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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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der 1842 zur Folge gehabt, worin letzteres erklärt hat: „daß es zur Zeit noch Anstand genommen, eine Entscheidung zu fassen, da ein auf die Entscheidung der in dieser Angelegenheit vorliegen den Frage bezüglicher Gesetzentwurf den Ständen zur Berathung mitgetheilt worden sei." Hierauf hat sich nun die mehrgenannte Kirchen- und Schulgemeinde zu Großpößna mit dem Gesuch an die Stände gewendet: „bei Durchgehung und Prüfung des vor liegenden Gesetzentwurfs insbesondere auch den Antrag wegen Exemtion des Universi.ätswaldes von kirchlichen Lasten unter Einforderung der in ihrer.Streitsache von der hohen Kreisdirec- tion und dem Kreisamte zu Leipzig ergangenen Acten einer ge nauen wohlwollenden Erörterung zu unterwerfen." Diese Petition ist unter Nr. 72 am 4. Januar 1843 gleich zeitig mit dem Deputationsbericht über vorliegenden Gesetz entwurf, welcher an diesem Lage bereits auf der Tages ordnung stand, bei der hohen ersten Kammer eingegangen und beim Vorträge aus der Registrande dahin Beschluß gefaßt wor den, daß solche „beim heutigen Vortrage berücksichtiget und dann an die vierte Deputation abgegeben" werden sollte. Beides ist geschehen, (vergl. Landt. Mitth. erste Kammer S. 196, 200, 231 ff.) und von der ersten Kammer in der Sitzung vom 12. Januar 1843 beschlossen worden, die Petition, da eine eigentliche Beschwerde darin nicht vorliege, der Gesetzentwurf aber bereits berathen sei, an die zweite Kammer zur weiteren Berathung ab zugeben. Auf diese Weise ist nun die gedachte Petition mit den Be schlüssen der ersten Kammer über den vorliegenden Gesetzentwurf an die unterzeichnete Deputation gelangt. Allerdings ist nicht zu verkennen, daß der Inhalt der Petition für den vorliegenden Ge setzentwurf, insbesondere die Bestimmung in §. 1 b. von Interesse ist, auch kann es scheinen, als ob der Gesetzentwurf diesfalls zur Beseitigung eines Processes diene; jedenfalls kann die Deputation den Wunsch nicht unterdrücken, daß sie von der Existenz dieser streitigen Verhältnisse früher als durch die Petition in Kenntniß gesetzt worden wäre. Nichts destoweniger hält sich die Deputation nicht für ermächtiget, der Kammer ein Zurückgehen von ihrem frühem Beschlüsse in tz. 1 b. anzurathen, insbesondere darum nicht, weil über den materiellen Inhalt dieser §. beide ständische Kammern bereits einen mit der Regierungsvorlage übereinstim menden Beschluß gefaßt haben, wenn auch über die Fassung noch eine unbedeutende Differenz obwaltet. Sie darf aber auch die Bemerkung nicht zurückhalten, daß selbst wenn noch res illtegra wäre, der Einfluß der Petition auf die Bestimmung der §. 1 b. zweifelhaft sein würde, da, wie von der hohen Staatsregierung in der ersten Kammer und von mehren Mitgliedern der letzteren an geführt worden ist, nicht Großpößna allein mit der Universitäts waldung grenzt, sondern noch 3 bis 4 anoere Orte in gleicher Lage sich befinden, der Schluß aber von der Beitragspflicht des Forsthauses und seiner Bewohner auf die der ganzen Waldung kaum gerechtfertigt erscheinen möchte. Sieht sich die Deputation daher außer Stande, von der Petition für die Gesetzvorlage einen Gebrauch zu machen, so liegt dagegen die Beurtheilung der Frage, ob darin eine Beschwerde enthalten und solche gegründet sei? nicht im Bereich der unterzeichneten Deputation und sie schlägt daher der Kammer vor: diese Petition annoch der vierten Deputation zur nähern Prüfung, und eventuell Berichtserstattung zu überweisen. Referent Vieeprasident Eisenstuck: Sie sehen hieraus, daß, als der Gesetzentwurf der zweiten Kammer zur ersten Be rathung vorgelegen, von der Kirchen- und Schulgemeinde zu Großpößna eine Petition eingegangen und bei den Deputations verhandlungen mit den Herren Negierungscommissarien zur Sprache gekommen ist. An die erste Kammer gelangte sie an demselben Tage, an welchem der Gesetzentwurf berathen wurde. Nunmehr ist sie zu uns herübergekommen. Soviel ist nicht zu leugnen, daß Uebereinstimmung aller drei gesetzgebenden Ge walten vorhanden ist, und die Deputation kann nicht Vorschlä gen, davon zurückzugehen. Sie hat aber auch den Sachverlauf vollständig geben müssen, weil es möglich wäre, sich die Frage zu stellen, ob dieses Gesetz auf anhängige Rechtsstreite rückwir kende Kraft äußern könne. Dieses hat man aber jetzt nicht im Auge gehabt, sondern nur beantragt, die Petition an die vierte Deputation zu überweisen. Diese mag die Petition näher erwä gen und eventuell darüber Bericht erstatten. Präsident l). Haase: Will die Kammer die Petition der Kirchen- und Schulgemeinde Großpößna, dem Anträge der De putation gemäß, noch an die vierte Deputation zu näherer Prü fung und eventuell Berichterstattung überweisen? --- Ein- stimmig Ja. Nun heißt es im Berichte: Zu §.3. Die erste Kammer hat diese von der zweiten Kammer un verändert angenommene ß. mit l9 gegen 15 Stimmen abge lehnt, und zwar aus dem Grunde der Consequenz in der Gesetz gebung , gegen welche man durch Aenderung eines erst vor vier Jahren erlassenen Gesetzes verstoßen würde. Allein die Deputation vermag diesem Grunde (der übri gens vielleicht auch gegen manchen andern Punkt der Vorlage mit gleichem Rechte hätte angezogen werden können) eine so durchschlagende Geltung nicht zuzugestehen. Vielmehr erscheint ihr die Rücksicht der Parität noch immer überwiegend. Diese aber äußert sich in mehrfacher Weise: denn so ist es H in Bezug auf die Gesetzgebung gewiß wünschenswcrth und von den Standen oftmals anerkannt worden, daß die Ge setzgebung beiderLandestheile, soviel nur immer möglich, auf den Fuß der Gleichheit gesetzt werde.- Wollte man hier von diesem adoptirten Grundsätze abgchen, so würde man I>) damit eine Ungleichheit des Zustandes der Geistlichen und Schullehrerin der Oberlausitz und den Erblinden dauernd ma chen, wodurch jene vor dem Gesetze besser gestellt sind, als diese: eine Ungleichheit, die gewiß mancherlei Nachthelle mit sich führen möchte. Hiernachst aber widerspricht es c) dem Grundsätze der Gleichheit und Consequenz allerdings, wenn man den Geistlichen und Schullehrern nicht alle Rechte in den Gemeinden einräumen, dagegen von ihnen außerordentliche Leistungen zu Zwecken fordern will, denen sie ohnehin ihre ganze Lebensthätigkeit widmen und wofür gerade sie von den Gemein den angenommen und auf ihren Platz gestellt worden sind. End lich möge man ch nicht übersehen, daß die Imparität mit der Oberlausitz nach Lage der besonder« Verhältnisse zugleich eine Imparität der Confessionen berbeiführen würde, weil die Parochien und Schul bezirke katholischer Confession in den Erblanden von dem Staate unterstützt und daher wohl kaum irgend in den Fall kommen wer den, Beiträge nach dem Parochialgesetze aufzubringen. Will man daher die Stellung der vielleicht ohnehin in manchen Be-
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