Fall. Uebrigens mürbe ein Widerspruchsrecht in tz. 44 der Landgemeindeordnung wohl begründet sein, wo auf Entscheidung der Obrigkeit Bezug Mommen ist. Abg. Georgi: Ich hgbc den Fall vor Augen gehabt, daß in Miner Nahe eine Dorfgemeinde sich -usschulte von einem städtischen Schulbezirk und eine neue Schule zu bauen beschloß. Die Besitzer der städtischen Grundstücke in ihrer Flur wurden dabei gar nicht befragt, wohl aber zu den Lasten beigezogen, und werden fortwährend ansehnlich in Anspruch genommen für die Schulzweckc und die.Tilgung der Schuld für den Schulbau. Die Besitzer der Grundstücke haben das Alles ruhig über sich er gehen lasten müssen, ohne Etwas dazu sagen zu kömren. Abg. Jani: Es hat mich allerdings die Annahme desLhie- lau'schen Amendements zu Reflexionen veranlaßt, die mich nö tigen werden, ein Amendement zu stellen. Ich finde nirgends erwähnt, daß die Rittergutsbesitzer, welche nicht zugleich Schul patrone sind, auch den Schulvorstandsverhandlungen beizu wohnen berechtigt sind. Es laßt sich der Fall denken, daß man sie gar nicht zuzieht; solchenfalls sind sie in einer schlechten Lage. Der Schulvorstand hat eine Menge Befugnisse, welche der Herr Minister aufgezählt hat, und welche die Rittergutsbesitzer auch treffen können. Ich will beispielsweise nur anführen, wenn Kinder früher zum heiligen Abendmahl gelassen werden sollen; hierüber beschließt der Gemeinderath, der aus einer Menge Un tertanen zusammengesetzt ist, solchenfalls als Schulvorstand ohne mein Zuthun. Hier handelt es sich nicht nur um Bei träge , sondern um wirkliche Rechte. Um nun dergleichen Beein trächtigungen zu vermeiden, möchte ich doch den Rittergutsbe sitzern, welche nicht Patrone sind, wenigstens ein Recht geben, den Schulvorstandsverhandlungen unter jeden Umstanden beizu- Wyhnen, und da schiene es mir angemessen, wenn man vor der §. 3 des Gesetzentwurfs die §. 15 der Verordnung vom 5- Au gust 1841 aufnehme, welche so lautet: „Die Besitzer der, nach tz. 20 der Landgemeindeordnung, vom Landgemeindeverbande ausgeschlossenen Grundstücke sind, in Folge der Bestimmungen HZ. 18 und 19 des Gesetzes vom 8. März 1838, für ihre Per-, son im Gemeinverathe, worunter in dieser Beziehung zugleich der, nach HZ. 9 und 13, in vereinigten Schulbezirken an dessen Stelle tretende Ausschuß verstanden wird, Sitz und Stimme zu nehmen berechtigt, und daher zu jeder Versammlung desselben einzuladen. Auch ist, daß solches geschehen, im Schulgc- meindcbuche zu bemerken. Dieselben können dieses Recht auch durch einen geeigneten Stellvertreter ausüben lassen. (Landge- i meindeordnung tz. 30, 3.) An den Befugnissen und'Ehren rechten der Schulpatrone wird hierdurch nichts geändert?? — Mre das Thielau'sche Amendement in feiner ursprünglichem Fassung durchgegangen, so würde ich mich bewogen gesundem haben, diesen Antrag nicht zu stellen; da ich aber nicht weiß, ob' es stehen bleibt, so muß ich um Unterstützung des Antrags bit ten, daß diese Z. 15 der Verordnung von 1841 hier in das Gesetz mit ausgenommen werde. Wenn das geschähe, so würde sich allerdings eine veränderte Fassung von tz. 3 des Gesetzes als nothwendig darstellen; es würde dann heißen können: „Umfaßt ein Schulbezirk mehre Gemeindebezirkc ihrem vollen Umfange nach, oder findet sonst Uebereinstkmmung des örtlichen Umfangs des Schulbezirks und Gemeindebezirks nicht statt, so gehet das tz. 1 geordnete Recht der Beschlußfassung in Schulgemeindean- gelcgenheiten auf denjenigen Ausschuß (Schulgemeinderach) über, welcher auf den Grund des Volksschulengesetzes §. 72 und sonst durch die Localschulordnung, oder eine von der Consistorialbe- hörde bestätigte Vereinigung der Interessenten, oder in Erman gelung beider dnrch Entscheidung gedachter Behörde für diesen Zweck eingesetzt ist", somit die Worte: „auf sammtliche Gemeindebehörden des vereinigten Schulbezirks oder beziehendlich" in Wegfall kommen. Wollten Sie eine solche Bestimmung treffen und schließlich die Entscheidung der Consistorialbehörde eintreten lassen, so finde ich eine Menge Bedenken beseitigt, und bitte, meinen Antrag zur Unterstützung zu bringen, daß tz. 15 der Verordnung von 1841 hier im gegen wärtigen Gesetze mit ausgenommen werde. Präsident V. Haase: Ich muß dagegen bemerken, daß, wie der geehrte Abgeordnete selbst sagt, seinem Anträge der be reits angenommene und sousamendirte Antrag des Abgeordneten v. Thielau entgegen treten dürfte. Ich könnte mich hierin irren und muß es der Deputation überlassen, zu prüfen, ob dieser Antrag dem angenommenen v. Lhielau'fchen Anträge und dem dazu gekommenen Untcramendement entgegenstehe. ReferentAbg. Klinger: Ich glaube, es wird dies mit dem übrigen Theile der Paragraphe in Widerspruch treten und alle Einheit zerstören. Nächstdem scheint es mir auch, daß, wenn das Amendement verfolgt werden sollte, es nicht hier zu tz. 3 der Gesetzvorlage passe; denn hier handelt es sich, als Gegen satz von tz. 1, darum, daß mehre Gemeinden zusammengetretcn find, um ein und dieselbe Schulanstalt gemeinschaftlich zu errich ten und zu unterhalten. Abg. Jani: Ich wollte nur sagen, wenn eine Bekannt machung erfolgen soll, so kann sie deshalb immer erfolgen, doch ist der Fall denkbar, daß der Besitzer eines solchen Gutes nicht das in Vorschlag gebrachte Recht von Z. 15 der Verordnung von 1841 ausübt. Es müßten also solchenfalls nach dem v.Thielau'- schen Anträge ihm die Beschlüsse immer bekannt gemacht werden. Präsident 0. Haase: Es scheint übrigens der Wunsch des geehrten Abgeordneten schon dadurch erreicht zu sein, als in dem v. Lhielau'fchen Amendement enthalten ist: daß die Gutsbe sitzer gehört werden sollen. Abg. Jani: Nach dem Sörnitz'schen Anträge heißt es: bei Geldbewilligungen. Mein Antrag würde daher immer zur Unterstützung zu bringen sein.
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