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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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die Unbilligkeit der Zumuthung, daß von den Geistlichen und Schullehrern noch besondere, also in doppelter Art, Beiträge zu dem geliefert werden sollen, dem sie ohnedies ihr ganzes Leben widmen, dadurch beseitigt, daß sie freiwillig dieselben übertragen. Dann scheint es der Berücksichtigung werth zu sein, daß die Entschädigung, welche Seiten derjenigen Geistlichen und Lehrer, die bereits vor Einführung des Parochialgesetzes angestellt wor den sind, wohl mit Recht gefordert werden könnte, mit besonderer Schwierigkeit verbunden sein würde. Präsident v. Haase: Will die Kammer die Debatte über die dritte Paragraphe für geschloffen erachten? — Wird ein stimmig bejaht. Präsident0. Haase: Ich erwarte, ob der Referent noch Etwas zum Schluß bemerken will. Referent Bicepräsident Eisen stuck: Die Sache ist von allen Seiten so beleuchtet worden, daß ich hoffen kann, die Kam mer werde dem Deputationsgutachten beistimmen, und ich habe Ihnen nach den Motiven, welche die Deputation erwähnt hat, blos anzurathen, bei dem Beschlüsse stehen zu bleiben, und daher dem der ersten Kammer, welcher auf Abweisung dieser Pa ragraphe gerichtet ist, nicht beizutreten. Präsident v. Haase: Es handelt sich also hier um Beibe haltung oder Ablehnung der 3. bei der frühem Berathung haben wir sie angenommen. Die erste Kammer hat sie abge lehnt, unsere Deputation räth uns aber, hierin der ersten Kammer nicht beizutreten, sondern bei dem früher gefaßten Beschlüsse zu beharren, und ich frage die Kammer: ob sie der Deputation bei trete und bei ihrem früher gefaßten Beschlüsse, die tz. 3 unver ändert anzunehmen, beharren wolle? — Wird mit 37 gegen 26 Stimmen verneint. Präsident v.Haase: Nach diesem Beschlüsse wird sich erledigen, was hinsichtlich des Eingangs zu diesem Gesetze S. 391 bemerkt worden ist. In Folge des Beschlusses der ersten Kam mer zu tz. 3 sind nämlich die Worte: „theils abzuandern, theils" in Wegfall gebracht worden. — Die Deputation hat nun in der Voraussetzung, daß ihr Antrag durchgehen werde, vorgeschlagen, dieser 'Abänderung nicht beizutreten. In Folge des jetzt gefaßten Beschlusses wird aber die Kammer mit mir darüber einverstan den sein, daß nunmehr diese Worte wegfallen. Referent Vicepräsident Eisenstuck: Nun fällt auch die aus gesprochene Voraussetzung hinweg; denn diese war blos für den Fall bestimmt, wmnder Gcsetzentwurfangenommm wvrdenwäre. Hier muß ich aber auch eine Petition erwähnen, die erst heute an die Kammer gekommen und mir übergeben worden ist. Sic betrifft denGegenstand der Z.tz., und ihr Inhalt geht dahin, daß denjenigen Geistlichen und Schullehrern, welche vor dem Jahre 1838 ange stellt worden sind, für den Wegfall der vom Staate ihnen zuge sicherten Befreiung von den Parochiallasten eine angemessene Entschädigung bewilligt werden möchte. Da nun das Gesetz ab gelehnt worden ist, so wird doch der Gegenstand noch einer nähern Erwägllng bedürfen, und wird wohl als Petition anzusehen sein. Wenn die Kammer damit einverstanden ist, so würde sie in der dritten Deputation einer nähern Erörterung unterliegen. Präsident v. Haase: Will die Kammer die gedachte Pe tition in dem betreffenden Punkte der dritten Deputation über weisen? — Wird einstimmig bejaht. Referent Vicepräsident Eisenstuck: Das Deputations gutachten zu tz. 4 lautet: Hierbei hat die jenseitige Kammer den von der diesseitigen Kammer adoptirten Grundsätzen allenthalben beigepflichtet, wie aus der im Deputationsbericht S. 161—163 gegebenen Ana lyse unbezweifelt hervorgeht. Wenn aber dieselbe dennoch eine durchaus verschiedene Fassung statt der diesseits beschlossenen angenommen hat, so ist nach S. 163 unter IV. der Grund da für ein blos formeller gewesen. Ist nämlich in dem vorigen Be richte der Deputation S. 23V die Aeußerung der Herren Re- gierungscommissarien mit ausgenommen worden, „daß durch die Erläuterungen in tz. 4 von der hohen Staatsregierung nicht sowohl eine Beschränkung des Inhalts der tz. 26 des Gesetzes von 1838, als vielmehr ein Zusgtz zu demselben habe gegeben werden sollen," so hat die Deputation der ersten Kammer und mit ihr die letztere selbst angenommen, daß auch die diesseits be schlossene, zwischen derDeputation und den Herren Negierungs- commissarien vereinbarte neue Fassung der tz. 4 eben auch mehr einZusatz zu §.26, als eine Erläuterung desselben zu sein beasich- tigt habe. Diese Meinung ist allerdings durch das in der diesseits be-, schlossenenFassung enthaltene Wort: „erweitert" statt: erläutert, bestärkt worden. Da man nun jenseits es für sachgemäßer ge halten hat, statt eines Zusatzes eine Erläuterung zu geben, so hat diese Ansicht zu einer ganz andern Auffassung und Eintheilung und mithin zu der gänzlich abweichenden Fassung der §. 4 / wie sie in der Zusammenstellung unter (D- Sp. 3 abgedruckt ist, ge führt. Die Deputation hat sich, unter Concurrenz des Herrn Regierungscommissars, einer Prüfling und Erörterung unter zogen, ob und welche wesentliche Verschiedenheiten in beiden Kammerbeschlüffen hieruntervorhanden sein möchten; sie ist aber zu der vollständigen Ueberzeugung gekommen, daß in den Grund sätzen völliges Einv'erständniß obwalte und nur in dem Satze unter <l. in der Fassung der ersten Kammer eine größere Mannig faltigkeit der Fälle entwickelt und eine Beschränkung am Ende beigefügt sei, welche auch diesseits nicht werde gemißbilligtwerden. Da nun in der Sache selbst Einverständnis! zwischen beiden Kammern ist, so glaubt die Deputation auf die formelle Anord nung und Einkleidung des Stoffes nicht einen so großen Werth legen zu dürfen, um damit ein völliges Einverständnis zu ver zögern. Sie empfiehlt daher der Kammer, von ihrer beschlosse nen Fassung der tz. 4 wiederum abzugehen und dagegen die der ersten Kammer anzunehmcn, jedoch unter den in der Zusammen stellung unter D- Sp. 4 ersichtlichen nothwendig erschienenen Modisicationen. Zuvörderst erscheint es in einem Gesetze, das ganz allein zur Erläuterung und resp. Abänderung des Gesetzes von 1838 be stimmt ist, nicht nöthig, und weil es in der tz. 1,2 und 3 nicht geschehen, somit bedenklich, in §. 4 das zu erläuternde Gesetz gleichsam mit seinem vollen Titel wieder aufzuführen. Dem- nächstistals ein Druckfehler zu bemerken, daß statt: Confessionen „Confession" abgedruckt ist. In dieser doppelten Rücksicht rä chet die Deputation daher die Annahme der in der Zusämmenstellung unter (Z- Sp. 4 enthaltenen Abänderung der Eingangsworte der tz. 4.
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