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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Stollnsohle eine Bergfeste stehen lasten muß, oder, wenn er auch diese durchheuen will, verbunden ist, anstatt der Bergfesten einen Bau zu führen, welcher die Stollnförste und Stollnsohle gegen allen und jeden Nachtheil, und ohne daß dadurch dem Stöllner eine Unterhaltungsaufwand verursacht werde, sicher stellt. 4. Liegt dem Fundgrübner auch ob, theils beim Abteufen die Stollnsohle durch Legung tüchtiger Spundstücken wassertrag bar zu machen und zu erhalten, theiss die angelegten Ueberheuen so zu verwahren, daß dadurch dem Stöllner kein Unterhaltungs aufwand verursacht wird. 5. Bei alle diesen Ausnahmen tritt das Ermessen der Berg behörde ein, und es äußert sich dasselbe hauptsächlich ») bei Entscheidung der Frage, ob es dem Fundgrübner ge stattet werden rönne, die Stollnförste und Sohle zu durchbrechen, sowie d) bei Bestimmung der Starke der stehen zu lassenden Berg festen, ferner " ' e) in Betreff des Umfanges und der Einrichtung der an die Stelle der durchgeheuenen Bergfesten zu bringenden Ver- wahrungsarbeiren, inglcichen 6) in Hinsicht der wegen dieser Verwahrungsarbeiten zu be stellenden Caution, auch endlich e) in Bezug auf die sichere Verwahrung der Stollnförste, wenn der Fundgrübner Ueberheuen anlegt. Zwei Bedenken waren es hauptsächlich, welche der Depu tation es zweifelhaft erscheinen ließen, ob es gerathen sei, mit den im Entwürfe enthaltenen Erläuterungen hervorzutreten. Das eine derselben war aus dem Umstande entlehnt, daß nach diesen Erläuterungen dem Fundgrübner neben der Fortdauer der Ab entrichtungen, welche derselbe schon gegenwärtig an den Stöllner abzutragen hat, noch neue Lasten hinsichtlich der Unterhaltung derjenigen Baue, durch welche der Stölln sicher gestellt werden soll, auferlegt werden. Das zweite Bedenken betraf die größere Ausdehnung des bergamtlichen Ermessens. Die gegenwärtige Verfassung regelt die Verhältnisse zwi schen dem Fundgrübner und dem Stöllner in der Art, daß der erstere gewisse Abentrichtungen an den letzteren abzuführen, in gleichen die durch den Fundgmbenbau zur Sicherheit des Stöllns erforderlichen Bauten herzustellen hat, dagegen der Stöllner diese Bauten zu unterhalten verpflichtet ist, und um dieser Verbind lichkeit genügen zu können, von dem Fundgrübner das sogenannte Stollnneuntel erhebt. . Diese Bestimmung soll nun dahin abgeändert werden, daß zwar der Fundgrübner das Stollnneuntel noch ferner zu ent richten verbunden bleiben, zugleich aber auch die Unterhaltung der zur Sicherheit des Stöllns erforderlichen Bauten übernehmen soll. Diese Bestimmung enthält mithin eine völlige Abänderung deS gegenwärtigen Verfahrens, und legt demFundgrübner Etwas auf, wofür er schon eine Entschädigung leistet. Dessenungeachtet Hal sich die Deputation mit dieser Ansicht einverstanden erklärt. In den Zeiten nämlich, welche das Stolln- neunlel hervorriefen,, war diese Entrichtung für den Stöllner eine ausreichende Entschädigung. Das zu den Sicherheitsbauten er forderliche Material war wohlfeil, das Holz, welches vorzüglich dabei verwendet wird, war fast wcrthlos, alles Uebrige stand nicht in einem hohen Preise, und es konnte unter diesen Umständen wohl damals der Stöllner die Unterhaltung der Bauten über nehmen., Im Laufe der Zeit haben sich diese Verhältnisse sämmt- lieh anders gestaltet, alle Gegenstände haben einen höhern Preis angenommen, namentlich das Holz, die Entschädigung des Stöllners ist aber nicht gesteigert worden. Ein Mißverhältniß ist mithin eingetreten, und der Stöllner vermag nicht mehr die Baue, welche durch den Fundgrubenbau für den Stölln herbeigeführt werden, zu unterhalten. Eine Aenderung des rechtlichen Grund satzes ist daher nothwendig, und die in den Gesetzentwurf über gegangene Bestimmung dürfte selbst vom Standpunkte des Rechtes aus sich rechtfertigen lassen, da derjenige, welcher zu seinem Vortheile Etwas übernimmt, wodurch er den Andern be schädigt oder beschädigen kann, denselben gegen bereits zugefügte oder mögliche Schäden sicherzustellen verbunden ist. Diese Grundsätze, welche der Gesetzentwurf aufstellt, be folgen auch die Gesetzgebungen anderer Länder, namentlich die von Preußen, Baiern und Böhmen, welche sämmtlich den Fund- grübnern die vollständige Sicherstellung des Stöllns auferlcgen. Man vergleiche deshalb Preuß. Landrecht II. LH. 16. Lit. §. 207,391 flgd. Hake, Commentar über das Bergrecht ß. 423. Schmidt, Versuch einer Darstellung des Bergrechtes im Königreich Böhmen §. 154. Die Erweiterung des bergamtlichen Ermessens anlangend, so hat sich die Deputation überzeugt', daß es nicht möglich ist, dasselbe völlig auszuschließen, oder doch in engere Grenzen zu ver weisen. Die'Verschiedenartigkeit der möglichen Fälle ist so groß, daß dieselbe nicht verstattet, für jeden Fall schon im Voraus eine gesetzliche Bestimmung zu treffen. Bei dem Vorwalten solcher Umstände wird sich die Gesetzgebung stets gcnöthigr sehen, der Behörde einen Spielraum einzuräumcn. Zu erwarten ist auch von den Ber^ämtern, daß dieselben, als eben so fach- wie rechts kundige Behörden, dieses erweiterte Ermessen nicht blos im In teresse des Bergbaues überhaupt, sondern auch der Betheiligten üben werden. Die Deputation beantragt daher, indem sie sich auch mit der Fassung der einzelnen Paragraphen einverstanden erklärt, die Annahme des Gesetzes. Referent Abg. Schäffer: Ich erlaube mir, nur zu be merken, daß, wenn in dem Berichte S. 371 gesagt ist, daß zwar der Fundgrübner das Stollnneuntel noch ferner zu entrichten verbunden bleiben, zugleich aber auch die Unterhaltung der zur Sicherheit des Stöllns erforderlichen Bauten übernehmen soll, in dieserBezichung nur noch Folgendes erläuterungsweise hinzu- zufügen ist, um einem möglichen Mißverständnisse vorzubeugen: Daß nämlich der Fundgrübner auch für die Unterhaltung der jenigen Baue, welche zur Sicherstellung des Stöllns erforderlich sind, verbunden sei, ist, streng genommen, außer allem Zweifel. Allein die Absicht des Gesetzentwurfs, wie sie in den tz§. 3 und 4 ausgedrückt ist, geht hauptsächlich dahin, daß der Fundgrübner, wenn er Ueberheuen oder Abteufen oder andere Arbeiten anlegt, den Stöllner gegen jeden, irgend erdenklichen Schaden durch Verwahrungsbaue so sicherstellen soll, welche der Reparatur eigentlich niemals unterworfen sein sollen, was das Gesetz durch die Worte: „dauerhafte Baue" ausdrückt. Es hat das Berg amt über diese Baue zu cognosciren, den Fundgrübner mit In struction zu versehen, und dieser muß der Instruction nachkommen. Nun ist es aber doch allerdings möglich, daß dergleichen Baue,
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