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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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geben Nichts dazu." ' Für meine Person kann ich nur wünschen, daß die frühere Bestimmung stehen bleiben möge, wornach keine Befreiung stattfinde« soll. Ich hatte es für kein Unglück, wenn in der Oberlausitz etwas Anderes darüber beschlossen wird. Referent Vicepräsident Eisen stuck: Ich muß mir einige Worte zur Widerlegung erlauben, wegen des Angriffes, der auf das Deputalionsgutachten geschehen ist. Es ist hier erwähnt worden,-was bei der vorigen Berathung doch schon seine Wider legung gefunden hat. Wenn Sie die Parochiallasten näher ins Auge fassen, ist es hauptsächlich die Baulast, da werden die Ge meinden am meisten in Anspruch genommen, und es würde des halb auf die Besoldung der Geistlichen sehr nachtheilig einwirken, wenn sie dazu mit beitragen sollten; davon habe ich mich nie überzeugen können; denn wenn nach dem jetzigen Kirchengesetz der Pfarrer seine Wohnung bekommen muß, so wäre es Unbillig keit, daß er sich die Wohnung bauen und unterhalten solle. Er muß auch eine Kirche haben, wo er die Kanzel besteigt; daß er diese auch mit bauen soll, scheint ebenso unbillig. So wenig ich in anderer Beziehung die Grundsätze des kanonischen Rechts theilen will, so kann ich sie nicht verwerfen, wenn sie diese Befreiung der Geistlichen aussprechen. Nun ist von der De putation bei dem früheren Vortrage Rücksicht auf die Pietät ge nommen worden, daß man geglaubt hat, es werde im Sinne der Gemeinden geschehen, die von uns vertreten werden, wenn wir den Geistlichen und Schullehrern, was die hohe Staatsregierung ihnen zugestehen will, nicht verweigern. Es ist nicht blos das Verhältnis! mit der Lausitz, obwohl ich glaube, man müsse diese Ungleichheit möglichst wegschaffen. Der hohen Staatsregie rung kann der Borwurf nicht gemacht werden, daß im Jahre 1841 die Verordnung erlassen worden ist, wie mehre Anwesende bemerkt haben. Das Parochialgesetz, nachdem es in den säch sischen Erblanden publicirt worden war, fand Anstoß in der Oberlausitz, und wurde an dieProvinzialstände gebracht; nachher ist diese Verordnung erschienen, eher konnte sie nicht erscheinen. Es ist damals auch gar Nichts berathen worden, sondern es wurde zu einer besondern Vernehmung mit den Provinzialständen ausgesetzt. Ich wiederhole, daß der Wunsch der Deputation blos dahin gehen konnte, ein gutes Vernehmen zwischen den Geistlichen, Schullehrern und Gemeinden möglichst sicher zu stellen, und die Deputation ist auch von der Ueberzeugung ge leitet worden, daß die Stellung der Kirchen- und Schuldiener nicht so vortheilhaft sei, daß ihnen nicht eine Erleichterung zu gönnen wäre. Secretair v. Schröder: Ich habe mich in demselben Sinne aussprechen wollen, in welchem sich der Herr Vicepräsi dent und der Abg. Wieland ausgesprochen haben. Ich kann durchaus die Consequenz der Gesetzgebung nicht darin finden, daß Etwas bestimmt wird, was im Lande nicht gleichmäßig ausgeführt werden kann. Dadurch entsteht umgekehrt eine Inkonsequenz, und eine Gesetzgebung, die Inkonsequenzen hervor- rust, ist eben nicht consequent, sondern inkonsequent. Ich muß auch dem entgegentreten, was der-Abg. Klien über die Be- rathung des Parochialgesetzes geäußert hat. Er sagte, daß bei Berathung des Parochialgesetzes im Jahre 1837 davon nicht die Rede gewesen wäre, daß das Gesetz erst der Genehmigung' der Provinzialstande in der Oberlausitz bedürfte. Das ist aller dings geschehen. Bei der ersten Berathung jenes Gegenstandes wurde ausdrücklich vorausgeschickt, daß man durch die hiesigen Beschlüsse die Oberlausitz durchaus nicht binden könne, sondern daß erst die Provinzialstände der Oberlausitz darüber gehört werden müßten. Jeder Beschluß war für die Oberlausitz nur ein vorläufiger. Es ist dies also damals ausdrücklich erwähnt worden. Ich habe aber auch noch einen besondern Grund, außer dem, welchen bereits der Abg. Wieland bemerkt hat, daß wir nämlich vor wenig Lagen erst beschlossen haben, daß die Geist lichen kein Stimmrecht bei Schulangelegenheiten ausüben sollen, wo es sich um Geldbewilligungen handelt; ich habe noch einen andern Grund, sage ich, aus dem ich wünschte, wir beharrten auf unserem früheren Beschlüsse, und der besteht darin, daß ich überzeugt bin, die Gegner unserer Confessio« würden sich darüber gar sehr freuen, ja sich auch freuen können, wenn wir unsere Geistlichen und Schullehrer immer schlechter und schlechter stellen, und wenn wir dadurch immer mehr und mehr fähige Köpfe von diesem Fache der Wissenschaft verscheuchen. Ich rechne hierher besonders auch den armen geplagten Schullehrer stand, zu dem, wenn wir ihm immer mehr und mehr Lasten auf bürden, sich fähige Köpfe gewiß nicht reißen werden, zumal dieser Beruf überhaupt mit großen Annehmlichkeiten des Lebens nicht verbunden ist. — Es kann aber auch der Grund, den man für die Beitragspflichtigkeit der Geistlichen und Schullehrer gewöhn lich anführt, nicht durchschlagen; denn Geistliche und Schullehrer werden vielfach von einem Amte zum andern versetzt, und kom men nach und nach an viele Orte. Es. könnte auf diese Weise den einen oder andern zufällig wahrend seines Lebens an zwei bis drei Orten treffen, daß er z. B. eine neue Kirche und Schule mit bauen müßte, während cs den Leuten, die an einem Orte fest wohnen, höchstens nur einmal begegnen kann. Endlich habe ich noch die frohe Zuversicht, daß, wenn nicht alle Anzeichen tauschen, auch diese Stelle des Gesetzes bei der nächsten Bera thung in der hohen ersten Kammer das frühere ungünstige Schicksal nicht wieder haben wird. Ich hoffe zuversichtlich, daß die erste Kammer uns noch beitreten werde, wenn wir nur bei unserem früheren Beschlüsse beharren. Abg. Klien: Nur ein Wort zur Widerlegung. Der Herr Secretair v. Schröder hat geäußert, daß bei der Bera thung des Parochialgesetzes 1837 ein Vorbehalt für die Ober lausitz gemacht worden wäre. Das will ich im Allgemeinen in Bezug auf das.Gesetz zugeben, denn es heißt: „Daß die Mo dalität der Ausführung in der Oberlausitz durch Verordnung bestimmt werden solle." Allein da kommen wir darauf, was ich schon behauptet habe, da muß man das Gesetz erst in die Oberlausitz schicken und hernach erst hier berathen und ergehen lassen. Abg. Sahrerv. Sahr: Ich wünschte, es könnten alle Un billigkeiten', welche das Parochialgesetz enthält, beseitigt werden. Es scheint mir, wenn man diese Absicht habe, sollte man bei an-
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