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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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chen Bestimmungen in die desinitivL Landtagsordnung mit Wortlaut und Geist der Verfassungsurkunde verein bar sei odernicbt? zurbaldigsten Entscheidung des Staats gerichtshofes gebracht werde. , (Prvt. der 1l. Kr. Landt. Act. HI.Abth. I.Bd. S. 93.) Nächstdem ist <>) noch daran zu erinnern, daß die unterzeichnete Deputa tion in ihrem über das allerhöchste Decret vom 2V. No vember 1842, die Einreichung von Petitionen an den Landtag betreffend, unterm 18. dieses Monats erstatte ten Bericht darauf aufmerksam zu machen gehabt hat, wie auch dieser Gegenstand in den Bereich der Landtags ordnung gehöre und bei deren Feststellung mit zu erledi gen sei. Und haben die Herren Regierungscommiffarien bemerklich gemacht, daß diese Erledigung möglichst zu beschleunigen sei, so würde demnach auch dieser Punkt in den Kreis der vorläufigen Berichtserstattung zu ziehen sein, wenn eine solche einmal vorzunehmen Ware. Endlich liegt «) noch in Bezug auf die Behandlung der Geschäfte in den beiden Kammern ein Differenzpunkt vor, der zwar noch nicht einem Bereinigungsverfahren unterlegen hat, und mithin möglicherweise noch ausgeglichen wird, der aber doch hiermit erwähnt werden muß, weil er, wenn das Letztere nicht geschehen sollte, eine Verweisung auf die Landtagsordnung wahrscheinlich zur Folge haben wird. Die zweite Kammer hat nämlich in ihrer 12. öffentlichen Sitzung am 21.Deccmber 1842 gegen 10 Stimmen den Be schluß gefaßt: in Vereinigung mit der ersten Kammer der hohen Staats regierung zur Erwägung anheimzugeben, ob es nicht thunlich und unter den dermaligen Umständen der Sache förderlicher sein möchte, die Decrete, die allerhöchsten Entschließungen auf die ständischen Anträge betreffend, künftig zuerst an die zweite Kammer gelangen zu lassen; wogegen die erste Kammer diesen Punkt abgelehnt hat. (Vergl. Landt.-Mittheilungen der l. Kammer, Nr. 14, Seite 243 flgd.) Zu 1. hat die erste Kammer ihre Zustimmung ertheilt, dieselbe will auch, unter Verwahrung ihres Rechts, in dem vorliegenden Falle ausnahmsweise geschehen lassen, ,daß die zweite Kammer mit der Berathung den Anfang mache. Da solchemnach die der unterzeichneten Deputation von der Kammer übertragene Haupt berichtserstattung über die Landtagsordnung nunmehr um^so we niger einem Bedenken weiter unterliegen kann, so hat gedachte Deputation auch bereits die Vorberathung des Entwurfs begon nen und wird das Resultat derselben so schleunig, als nur immer möglich, der Kammer berichtlich vorzutragen nicht ermangeln. Zu 2. Diesen zweiten Punkt hat die erste Kammer vor der Hand auf sich beruhen lassen, sie will jedoch darauf entweder bei Be gutachtung der Adreßfrage selbst, oder wenigstens bei der Be rathung der Landtagsordnung zurückzukommen Gelegenheit neh men. Ueber die Adreßfrage ist in der ersten Kammer nur mündli cher Vortrag erstattet und auf den darauf gegründeten Schluß antrag der Deputation die schriftliche Berichtserstattung und Be ll. 29. rathung der Sache noch auszusetzen resolvirt worden (Bergs. Landt.-Mittheil. Nr-13, S. 231.) Es wird demnach vor der Beschlußfassung über die Land tagsordnung zu einer Erledigung dieses Punktes in der ersten Kammer nicht verschritten werden. Nun wird zwar die Überreichung der von der diesseitigen Kammer beschlossenen Adresse für gegenwärtigen Landtag in Ge mäßheit spateren Kammerbeschlusses unterbleiben. Allein es dürfte dessen ungeachtet räthlich sein, den in diesem Abschnitte erwähnten Vorbehalt noch aufrecht zu erhalten, damit nicht etwa aus einem Aufgeben desselben gegen das von der zweiten Kammer in Anspruch genommene Recht nachtheilige Folgerungen gezogen werden, wenn auch derselbe in eine etwas veränderte Fassung zu bringen sein wird. Zu 3. In der diesseits beschlossenen Weglassung -er in diesem Ab schnitte erwähnten beiden Stellen hat die erste Kammer nur einen „Antrag" der zweiten Kammer gefunden, daß die Entfernung dieser Stellen künftig erfolgen möchte, hat sich ihren Beschluß darauf Vorbehalten, und das endliche Schicksal dieses „Antrags" von einer Vereinbarung über die Adreßfrage oder den Entwurf der Landtagsordnung überhaupt abhängig machen zu wollen er klärt. Da nach dem, was oben darüber mitgctheilt worden ist, zu erwarten steht, daß die Landtagsordnung bald definitiv werde berathen werden, so kommt gegenwärtig darauf, wie die erste Kammer den diesseitigen Beschluß zu den §H. 37 und 151 der Landtagsordnung betrachtet, nicht viel an. Man kann daher auf diesen Punkt bei der Berathung der Landtagsordnung zu rückkommen, immittelst aber die Sache auf sich beruhen lassen. Nur wird,, um eine jede nachtheilige Folgerung hieraus abzu schneiden, ausdrücklich zu erklären sein, daß die Kammer hier durch einem ihrer Rechte, insonderheit aber auch der Principftage wegen der Adresse, zu präjudiciren nicht gemeint sei. Und was endlich zu 4. diejenigen Punkte anlangt, über welche eine besondere Berichts erstattung theils bereits beschlossen und gewünscht, theils wenig stens durch die Verhältnisse selbst in Aussicht gestellt worden ist, so läßt sich zwar nicht verkennen, daß diese Punkte von großer Wichtigkeit sind und einer baldigen Erledigung bedürfen mögen. Die Deputation bezweifelt indeß, daß dieser Zweck besser erreicht werde, wenn sie einer besondern Begutachtung und Berichts erstattung unterstellt werden, da sie so tief in die Geschäftsvet- hältnisse der Kammern eingreifen, daß sie schwerlich früher, als die Landtagsordnung selbst, zur Vereinbarung gelangen dürf ten. Lassen sie sich aber solchemnach gar nicht gut aus derselben absondern, so würde man, wollte man dieses dennoch thun, doppelte Zeit und Mühe aufwenden, ohne zugleich einen ent sprechenden Erfolg zu haben. Es würden die Berathung über die allgemeine Landtagsordnung und über die einzelnen heraus genommenen Bestimmungen nebeneinander vorschreiten, dies der Klarheit leicht Eintrag thun und die angenommene Ord nung stören, somit aber der beabsichtigte Zweck umsoweniger er reicht werden, als das Einzelne doch vor dem Ganzenckaum zur völligen Vereinbarung gelangen würde. Als die Kammer den Beschluß faßte, die obangedeuteten Punkte hcrauszuheben, war sie jedenfalls der Meinung, daß dies schleuniger würde geschehen können, als es geschehen ist. Es ist aber nicht außer Berücksichtigung zu lassen, daß die De- 1*
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