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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Präsident V. H a a sc: Wir gehen nun zur Tagesordnung über. Zuvor habe ich noch zu bemerken, daß zwar in der letzten Sitzung von mir erwähnt worden, daß der Abg. Geyler auf den 6. und 7. dieses Monats Urlaub begehre, darauf jedoch von der verehrten Kammer noch kein Beschluß gefaßt worden, daher ich sie frage: ob sie diesen Urlaub gewähre ? — Einstimmig Ja. — Präsident!). Haase: Wegen anderer Abhaltung hat der selbe Abgeordnete mich für heute um Urlaub gebeten und solchen erhalten. Der erste Gegenstand der heutigen Tagesordnung ist der Bericht der dritten Deputation über die Petition der Besitzer der Bade- und Barbierstubengerechtigkeiten zu Zittau wegen Abänderung der zweiten Paragraphe des Vie Erlernung und Ausübung der Wundarzneikunst rc. betreffenden Gesetzes vom 30. Januar 1810, und ich ersuche den Herrn Referenten, Abg. Hensel, uns den Vortrag zu geben. ( Staatsminister v. Nostitz - Wallwitz tritt ein.) Referent Abg. Hensel betritt die Rednerbühne und trägt vor den Bericht der dritten Deputation über die Petition der Besitzer der Bade- und Barbierstubengerechtigkeiten zu Zittau, Benjamin Lebrecht Jockisch und Genossen, wegen Abänderung der 2. §. des die Erlernung und Ausübung der Wundarznei- kunst u. s. w. betreffenden Gesetzes vom 30. Januar 1819, wie folgt: Benjamin Lebrecht Jockisch und Genossen, als die derma- ligen Besitzer der sechs Bade- und Barbierstubengerechtigkeiten zuLittau, haben in einer bei der zweiten ständischen Kammer ein gereichten und hier vom Herrn Abg. Püschel zu der seinigen er hobenen, daher der Deputation zur Begutachtung überwiesenen Petition vornehmlich Folgendes vorgestellt. Zu der Zeit, als die Petenten ihre Barbier - und Badestu ben um hohen Preis erkauft, habe Niemand ihres Orts, welcher nicht eine dieser sechs daselbst befindlichen Realgerechtigkeiten be sessen, die Wundarzneikunde üben dürfen; die Barbiergesellen seien in Bezug hierauf erwerb- und besitzfähig gewesen, daher habe es nie an bezüglichen Käufern gefehlt. Durch das Man dat vom 30. Januar 1819 und in Folge der Verordnung dessel ben, daß Jeder, welcher wunvärztliche Praxis treiben wolle, die medicimsch - chirurgische Akademie zu Dresden drei Jahre hin durch besucht und daselbst sein Examen bestanden haben müsse, dann, aber, ohne Rücksicht auf den Erwerb einer Gerechtsame, die chirurgische Praxis ausüben dürfe, sei der Werth ihrer Ge rechtigkeiten, ihr wohlerworbenes Eigenthum mit einem Schlage vernichtet worden. Die examinirten Wundärzte bedürften ihrer nicht mehr, auch vertrage sich das Baden und Barbieren wohl nicht mit der Sinnes-und Denkungsart von Personen, welche drei Jahre lang eine Akademie besucht hätten, und es wirke das selbe gelegentlich wohl gar störend auf die wundärztliche Praxis selbst. Daher sei es schon an sich zu glauben, daß diese Perso nen die Gerechtigkeiten der Petenten nicht kauften, Andere aber dürften sie nicht kaufen, folglich blieben sie unverkäuflich, wie auch die Erfahrung bestätige, denn eine der sechs Gerechtigkeiten sei schon seit I I Jahren auf alle Weise zum Verkauf vergeblich ausgeboten worden, kein examinirter Chirurg habe sich zu deren Erwerbung angemeldet und Barbiergesellen seien nicht ange nommen worden, obschon sie bereit gewesen, sich auf Barbieren, Schröpfen, Blutegelansetzen, Lavementgeben und Blasenpflaster legen nach ärztlicher Anordnung beschränken zu wollen. Das Mandat vom 30. Januar 1819 werde übrigens seinen Zweck we nigstens durch das die Petenten zunächst berührende Verbot durchaus nicht erreichen, denn wenn, wie gezeigt, die examinir ten Wundärzte sich mit dem Baden und Barbieren nicht befaß ten, so würde man für die Zukunft und in der Maße des Able bens der jetzigen Besitzer solcher Gerechtigkeiten genöthigt sein, Concessionen zum Baden und Barbieren zu ertheilen, und zwar zunächst immer an Barbiergesellen, welche Classe von Personen sich mithin immerfort erhalten und wobei nur ihnen, den Peten ten, der Nachiheil bleiben würde, daß ihr wohlerworbenes Ei genthum durch Gesetz ohne Entschädigung, also verfassungswi drig, aufgehoben worden sek. Doch so weit werde es hoffentlich nicht kommen, zumal das Mittel zu einiger Hülfe nahe liege, wenn ihnen auch noch Schaden übrig bliebe; es dürfe nämlich, wie sie beantragen, das Mandat vom 30. Januar 1819 §. 2 nur dahin modisicirt werden, daß Barbier - und Badestubenge rechtigkeiten an Barbiergesellen, dafern sie sich verbindlich mach ten, blos mit Barbieren, Schröpfen, Blutegelanlegen, Lave mentgeben und Blasenpflasterlegen nach ärztlicher Anordnung sich beschäftigen zu wollen, verkauft werden dürften. Hierbei gedenken die Petenten des Umstandes, daß sie be reits bei der vorigen Ständeversammlung mit einer gleichen Pe tition eingekommen, doch benachrichtigt worden seien, daß der Eintritt des Landtagsschlusses die Berathung des angefertigten Berichtes nicht verstattet habe. Dies ist begründet und in dieser Beziehung noch zu erwäh nen , daß die vierte Deputation der zweiten Kammer voriger Ständeversammlung in ihrem Berichte vom 1. Juni 1840 vor nehmlich deshalb, weil nur ein zufälliger singulärer Fall vorliege, ihr Gutachten dahin gestellt hat: die fragliche Petition, als zur ständischen Berathung nicht geeignet, abzuweisen. Inzwischen haben die Petenten nach ihrem Versichern noch andere Schritte durch ihre Obrigkeit versucht, jedoch nach Co gnition der Sache bei dem königl. hohen Ministerium des Innern durch eine Kreisdirectorialverordnung vom 14. April 1841 die Bescheidung erhalten: daß es bei der angezogenen gesetzlichen Bestimmung, so lange dieselbe nicht im verfassungsmäßigen Wege aufgehoben worden sei, zu bewenden habe. Bei der, nach genauer Erwägung nicht zu verkennenden Wichtigkeit der von den Petenten beanspruchten Aenderung eines allgemeinen) die Wahrung des Gesundheitswohles der Staats angehörigen bezweckenden Gesetzes, hat die Deputation sich von der hohen Staatsregierung über diesen Gegenstand Auskunft er beten, und es wird diese zugleich mit dem Ergebm'ß der unter Zu ziehung eines königlichen Herrn Commissarius nunmehr wieder holt gehaltenen Vorberathung in folgender Entwickelung der ge ehrten Kammer vorgelegt. Zunächst dürfte, mit Uebergehung einiger nicht so wesent lichen frühern Bestimmungen, der Gang, welchen seit der letzten Hälfte des vorigen Jahrhunderts die vaterländische Gesetzgebung rücksichtlich der hier in Frage stehenden Gerechtigkeiten gewonnen hat, sowie der gegenwärtige Stand derselben nicht unbeachtet zu lassen sein. Schon das Mandat wegen Errichtung eines Sanktäts- collegii zur Verbesserung des Medicinalwesens vom 13. Sep tember 1768 (6. L. 6.1. ?. l. pLF. 954) schreibt tz. 9 vor, daß Keiner zu Erlangung und Verwaltung einer Barbier- oder Bade stube admittirt werden solle, bevor er sich nicht bekdemSanitats- collegio oder einer der medicinischen Facultäten gehörig gemeldet und zuvörderst die dazu erforderliche Fähigkeit in einem anzu-
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