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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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MN Handwerk umgestaltet, der Rückweg bis zum hülfelosen Mittelalter wieder angetreten werden solle, wird von einer solchen Maßregel abschrecken, sie für unmöglich erklären. Doch die Petenten verlangen dies nicht; sie schlagen viel mehr einen Mittelweg vor, nämlich die Gestattung des Ver kaufs von Bade- und Barbierstubengerechtigkeiten an bloße Bar- bkergesellen, dafern diese sich verbindlich machen, sich nur mit Barbieren, Schröpfen, Blutegelanlegen , Lavementgeben und Blasenpflasterauflegen nach ärztlicher Anordnung zu beschäf tigen. Sie haben namentlich das so wichtige Aderlässen über gangen. Genauer betrachtet läuft aber dieser Vorschlag auf eine Theilung der Chirurgie in eine höhere und eine niedere, in eine wissenschaftliche und eine handwerksmäßige hinaus, und da das Mandat vom 30. Januar 1819 einen solchen Unterschied nicht kennt, vielmehr im Gegentheil auf dem Grundsätze beruht, daß chirurgische Verrichtungen irgend einer Art nur von Solchen be trieben werden sollen, welche die Chirurgie in ihrem ganzen Um fange auf einer öffentlichen Lehranstalt wissenschaftlich erlernt haben, so ergibt sich, daß cs sich auch bei der Annahme dieses Antrags um eine sehr tief greifende Abänderung der bestehenden Gesetzgebung, um den Verlust eines durch letztere und die Zwi schenzeit erstarkten Vorschritts handeln würde; abgesehen davon, daß dem hohem und allgemeinen Zwecke hier nur das, vielleicht sogar durch die Ortsobrigkeiten theilweise auszugleichende, an sich mäßige pecuniare Interesse der Besitzer einiger wenigen Grundgerechtigkeiten gegenübersteht und daß durch diesen Vor schlag eine neue Classe von wundärztlichen Pfuschern und After ärzten hervorgerufen werden würde. Der vorberührte intellectuelle Vorschritt unserer Gesetze vom 13. Mai 1802 und vom 30. Januar 1819 richtet sich auf einen doppelten Höhepunkt, einmal auf die völlige Trennung der Wundarzneikunst von der Bader- und Barbiererzunft und dann auf die Auflösung des noch bestehenden Gegensatzes zwischen Me- dicin und Chirurgie. Wie erstgedachte Trennung vorwärts schreitet, darüber gewährt die vorliegende Petition selbst einen Beweis. Es gab eine Zeit, wo es allerdings sehr zweckmäßig war, die gleichsam vagirende Chirurgie zu Erlangung von Ord nung und Aufsicht über einen so wichtigen Beruf an die Badestu ben und beziehendlich mit diesen an die Barbierstuben zu binden; es dürfte aber auch die Zeit nahe und auf medicinalpolizeilichem Wege immer näher zu bringen sein, wo nicht mehr der Lehrling und Gehülfe mit und ohne Wissen, inAn- und Abwesenheit seines chirurgischen Barbiermeisters Adern öffnet, gefährliche Wunden verbindet, gebrochene Knochen schienet und allerlei Pfuscherei treibet, wo der sehr achtbare Barbier nichr am Wundarzte, son dern an dem nicht minder achtbaren Friseur seinen Genossen fin det. Das Zweite anlangend, so hat die Wissenschaft den Unter schied zwischen innerer und äußerer Heilkunde, zwischen Medicin und Chirurgie, längst als nichtig verworfen, da Niemand die Li nie ziehen kann, an welcher die letztere ihr Wirken beende und die erstere beginne, denn weder der Sitz, noch die Art der Krankhei ten und Verletzungen, noch die Wahl der Mittel gewährt einen genüglichen Eintheilungsgrund. In neuerer Zeit haben sehr ge wichtige medicinische Autoritäten mit Entschiedenheit sich gegen jene Sonderung ausgesprochen und sie, als eines rationellen Prin- cips entbehrend, nicht mehr für zweckmäßig und dem jetzigen Standpunkte der medicinischen Wissenschaft nicht entsprechend erklärt. Sie sagen, daß so wie es nur eine Heilkunst gebe, im Staate auch nur eine Classe, für alle Zweige und Richtungen derselben, wissenschaftlich vorgebildeter Aerzte anerkannt werden dürfe, von deren individuellen Neigung und Befähigung es ab hängen müsse, ob sie sich vorherrschend mit der Heilung innerer oder äußerer Uebel befassen wollten. (Vergl. u. A. v. Choulant, Zweite Erörterung der Ver hältnisse der chirurgisch-medicinischen Akademie in Dresden rc. Dresden 1833. v. von Walther über das Verhältniß der Medicin zur Chirurgie rc. Karlsruhe 1841. Schmidt über Kriunität in der höhern Medicin. Pa derborn 1842.) Doch um wieder auf die Wünsche der Petenten zurückzu» kommen, so gibt es ein wohl unschädliches Mittel, um die Ba der- und Barbiergerechtigkeiten am einzelnen Orte, wo dies nö« thig erscheint, wieder verkäuflicher zu machen und dadurch ihren gesunkenen Werth zu heben, nämlich daß man die Acquisition derselben Barbiergesellen und, wo kein Jnnungszwang über haupt solchen Personen gestattet, welche nicht als Wundärzte ge bildet und lcgitimirt sind, jedoch unter der Bedingung, daß sie sich aller chirurgischen Verrichtungen ohne Aus nahme gänzlich enthalten und sich auf das Bar bierergewerbe im engsten Sinne zu beschränken haben. Hierzu bedarf es vor der Hand und so lange sich das Bedürfniß nicht allgemeiner gestaltet/keiner veränderten Gesetz gebung, auch sind nach einer Bemerkung des königlichen Herrn Commissars wohl auch schon zeither unter besondern Umstanden solche Ausnahmen vorgekommen. Und obgleich von der hohen Staatsregierung auch gegen diesen Ausweg nach der eingänglich angeführten Verweisung der Petenten auf das entgegcnstehende Gesetz, jetzt aber überhaupt gegen die häufigere Betretung dessel ben, insofern Bedenken ausgesprochen worden sind, als von der artigen Barbierstubenbesitzern unbefugte und schwer zu controli- rende Uebergriffe in die chirurgische Praxis zu besorgen seien und als für solche Zwecke, wie derjenige der Petenten, etwas Wesent liches nicht gewonnen zu werden scheine, da der Nahrungserwerb, welchen eine Realität mit dem bloßen Barbiergewerbe gewähre, an den meisten Orten sehr gering sein möchte; so mußte sich doch die Deputation für di esen Weg, als dem im vorliegenden Falle am meisten geeignet erscheinenden, entscheiden, weil ihrer Mei nung nach die Pfuscherei hierdurch nicht begünstiget, sondern mittelst der zugleich vorgeschlagenen Beschränkung auf das Bar tz erergewerbe beengt und unterdrückt, die den Petenten so sehr be schwerliche gänzliche Unverkäuflichkeit ihrer Gerechtigkeiten jeden falls zum großen Theil gehoben und jene Trennung der Chirurgie von der Barbiererzunft gefördert, hiermit aber zugleich wenigsten? örtlich die stehende Schranke zwischen Aerzten und Wundärzten wesentlich gelockert werden wird. Die unterzeichnete Deputation schlägt daher ihrer Kammer vor, im Verein mit der ersten hohen Kammer an die hohe Staats regierung das Gesuch zu richten: Hochdieselbe wolle den Petenten Jockisch und Genossen zu Zittau, soweit als jetzt nöthig, die Veräußerung ihrer Bader- und Barbierstubengerechtigkeiten an solche Perso nen, welche nicht als Wundärzte wissenschaftlich gebil det, mithin vorzugsweise an Barbiergesellen, unter der ausdrücklichen Beschränkung, daß sie sich aller chirurgi schen Verrichtungen zu enthalten und sich auf das Bar bierergewerbe im engsten Sinne zu beschränken haben, ge statten. Die Deputation stimmt übrigens mit der hohen Staats regierung vollkommen darin überein, daß ein allgemeiner Ge brauch solcher Abhülfegewährung nicht zu empfehlen sei, vielmehr
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