Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
stellenden Emmen und durch die ihm aufgegcbenen Specimina erwiesen, auch darüber ein Testimonium erlangt habe. DaS Generale vom 13. März 1802, die Befreiung der Chirurgen vom Jnnungszwange und deren Verhältnisse zu den Badern und Barbierer» betreffend, (III. 0.6. L,. k. I. p. 392) ging einen Schritt weiter, indem es zuerst den Grundsatz aus- spräch,daß diejenigen, welche die Wundarzneikunst nichr zunft mäßig, sondern auf einer Akademie oder beim (lollegw mellico- cbirurAwo zu Dresden erlernt oder sich sonst wissenschaftlich und practisch dafür ausgebildet und das Examen bestanden hätten, mit allem Jnnungszwange gänzlich verschont werden, nichtsdesto weniger aber zur Ausübung der chirurgischen Praxis im ganzen Lande berechtigt sein sollten. Jedoch wurde gleichzeitig das Verbietungsrecht der Barbiererinnungen in Ansehung des Bar bierens und Badestubenhaltens, sowie (mit Ausschluß von Noth- fallen) des Schröpfens und Aderlassens gegen die unzünftigen Wundärzte ausdrücklich aufrecht erhalten. Das Mandat vom 30. Januar 1819, die Erlernung und Ausübung der Wundarznei - und Apvthekerkunst rc. betreffend, endlich hat obige Bestimmungen nur insofern erweitert und ver vollständigt, als a) in ß. 1 für Alle ohne Ausnahme, welche sich der Aus übung der Wuudarzneikunst widmen wollen, ein bestimmterBil- dungsweg, nämlich die wissenschaftliche Erlernung derselben ent weder auf der chirurgisch-medicinischen Akademie zll Dresden oder auf der Universität zu Leipzig oder auf einer ähnlichen Lehr anstalt eines auswärtigen Staats vorgeschrieben und b) in §. 2 ganz allgemein bestimmt worden ist, daß, wer künftig das Meisterrecht in der Barbier- oder Baderzunft erwer ben oder eine Barbier- und Badestube eigentümlich an sich bringen oder zur Verwaltung übernehmen wolle, zuvor in der §. 1 bestimmten Maße als Wundarzt gebildet und legitimirt sein müsse. Die Disposition des Generale vom 13. März 1802 wegen der Ausschließung der nicht zünftig gelernten Wundärzte vom Aderlässen und Schröpfen ist im Mandate vom 30. Januar 1819 nicht wiederholt worden und dürste als antiguirt und überhaupt dem Sinne dieses Gesetzes nicht entsprechend anzusehen sein. Nach dieser Vorausschickung und mit Rücksicht auf dasEr- gebniß der Erörterungen, welche aus Anordnung des königlichen hohen Ministern des Innern neuerdings über die dermaligen Verhältnisse der Barbier - und Badestubengerechtigkeiten in den verschiedenen Gegenden des Landes angestellt worden sind, wer den folgende, mit der vorliegenden Petition in Beziehung stehende Bemerkungen Raum gewinnen. Die zunehmende Entwertung der fraglichen Gerechtig keiten, über welche von den Petenten geklagt wird, kann nicht als eine ganz allgemeine Erscheinung betrachtet werden. Viel mehr ist von mehren Orten, wie namentlich Dresden, Leipzig, Borna, Freiberg, Pirna rc. das Gegenteil versichert und ange führt worden, daß die dortigen Barbierstubengerechtigkeiten ge gen früher im Werthe nicht gesunken seien; es soll sogar für ei nige in neuerlich vorgekommenen Veräußerungsfällen einhöherer Kaufpreis als früher bezahlt worden sein. Berührt der Gegenstand der Petition schon aus diesem Grunde mehr ein locales, als ein allgemeines Interesse, so gilt dies auch insofern, als es keineswegs in allen oder auch nur den meisten Städten des Landes Barbler- und Badergerechtigkeiten gibt, welche als Realitäten veräußert und vererbt werden könn- H. 3t. ten, und von deren Besitz das Recht zum Baden und Barbieren abhängig wäre. Vielmehr ist dies nux ausnahmsweise und in der Minderzahl derStädte der Fall, oder die auch in einem Lheile der übrigen, in älterer Zeit vorhanden gewesenen Barbiergerech- tigkeiten haben doch diese ihre Eigenschaft schon längst verloren und werden nicht mehr als solche benutzt und behandelt. Ueber- all aber, wo dergleichen nicht existiren, hat sich das Verhältniß so gestaltet, daß entweder das Barbieren auf Grund des bei einer Bader- und Barbiererinnung erlangten Meisterrechts, mithin allein als ein persönliches Befugniß ausgeübt, oder auch da, wo ein Jnnungsverband nicht besteht, oder die Innung von ihrem Berbietungsrechte rücksichtlich des Barbierens keinen Gebrauch macht, als ein freies, Jedermann zugängliches Gewerbe betrie ben wird. Mag aber auch die Lhatsache eines verminderten Begehrs nach Bader - und Barbiergerechtigkeiten und einer dadurch ver anlaßten relativen Werthlostgkeit derselben für eine Anzahl von mittleren und kleinen Städten nicht in Abrede gestellt werden, so dürfte doch ihr Grund nicht, oder doch nicht allein in dem Mandate vom 30. Januar 1819 zu suchen, sondern wird auf das Generale vom 13. März 1802 und die dadurch ausgespro chene Befreiung der Chirurgie vom Jnnungszwange zurückzu führen sein. Denn wenn von diesem Zeitpunkte an die Wund arzneikunst auch ohne zünftige Erlernung und ohne den Besitz einer Barbierstube ausgeübt werden durste, während sie bis da hin an diese Voraussetzung gebunden war, so mußte sich natür lich die Zahl der Bewerber um erledigte Barbiergerechtigkeiten wesentlich vermindern, was auf den Werth der letztem nicht ohne Rückwirkung bleiben konnte. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, daß diese sich nicht sofort im ganzen Umfange geltend machte, sondernnur allmälig in dem Verhältnissefühlbar wurde, in welchem das Volk sich daran gewöhnte, die Begriffe: Bader und Chirurg, nicht mehr als gleichbedeutend anzusehen und in welchem die Wundärzte selbst sich ihrer hohem Stellung deut licher bewußt wurden. Höchstens kann daher dem Mandate vom30, Januar 1819 insofern ein Einfluß auf die fragliche Erscheinung beigemessen werden, als es allen der Wundarzneikunst sich widmenden In dividuen eine wissenschaftliche, akademische oder Univcrsitatsbil- dung vorschrieb, derjenige aber, der sich eine solche angeeignet hat, in der Regel nicht geneigt sein wird, mit der untergeordne ten Beschäftigung des Barbierens sich zu befassen. Diese Ab neigung der Wundärzte gegen eine Verbindung jenes Gewerbes mit ihrem Hauptberufe mag denn in neuerer Zeit, als natürliche Folge der fortgeschrittenen Bildung, immer mehr zugenommen und zur Entwerthung der Badergerechtigkeitcn hauptsächlich bei getragen haben, indem sich für diese unter der Zahl der legitimir- ten Wundärzte nur noch an den Orten Liebhaber zu finden pfle gen, wo das Barbiergewerbc als solches soviel abwirft, um be sondere Gehülfen darauf halten zu können, während die Wund ärzte an kleinern Orten, welche bei einer beschränktem Kundschaft das Bartabnehmcn in Person betreiben müßten, hierzu nicht leicht anders, als im äußersten Nothfalle, d. h. wenn ihre Eristenz davon abhängig ist, sich verstehen werden. Hieraus würde folgen, daß, wenn den Besitzern von Bade- und Barbierstubengerechtigkeiten gründlich geholfen und diesen Realitäten der frühere Stand und Werth wiedergegeben werden sollte, man eigentlich auf das Princip, welches bis zum Gene rale vom 13. März 1802 bestand, zurückgehen und die Aus übung der Wundarzneikunst wiederum dem Jnnungszwange unterwerfen müßte. Allein schon der Gedanke, daß eine zu freier Würde sich erhobene Kunst' wieder gefesselt, die Wissenschaft 2*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder