Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
lichkeit und Schullehrer bestimmt, dagegen zu sprechen. Es ist allerdings, wie die Deputation uns auch gesagt hat, in Bezug auf die Gesetzgebung wünschenswerth und von den Standen an erkannt, daß die Gesetzgebung beider Landestheile möglichst gleich erfolge. Auch damit bin ich einverstanden. Allein ich glaube nur, daß diese Gleichheit in andern Beziehungen nicht erreicht werden wird, so lange es von den oberlausitzer Provinzialstanden abhangt, unseren Gesetzen ihre Zustimmung und den Eingang in ihre Provinz zu versagen. Ich weiß überhaupt nicht, was aus unserer Gesetzgebung werden soll, wenn wir hier ein Gesetz be- rathen, darüber abstimmen, dessen Erlaß geschehen lassen und durch einen andern Beschluß der oberlausitzer Provinzialstände genöthigt werden, in unsrer Gesetzgebung Rückschritte zu machen. Man hat sich im Allgemeinen bei der Oberlausitz auf den Kravi-- tionsreceß von 1635 berufen. Damit hat es aber eine ganz an dere Bewandtniß. Soviel mir bekannt, bestand in der Ober lausitz das Verhältniß, daß das Kirchen - und Schulwesen völlig von den Collatoren erhalten werden mußte. Spater hat sich dies Verhältniß geändert. Man hat den Gemeinden die Parochial- lasten aufgelegt. Es war allerdings im Lraditionsreceß von 1635 die Rede davon, daß den weltlichen und geistlichen Stän den ihre zeithmgen Befreiungen und Immunitäten gewährt wer- den sollten. Nur ist nicht ausgedrückt, was man unter Immu nitäten verstehe, ob sie ins Unendliche gehen sollen. Wäre das der Fall, so müßte das, was von den Geistlichen gilt, auch von den Staatsdienern gelten, weil im Receß auch von Weltlichen die Rede ist. Auch die oberlausitzer Staatsdiener haben sich in unser Gesetz gefügt und tragen zu den Parochiallasten bei. So viel ich mich aus den Verhandlungen 1836 und 1837 entsinne, ist damals, wo die Oberlausitz ebenso wie heute zahlreich und tüchtig vertreten war, von keinem oberlausitzer Stande dem Haupt grundsatz, daß alle persönlichen Befreiungen aufhören sollen, widersprochen worden. Es hat sich damals Niemand auf den Lraditionsreceß beruft»; nur fttzterst, nachdem das Parochialge- setz von 1838 ins Land ergangen, und zwar, erst am 12. Juni 1842 ist die Ausführungsverordnung in der Oberlausitz ergangen, nur jetzt erst beruft man sich darauf, weil man das Gesetz Nicht annehmen will. Nun müssen wir unsre Gesetzgebung ändern, und conftquent, um dies zuvermeiden, müßten die Gesetzentwürfe' erst den Provinzialständen in der Oberlausitz vorgelegt werden, ehe sie an die allgemeine Ständeversammlung gelangen. Ich hätte gewünscht, daß von dem hohen Staatsministerio das Bedenken gegen die Ausführung in der Oberlausitz den Ständen mitgetheilt worden wäre, ehe die §. in das Gesetz ausgenommen worden. Es hat die Deputation geglaubt: „Es würde eine Ungleichheit des Zustandes der Geistlichen und Schullehrer in der Oberlausitz und den Erblanden dauernd gemacht werden, wodurch jene vor dem Gesetze besser gestellt wären, als diese: eine Ungleichheit, die gewiß manche Nachtheile mit sich führen möchte." Ich glaube, daß dieftUngleichheit an sich materiell nicht existirt, sondern nur formell, insofern wir eine Befreiung der Geistlichen nicht haben wollen, und wir diese gleichwohl für die Oberlau- sitz aussprechen würden. Allein das ganze Verhaltniß II. 29. der Geistlichen in den Erblanden und der Oberlausitz ist ein ganz anderes. In der Oberlausitz sind sie manchmal schlechter gestellt. Wenn ferner überhaupt eine Ungleichheit durch diese Gesetzgebung eintritt, so würde sie auch in andern Beziehungen, die ich nicht weiter erwähnen will, eintreten. Es hat ferner die Deputation unter a. erwähnt: „Hiernächst aber widerspricht es dem Grundsätze der Gleichheit und Conftquenz allerdings, wenn man den Geistlichen uüd Schullehrern nicht alle Rechte in den Gemeinden einräumen, dagegen von ihnen außerordentliche Leistungen zu Zwecken fordern will, denen sieohne- hin ihre ganze Lebensrhätigkeit widmen, und wofür gerade sie von den Gemeinden angenommen und auf ihren Platz gestellt worden sind." Hier scheint mir allerdings die Deputation blos von dem Verhältniß der politischen Gemeinde ausgegangen zu sein, wo die Geistllichen nicht alle Rechte genießen; allein es handelt sich um die Kirchen- und Schulgemeinde, wo sie alle Rechte der Schuhverwandten haben, wie die Staatsdiener und Parochianen, die zu den Schullasten beitragen. Wenn die De putation sagt, daß sie zu außerordentlichen,Zwecken nicht beitra gen sollen, denen sie ohnehin ihre ganze Lebensthätigkcit widmen, und wofür gerade sie von den Gemeinden angenommen und auf ihren Platz gestellt worden sind, so bin ich damit nicht einver standen. Wenn man seine ganze Lebensrhätigkeit auf einen be stimmten Zweck richtet, so thut Jeder alles nur Mögliche, auch in pccunkärer Hinsicht. Man würde dasselbe namentlich auf jede Consistorialbedörde anwenden müssen. Sie beschäftigt sich Jahr aus Jahr ein mit Kirchen- und Schulsachen. Sie müßte also auch frei gelassen werden. Der Grund kann nicht schlagend sein, daß sie von den Gemeinden angenommen worden. Ist das aber in Beziehung auf die Geistlichen gar nicht gegründet, so wird in Beziehung auf die Schullehrer der Fall nur selten ein treten. Also auch hiermit bin ich nicht einverstanden. Die Deputation sagt ferner: „man möge 6) nicht übersehen, daß die Imparität mit der Oberlausitz nach Lage der besondern Ver hältnisse zugleich eine Imparität der Conftssionen herbeiführen würde, weil die Parochien und Schulbezirke katholischer Con- ftssion in den Erblanden von dem Staate unterstützt und daher wohl'kaum irgend in den Fall kommen werden, Beiträge nach dem Parochialgesetze aufzubringen." Meiner Ansicht nach kommt Nichts darauf an, ob man eine Anlage nach dem Parochialgesetz aufbringt, wenn man sic nur aufbringt; daß dies aber' von den katholischen Parochianen in den Erblanden geschieht, das beweist das Ausschreiben wegen Aufbringung solcher Lasten. Man hat ferner die Beitragspflicht der Geistlichen und Schul lehrer wider ihre Würde gehalten und behauptet, daß die Wirk samkeit des geistlichen Standes um so sicherer befördert werde. Wenn es aber gegen ihre Würde wäre, so müßten sie eigentlich andere Abgaben nicht geben, und was die Wirksamkeit des geist lichen Standes betrifft, so glaube ich, daß sie nur gewinnen wird, wenn die Geistlichen alle Freuden und Leiden der Ge meinde theilcn, und ein pekuniäres Interesse an der Sache haben. Es wird dann nicht leicht der Fall Vorkommen, daß dem Geist lichen entgegnet wird: „HerrPastor, Sie haben gut reden; Sie 2
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder