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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Präsident v. Haase: Ich muß nochmals bemerken, daß ein Amendement, welches einem bereits angenommenen entschie den entgegensteht, unmöglich unterstützt und angenommen wer den kann. Abg. Jani: Ich muß erwiedern, daß beide neben einander bestehen können, daß der Beschluß immer gültig ist, ohne daß er da war, und hier steht nur, daß er zugelaffen wird. Präsident v. Haase: Es würde die Debatte sich nur dar auf erstrecken können, ob die Unterstützungsfrage gestellt werden könne. Abg. Scholze: Ich glaube, das Parochialgesetz hebt schon dieses Amendement, denn es steht da Z. 18: Rittergutsbesitzer sind auch dann, wenn ihnen nicht zugleich das Patronatrecht zu steht, gleich den andern Parochianen nicht nur über die Nothwen- digkeit und Zweckmäßigkeit der Parochialeinrichtungen, aus welchen neue Lasten entstehen, zu hören. Abg. Jani: Es steht darin: dafern sie Mitglieder der Ge meinde sind. Präsident v. Haase: Ich werde vorläufig die Frage stellen: Glaubt die Kammer, daß dieses Amendement noch zur Un terstützung gebracht werden kann? — Mit großer Majorität ist die Kammer nichtder Meinung. Abg. Klien: Eine meiner Anfragen hat sich durch die jetzige Debatte erledigt. Aber ein zweites Bedenken finde ich noch in folgendem Punkte. In der h. selbst ist gesprochen von Ge meindebehörden; ich weiß nicht, was ich darunter verstehen soll bei den Gemeinden, die rricht25 Mitglieder in sich zahlen; auch sie können doch zu demselben Schulbezirk gehören, zu welchem andere Gemeindebezirke gehören. Wenn das der Fall ist, so würde der in Parenthese enthaltene Zusatz des Deputationsgutachtens nicht mehr paffen, weil er auf kleinere Gemeinden nicht anzuwenden ist. Referent Abg. Klinger: Es würde dessenungeachtet noch passend sein, weil die Paragraphe den Nachsatz enthält: „oder bezüglichu. s. w." Es ist dabei vorausgesetzt, daß, wenn ein solcher Fall eintritt, die Gemeindeversammlung nach §. 54 der Landgemeindeordnung den Ausschuß zu wählen haben werde Abg. Klien: Dann, glaube ich, würde der ganze Satz, der eingeschaltet werden soll, überflüssig sein. Referent Abg. Klinger: Die Einschaltung ist nur aus dem Grunde geschehen, damit man nicht unter den Gemeinde behörden die Gemeinde obrigkeiten zu verstehen habe. Abg. Klien: Es würde sich auch auf den Gemeindevor stand beziehen. Präsident 0. Hacrse: Es scheint Niemand weiter über diesen Punkt sprechen zu wollen. Ich würde zunächst fragen: Will die Kammer dem Anträge der Deputation gemäß in der 3. §. nach den Worten: „Gemeindebehörden des vereinigten Schulbezirks" in Parenthese hinzufügcn: „(Stadtrath und Stadtverordneten und bezüglich Gemcinderath)" ? — Wird einstimmig bejaht. Präsident l). Ha a s e: Will die Kammer mit diesem Zusatze die 3. §. annehmen? — Einstimmig Ja. ReferentAbg. Klinger verliest §. 4 des Gesetzentwurfs: §. 4. Besteht ein solcher Ausschuß (Schulgemeinderath), so sind dessen Mitglieder in allen Angelegenheiten d er g esa m m- ten Schulgemeinde zur selbstständigen Beschlußfassung be rechtigt, und bedürfen daher nur in Fällen, wo Svnderinteressen der einzelnen Gemeinden, oder Gemeindetheile, welche sie im Ausschüsse vertreten, in Frage kommen / zu Abgabe einer ver bindlichen Erklärung für letztere, der Zustimmung ihrer Macht geber. Die Motive sagen: Dagegen erscheint es zuZ.4 nicht zweifelhaft, daß, wenn einmal in vereinigten Schulbezirken ein Ausschuß zu Besorgung der Angelegenheiten der gesammten Schulgemeinde legal bestellt worden ist, dessen Mitglieder: inner halb dreses Wirkungskreises auch zur selbstständigen Beschluß fassung berechtigt seien. Hieraus folgt aber von selbst, daß solche nicht zugleich den jenigen besondern Lheil der Gesammtgemeinde, aus welchem sie in den Ausschuß erwählt worden, indem Falle vertreten können, wenn es sich um ein, dem Interesse der Gesammtgemeinde ent- gegentretendes, Sonderinteresse dieses letztem handelt. Daß man diese, an sich zweifellosen, Grundsätze in §. 4 ausgenommen, findet übrigens darin seinen Grund, daß die be treffende Stelle der Verordnung vom 5. August 1841, §. 13 sub ä der Anzeige nach, Mißdeutung erfahren, und bei den Mit gliedern der Schulgcmeinderäthe hie und da die Meinung hervor-' gerufen hat, als ob sie in allen ihren Erklärungen und Abstim mungen von der Instruction ihrer Machtgeber abhängig seien. Die Deputation bemerkt: Zu §.4. Die Bestimmungen dieser §. erscheinen der Deputation mit dem Volksschulengesetze nicht nur übereinstimmend /sondern auch an und für sich angemessen. Doch findet sie es zweckmäßig, die §. in zwei Sätze zu spalten, um die Ausnahme des zweiten Satzes, den-Gegensatz des erstem, mit Veränderung von weni gen Worten scharfer hervorzuheben. Nach der Meinung der Deputation würde hiernach der erste Satz in den Worten: „Besteht ein solcher berechtigt" unverändert verbleiben, der zweite Satz jedoch mit den Worten beginnen: „Sie bedürfen aber in Fällen Machtgeber" o daß blos die Worte; „und daher nur" ausfallen, welche Veränderung der geehrten Kammer mit dem Bemerken zur Annahme empfohlen wird, daß die Herren Re- gierungscommissarien dagegen Etwas nicht erinnert haben. Zwar hat sich die Deputation dem Vorstehenden zu Folge damit einverstanden erklärt, daß das Wort: „Sonderinteresse" in der Z. ausgenommen werden könne. Allein sie überzeugte
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