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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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tcn, erfolgen könnten, dürste, wie bisher, der obrigkeitlichen Be stimmung überlassen bleiben. Die Landgemeindeordnung hat die thunlichste Selbststän digkeit der Landgemeinden, die eigene Verwaltung ihrer Ange legenheiten durch die aus ihrer Mitte hierzu erwählten Personen hergestellt, cs hat dieses Gesetz fast überall schon heilsam gewirkt, es stehen auch nur die fortgesetzten Wahlen in Frage; mithin dürfte es um so weniger schwierig und bedenklich erscheinen, den Gemeindevertretern auch darüber eine Entschließung einzurau men, ob durch sie selbst die unmittelbare Leitung der Wahlhand lungen vorgenommen werden könne. Zweifellos sind viele solche Männer hierzu fähig und werden die Ordnungsmäßigkeit des Acts vertreten und eine Ersparniß für ihre Gemeinden herbei führen wollen; andere dagegen werden wenigstens zur Zeit und hei etwaigen besondern Verhältnissen die durchgängige obrigkeit liche Mitwirkung für sicherer halten. Die Obrigkeiten werden ihnen auch in dieser Hinsicht mir geeignetem Rathe beistehen, zu mal für viele die unmittelbare Leitung der Wahlhandlungen in Rücksicht auf den Verlust an Zeit selbst belästigend ist. Und die Vermeidung des Verlustes an Zeit ist auch für die einzelnen Ge meindemitglieder, neben der Ersparniß für die Gemeindecafse, rin sehr beträchtlicher Gewinn, welcher ihnen durch die Einfach heit und Kürze der Stimmenabgabe gegen das bisherige Warten bis zur Vollendung der ganzen Handlung zu Lheil werden wird. Demnach gestattet sich die Deputation, der verehrten Kam mer vvrzuschlagen: im Verein mit der ersten Kammer die hohe Staatsregie rung zu ersuchen, die §§. 40 und 43, auch 54 der Land gemeindeordnung dahin erläutern zu wollen, daß die Lei tung der darin vorgeschriebcnen Wahlhandlungen nicht in jedem Falle unmittelbar durch die Obrigkeiten geschehen müsse, sondern auch die hierzu sich bereit erklärenden Ver treter der Landgemeinden, und zwar nach Befinden in den vorangegebenen Modalitäten, erfolgen könne. Uebrigens ist noch der am 16. Januar 1843 von den Ge meinden zu Schönau, Kiesdorf, Berzdorf, Dittersbach, Naun dorf und Altbernsdorf auf dem Eigen eingegangenen Petition zu gedenken, welche gleichen Zweck, wie die des Abgeordneten Scholze, verfolgt, jedoch nur die Wahlen der Gemeindeausschuß personen erwähnt und behauptet, daß ohne Concurrenz der Obrigkeiten die Wahlen freier und . zweckentsprechender geschehen würden. Referent Abg. Hensel: Noch habe ich Ihnen, meine Her ren, über zwei Petitionen, welche nach Abfassung des Berichts eingegangen und der dritten Deputation zugewiesen worden sind, kurzen Vortrag zu erstatten. Die erste dieser Petitionen geht von Nauhain und acht andern Landgemeinden aus, die zweite ist aus Schlunzig und vierunddreißig Ortschaften. Im Wesentlichen stimmen beide mit der Petition des Abg. Scholze und der von Schönau und fünf anderen Gemeinden überein, sie enthalten je doch folgende besondere Begründungen und Behauptungen. Jede der beiden Petitionen und vorzugsweise die erstere führet an, daß die Gerichtshalter, welche nicht in dem Dorfe selbst wohnen, zur Leitung der fraglichen Wahlen reisen müßten, die königli chen Justizbeamten aber selbst dann, wenn die Zahl der Stimm berechtigten nicht über fünfzig betrage, und das Amt über eine Meile vom betreffenden Dorfe nicht entfernt sei, dieses thun könn ten, oder es kämen die Stimmberechtigten hei der Vorladung in das entfernte Amt zu dem doppelten Schaden, nicht nur einst» weilen ihre -Wirthschaften verlassen, sondern auch unterwegs, oder doch am Orte des Amtes für die Zehrung Geld ausgeben zu müssen. Der letztere Umstand veranlasse, dqß Mancher den kost spieligen Weg unterlasse, obgleich er gern an der Handlung Lheil nehmen möchte. Es handle sich nicht um eine Kleinigkeit, son dern es sei ein vor Einführung der Landgcmekndeordnung nicht gekannter, immerwährend zu zahlender Tribut, wenn man be denke, wie oft dergleichen Wahlen nöthig werden könnten, na mentlich bei den zahlreichen Gemeinderathsmitgliedern in größe ren Dorfgemeinden, wenn ein solches beamtetes Mitglied ver sterbe, sein Besitzthum veräußere, wegziehe, oder zur Verwaltung seines Amtes aus irgend einem Grunde unfähig werde. Beide Gründe hat der Bericht absichtlich nicht berührt, weil erstlich der Deputation durchaus keine Erfahrung vorlag, daß die durch §. 9. der Verordnung zur Ausführung der Landgemeinde ordnung vom 7. November 1838 den Obrigkeiten anempfohlne Berücksichtigung der Wünsche der Gemeinden in Bezug auf den Ort der Wahlhandlung nicht befolgt worden sei, und zweitens, weil §.45 der Landgemeindevrdnung für Behinderungs- und Cr- ledigungsfalle das Institut der Ersatzmänner geschaffen hat, an- ßerordentliche Ergänzungswahlen aber wohl nur sehr selten vor kommen und bloße Möglichkeiten nicht zu den bessern Motiven gezählt werden möchten. Beide Petitionen behaupten aber ferner, daß man jetzt nach Einführung der Landgemeindeordnung überall in den Land gemeinden gnügliche Erfahrung in Beziehung auf die Wah len habe und wisse, was dazu gehöre, und daß sich über-, all hierzu fähige Personen finden würden, auch daß die Aus führung sehr leicht und einfach sich gestalten werde. Und ob gleich beide Petitionen erklären, daß die Landgemeindeordnung als eine wahre Wohlthat für die Landgemeinden anzusehen sei, so sagt doch aber auch die von den 35 Gemeinden ausgegangene Schrift, daß die Bevormundung, die Unfähigkeitserklärung der Landleute hinsichtlich des Wahlgeschafts im. Allgemeinen einen Widerwillen, eine solche Gleichgültigkeit gegen dieses Gesetz her vorgerufen habe, daß dessen Aufhebung wenig Unwillen bei den Landleuten erzeugen würde. Unverkennbar ist die letztere Behauptung außerordentlich übertrieben, und es wäre sehr zu beklagen, wenn der wackere säch sische Landmann so wenig Liebe zu einem für ihn so vorzüglichen Gesetze, wie die Landgemeindeordnung ist, haben sollte, daß er dasselbe wegen eines einzelnen, ihm nicht mehr angemessen schei nenden Punktes sofort ganz von sich werfen wollte. Auch konnte sich die Deputation nicht damit vereinigen, daß die Leitung die ser Wahlen im Allgemeinen allen Gemeindevertretern vvrgeschrie- ben werden solle; vielmehr hält sie ihren Vorschlag für viel zweck mäßiger , weil durch die zu ertheilende fakultative Befugmß nicht allein dem nun von 50 Gemeinden bereits ausgesprochenen Wun sche begegnet, von der andern Seite aber auch gewiß zur Zeit mancher Unannehmlichkeit und Verlegenheit vorgebeugt wird.
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