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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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habe, liegt, so wird der Ar,trag der Petenten sich von selbst erledi gen, und es würde nicht nothwendig sein, eine Dispensation zu er- theilen. Fürjetzt aber, so lange dies Gesetz noch nicht vorhanden ist, — dasnichtsofortgegebenwerdenkann—, bis zu dieserZeit könnte man wohl diesen Leuten es gönnen, daß ihnen diese Erleichterung gegeben würde. Ein Unrecht gegen Andere geschieht dadurch gar nicht. Es ist auch kein Particularismus; denn die hohe Staats regierung hat anerkannt, daß an andern Orten sich auch Bar biere befinden,welche nicht Chirurgen sind. Etwas Weiteres ver langt die Deputation für die Stadt Zittau nicht. Abg. Püsch el: Ich kann mich mit dem Herrn Referenten darin nicht einverstanden erklären, daß §.2 des Mandats vom Jahre 1819 in das Medicinalwesen eingreife. Sie enthält die ganz einfache Bestimmung: „Wer künftig das Meisterrecht in derBar- bier-und Baderzunst erwerben oder eine Barbier- und Baderstube eigenthümlich an sich bringen oder zur Verwaltung übernehmen will, muß zuvor in der in Z. 1 bestimmten Maße als Wundarzt gebildet und legitimirt sein. Barbier- und Badergesellen, welche diese Ausbildung und Legitimation nicht erlangt haben, sollen in ihrem Gewerbe auf das Barbieren und Baden lediglich be schränkt bleiben, keine Art der chirurgischen oder medicinischen Praxis treiben, auch den Namen eines Wundarztes oder Chi- rurgus nicht führen dürfen. Die Meister, bei welchen sie stehen, sollen für deren Handlungen in dieser Beziehung verantwortlich sein." Nun frage ich, was hat das Bartabnehmen mit der'Aus- übung der Chirurgie zu thun? Wird denn auf der chirurgisch- medicinischen Akademie zu Dresden oder auf der Universität Leip zig Unterricht im Bartabnehmen gegeben? daß man annehmen müßte, es könne Niemand den Bart abnehmen, als wissenschaft liche gebildete Chirurgen; da müßte alsdann auch ein Gesetz ge geben werden, daß sich Niemand mehr selbst rasiren dürfe. Königs-Commissarv. Kohlschütter: Ich erlaube mir, dem geehrten Abgeordneten zu bemerken, daß die Verbindung, welche derselbe zwischen der Bestimmung der §. 2 des Mandats von 1819 und dem Medicinalwesen vermißt, in den hergebrachten Befugnissen der Bader- und Barbierinnungen und darin beruht, daß die Erlangung des Meisterrechts in der Barbierzunft zugleich das Recht gibt, Chirurgie zu treiben. Um dieses geschichtlich ent standene und begründete Verhältnis mit den Forderungen der Wissenschaft soviel thunlich auszugleichen und practisch unschäd lich zu machen, hat das Gesetz bestimmt, daß Niemand zum Mei sterrechte in den Baderinnungen zugelassen werden soll, der nicht als Chirurg wissenschaftlich gebildet sei. Sollte also §. 2 des Mandats wieder aufgehoben werden, so würde daraus eigentlich folgen, daß der frühere Zustand wieder eintreten müßte, wo es erlaubt war, die Chirurgie auf blos handwerksmäßigem Wege zu erlernen. Einen solchen Zustand wieder herbeizuführen, wird aber gewiß Niemandem beigehen. Ein Fortschritt ist vielmehr nur in der Art denkbar, daß alle und jede Verbindung zwischen dem Zunftwesen und der Chirurgie gesetzlich aufgehoben würde. Nur das könnte der Zweck und der G egenstand einer zu erlassenden ge setzlichen Bestimmung sein. Aber eben, weil dieselbe sehr tief in die bestehenden Verhältnisse eingreift, weil dabei, eingegangen werden müßte auf das jetzige Verhältniß der Barbiergerechtig keiten, weil die Frage zu beantworten sein würde, welche andere Einrichtungen an die Stelle der bisherigen treten sollen, damit es namentlich nicht an geeigneten Organen für die niederen wund ärztlichen Verrichtungen fehle, eben deshalb ist die Sache nicht so leicht, als sie scheinen könnte. Eine bloße Aufhebung der §. 2 aber könnte nur Verwirrung herbeiführen. Wünscht man eine Abänderung des Gesetzes, so würde sich der Antrag auf das ganze Gesetz erstrecken müssen, nicht blos auf einzelne Paragraphen. Abg. v. Khielau: Ich kann mich nicht davon überzeugt halten, daß mein Antrag diesen Ansichten entgegentritt. Ich habe es in die Hände der hohen Staatsregierung gelegt. Eine Abän derung der §. herbeizuführen, welche bestimmt, daß nur ein ge lernter Chirurg eine Varbierstube halten dürfe, das scheint mir nöthig zu sein. Ich getraute mir nicht, die Fassung vorzuschreiben, bin aber der Meinung, daß an die Stelle der §. 2 gesetzt werden könnte: „Zu der Erwerbung von Badestuben bedarf es der Be fähigung zu Ausübung der Chirurgie nicht mehr; es bewendet je doch beider Bestimmung, daß Niemand die Chirurgie ausüben könne, ohne dazu die gesetzliche Befähigung zu haben." Sobald das ins Gesetz ausgenommen wird, so ist das keine Beeinträchti gung der Gerechtigkeit. Wenn Jemand eine Badestube kaust, auf welcher die Gerechtigkeit haftet, die Chirurgie ausüben zu können, so weiß er, daß er trotz dieser Grundberechtigung dennoch nicht die Chirurgie ausüben darf, wenn er nicht dieselbe erlernt hat. Staatsminister No stitz und Jänckendors: Die geehrte Kammer wird sich schon durch die heutige Discussion überzeugen, daß der Gegenstand wichtig, tief eingreifend und umfassend ist. Die Regierung würde, soweit sie den Gegenstand zu übersehen vermag, kaum im Stande sein, auf den Antrag des Herrn Ab geordneten v. Lhielau eine Gesetzvorlage deshalb noch bei dem gegenwärtigen Landtage an die Ständeversammlung zu bringen, einzugehen. Ich äußere das im Voraus, damit nicht Erwar tungen rege werden, die man zu erfüllen nicht im Stande ist. Jedenfalls wird sich die Negierung auch ohne einen solchen An trag mit diesem Gegenstände beschäftigen, und falls sie sich über zeugen sollte, daß die Bestimmung des Gesetzes einer Abänderung bedarf, wird sie vielleicht bei künftigem Landtage im Stande sein, eine solche Vorlage zu machen. Abg. Leu ner: Ich erlaube mir die Ansicht auszusprechen, daß, wenn die Petenten damit zufrieden sind, daß sie sich auf das Barbiergewerbe im engsten Sinne zu beschränken haben, cs wohl nicht einer Kammerbevorwortung bedürfte, sondern die Petenten sich blos an die hohe Staatsregierung deshalb zu wenden und gegen diese zu erklären hätten, daß sie ihre Berechtigung blos auf das Gewerbe des Barbierens reducirt wissen wollten, und die Zu stimmung dazu nachsuchten. Referent Abg. Hensel: Das ist dem Gesetze von 1819 entgegen. Dort heißt es: Niemand kann eine Bade- und Barbierstube acquiriren, der nicht die Chirurgie Wissenschaft-
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