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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Referent Klinger tragt hierauf auS dem Berichte Fol gendes vor: Rach dem Gesetzentwürfe schließen mit §. 5 die Bestim mungen über die Vertretung der Schulgemeinden. Sie waren, wie im allgemeinen Lheile des Berichts gezeigt ist, dadurch her- vorgerufcn worden, Laß man die §Z. 70,72 mW 79 des Volks schulgesetzes , welche von der Zusammensetzung des Schulvor- sta n"o e s auf dem Lande und in den Städten handeln, einer ver schiedenen Auslegung unterworfen hatte. Wenn demnach der Gesetzentwurf die Absicht verfolgt, Erläuterungen und Ergän zungen über jene §§., mithin über die Zusammensetzung des Schulvorstandes zu geben, so folgt daraus, daß der Schul vorstand keineswegs aufgehoben sein, vielmehr das Erläuterungs gesetz nur klare Vorschriften darüber enthalten solle, aus welchen Personen der Schulvorstand künftig zu bestehen habe, um in Schulangelegenheiten sowohl gültig Beschlüsse fassen, als auch die Schulgemeinde überallhin gültig vertreten zu können. Das Erlauterungsgesetz bestimmt nur, daß die Rechte und Obliegen heiten des in dem Volksschulgesetze mehrfach genannten Schul vorstandes von den Gemeinvebehörden und beziehendlich von deren Vorständen ausgeübt und erfüllt werden, auf diese über gehen sollen. Findet man diese Meinung bei genauer Gegen einanderhaltung des Schulgesetzes und Erläuterungsgesetzes allerdings bestätigt, so gelangt man zu derselben doch immer nur erst nach einer sorgfältigen Prüfung, zumal der Gesetzentwurf den Namen „Schulvorstand" gar nicht erwähnt, während er doch nur von diesem Schulvorstande handelt. Es stellt sich da her, um nicht von Neuem zu Irrungen Anlaß zu geben, in der Lhat als nothwendig dar, noch in einer Zusatzparagraphe die Bestimmung aufzunehmen, daß die Rechte und Pflichten des im -Volksschulgesetze genannten Schulvorstandes in der Art und Weise, wie cs die vorstehenden Paragraphen angeben, auf die betreffenden Gemeindebehörden uno deren Vorstände übergehen. Es ist dabei zugleich auf den betreffenden Pfarrer Beziehung zu nehmen, weil derselbe nach dem Volksschulgesetze und der obigen Zusatzparagraphe 1 k. untergewiffenVoraussetzungen eineTheil- nahmeberechtigung genießt. Hiernachst ist auch darüber: ob dem betreffenden Geistlichen bei vereinigten Schulgemeinden eine Lheilnahme an der Beschlußfassung zustehen solle, Etwas im Entwürfe nicht erwähnt, folglich und da der letztere die Beschluß fassung lediglich in die Hand der Gemeindebehörden legt, der Geistliche durch das Gesetz ausgeschlossen. Wenn, der Fassung des Gesetzes aber entgegen, die Herren Regierungscommiffarien diese völlige Ausschließung des Pfarrersdem Gesetzentwürfe nicht untergelegt wissen wollen, so ist es unabweisbar, darüber ein Wort" in den Gesetzentwurf aufzunehmm. Die Deputation glaubt, daß diese ThMnahme des betreffenden Geistlichen bei vereinigten Schulbezirken keine andere sein könne, als diejenige, welche demselben bei einfachen Schulbezirken nach der Ausatz- paragraphe I K. zugestanden worden, daher sie zu Beseitigung aller dieser Erinnerungen —und obschon die Herren Regierüngs- Wmmissarien, wie bei Z. 2 ausführlich erwähnt worden, unter dem Schulvorstande eine besondere Curatelbehörde, welche zwi schen den Gcmeindevertrekem und der Gemeinde inne stehe, ge dacht wissen wollen — dennoch der geehrten Kammer eine Zusatz- Karagraphe des Inhalts zur Annahme empfiehlt: tz. bk. „Nach Vorstehenden Grundsätzen gehen die Rechte und Obliegenheiten des in dem Bolksschulgcsetze genannten Schulvorstandes auf die erwähuke« Gemeindebehörden (Stadtrath und Stadtverordneten, Gemeinderath und Schulgemeinderath) und beziehendlich aufderenVorstände, ingleichen, soweit dem betreffenden Pfarrer in §. 1 b. Be fugnisse eingeräumt sind, welche Letzterm in gleichem Maße auch bei vereinigten Schulbezirken zustehen, beziehendlich auch auf diesen über." Staatsminister v. Wietersheim: Das Ministerium ist, wenn auch nicht mit den Gründen allenthalben, doch mit der vorgeschlagenen Fassung vollkommen einverstanden, da dieselbe seinen Ansichten entspricht. Allein ich kann nicht umhin, wie ich mir auch vorbehielt, darauf zurückzukommcn, daß die Regie rung überzeugt ist, es werde, wenn nicht noch ein Zusatz zu die ser §. beschlossen wird, daraus die größte Unsicherheit und Unge wißheit entstehen. Es heißt hier: „Nach vorstehenden Grund sätzen gehen die Rechte und Obliegenheiten des in dem Volks schulgesetze genannten Schulvorstandes auf die erwähnten Ge meindebehörden (Stadtrath und Stadtverordneten, Gemeinde rath und Schulgemeinderath) und beziehendlich auf deren Vor stände, ingler'chcn, soweit dem betreffenden Pfarrer in §. I K Be fugnisse eingeräumt sind, welche Letzterem in gleichem Maße auch bei vereinigten Schulbezirken zustehen, beziehendlich auch auf diesen über." Nun sind aber, wie ich schon vorhin ange führt habe, im Gesetz eine Menge specielle Bestimmungen, welche die Gemeinde selbst gar nicht berühren und sich lediglich auf Schulanstaltcn oder auf die Vollziehung der diesfalls gesetzli chen Vorschriften beziehen; ich berufe mich hier nur auf die Ka tegorie von den Schulversämnniffen, welche einen fortlaufenden Gegenstand der weitläuftigsten Geschäftsführung bilden. Es liegt in der Natur der Sache, daß diese nicht von dem Ge meinderath besorgt werden können. Ich muß also hier den Zusatz beantragen, der mit meinen früheren Gründen materiell gewissermaßen übereinstimmt, jedoch so gefaßt ist, daß er kaum zu der Ansicht Veranlassung geben wird, als wolle das Ministerium eine besondere Behörde einschicbcn. Denn das Ministerium ist immer davon ausgcgangen, daß die politischen Gemeindebeamtcn auch die Schulangelegcnheiten mit besorgten. Der Zusatz würde so lauten: „Die laufende Verwaltung der Schukangclegenheiteu ist jedoch nicht von der erwähnten Gemeindebehörde unmittelbar, sondern allenthalben von deren Vorständen oder dem etwa, nach Maßgabe des örtlichen Bedürfnisses, dazu besonders erwählten Ausschüsse (in Städten von der Schuldeputation) soweit nöthig in Gemeinschaft mit dem Pfarrer zu besorgen, der auch, wenn gemeinschaftliche Berathungen nöthig werden, bei solchen, insoweit nicht durch die Localschulordnung etwas Anderes bestimmt wird, den Vorsitz führt." Was nun hier den nach Maßgabe des ört lichen Bedürfnisses zu erwählenden Ausschuß betrifft, so habe ich schon vorhin erwähnt, daß das im Volksschulgcsetz ausdrücklich vorgeschrieben ist, sowie auch der Herr Referent und mehre ge- ehrte Sprecher bemerkt haben, daß, wenn es nothwendig wäre, es bestellt werden würde. Wenn aber im Gesetz mit keiner Sylbe dessen erwähnt sei, so ist das Ministerium in Verlegenheit, soll cs einen solchen Ausschuß gestatten oder nicht? Wenn es ihn gestattet, so könnte das mit dem Gesetz in Widerspruch zu treten
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