Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Die erstgedachte Petition aus Nauhain enthalt aber auch noch einen besondern Gegenstand, bei dessen Einfachheit es der Kammer vielleicht gefällig sein könnte, auch sofort über denselben Beschluß zu fassen. Es wird nämlich darin ein Wunsch ausgedrückt: „daß, wenn von Ausbringung einer Anlage zu einer nur selten vorkommenden und am allerwenigsten alle Jahre wiedcrkehrenden Sache die Rede ist, den Gemeinderathen oder Vorständen derjeni gen Gemeinden, wo entweder ein fester Fuß der Ausbringung nicht besteht, oder eine Abweichung davon für den vorliegenden Fall nützlich erscheint, vergönnt werden möchte, einen solchen Fuß oder solche Abweichung für diesmal durch bloßen, für alle Ge- mcindemitgliederverbindlichen Gemeindebeschluß festzusetzm, ohne erst hierzu die Genehmigung der Obrigkeit zu bedürfen." Je denfalls ist hiermit dasjenige gemeint, was §. 64 und folgende der Landzermindeordnung hinsichtlich der Gemcindeleistungm be stimmt ist. Die Petenten führen bieserhalb Folgendes an. Es finde in allen Dorfgemeinden ein angemessener Fuß ein für alle Male zu Einbringung von Gemeindeanlagm umsoweniger statt, je weniger früher dergleichen Anlagen nöthig gewesen seien. Jetzt, wo solche öfterer nöthig würden, müsse also in dergleichen Dörfern entweder erst ein fester Fuß eingeführt, oder eine Bereinigung für den einzelnen Fall unter den Gememdegliedem getroffen werden. Auch könne es eintreten, daß selbst der schon bestehende feste Fuß für den vorseicnden Zweck nicht geeignet, vielmehr eine Abweichung rathsam erscheine. Möge nun auch bei Einführung eines festen, für alle künftige gleichartige Fälle geltenden Fußes zu Bermcidung möglicher Beschwerden die Genehmigung der Obrigkeit erforder lich sein, so wolle cs doch den Petenten nicht einleuchten, warum es den Gemeinderathen und Borständen nicht nachgelassen sein soll, für einen einzelnen Fall einen Fuß der Aufbringung -es Aufwands zu bestimmen, und warum hierzu noch die Genehmigung der Obrigkeit erfordert werde; noch weniger aber leuchte es ihnen ein, wie ein Gcmeindeglied, zumal wenn es in den Gemeindebeschluß früher selbst gewilligt habe, hinterher unter dem Borwande, daß der Beschluß von der Obrigkeit nicht genehmigt worden sei, zurücktreten könne. Die weitern Anführungen sind nicht ganz klare Beziehungen auf vorgekommene einzelne Falle. Die Deputation kann sich jedoch durchaus nicht für diesen Antrag verwenden, weil gerade in dieser Beziehung die Land- gemeindeordnnng den Gemeinderäthen außerordentliche Freiheit gestattet, ferner, weil die erforderliche Genehmigung der Obrig keit völlig kostenlos und unbeschwerlich ist, und weil durch die obrigkeitliche Mitwirkung möglicher Willkür, und zu öfterer, mithin schädlicher Veränderlichkeit in dem Weftragsmaßstabe vorgebeugt und wahren Beschwerungen einzelner Individuen und Elasten begegnet wird. Ich erlaube mir, die betreffenden Stellen der Landgemeindeordnung Ihnen durch Ablesen in Er innerung zu bringen. Es lautet Z. 64 so: „Alle Gemeinde leistungen sind entweder eft persönliche, oder b) andere Natural leistungen, oder c) Geldentrichtungen. Welche von diesen ver schiedenen Arten von Gemeindeleistungen vorzugsweise zu be nutzen, und nach welchem Maßstsbe dieselben unter die einzelnen Gcnseindcglieder oder deren Elasten zu verteilen seien, ist zu nächst nach der schon bestehenden Ortsverfaffung zu beurtheilen, in deren Ermangelung aber durch Beschluß des Gemeinderaths, unter Genehmigung der Ortsobrigkeit, festzustellen. Ausgleiche Weist kann auch ein schon bestehender Leistungsfuß abgeändert und ein anderer eingeführt werden, wenn wenigstens zwei Drit- theileder Gemeinderathsversammlung dafür stimmen.^ In Z. 65 sind die Grundsätze für Regulirung der Gemeindeleistungen, wenn eine Bereinigung, deren Genehmigung unbedenklich fallt, nicht zu Stande kommt, ausgesprochen. Es heißt z. B. darin: „Wo Leistungen zu gewissen Zwecken, die an sich als Gemeinde zwecke zu betrachten sind, zejther nur gewissen Gassen von Ge- memdegliedem oder Einzelnen rechtlich obgelegcn haben, da hat es auch fernerhin hei dieser Verpflichtung zu bewenden. Alle Leistungen, die nur den Bortheil einzelner Gaffen oder mehrer derselben bezwecken, sind von diesen allein zu bestreiten. Geld anlagen sind theils nach dem Grundbesitze, unter Berücksichti gung der verschiedenen Gassen, Heils nach der Kopfzahl der verschiedenen Gemeindeglieder, zu vertheilen. Das Nähere ist nach den örtlichen Verhältnissen zu reguliren, und können dabei nicht nur Abänderungen der vorstehenden Grundsätze vorge- nommen, sondern selbst ganz neue, von den letztem völlig ab weichende Bestimmungen aufgestellt werden." Solchemnach scheint durchaus nicht eine Abänderung des Gesetzes in diesen Beziehungen angemessen zu sein, und wenn die Kammer darauf einzugehen geneigt sein sollte, so würde die Deputation vorzu schlagen sich erlauben: „den vorgedachten Antrag, als zur stän dischen Bevorwortung ungeeignet, abzulehnen." Uebrigens würde dann diese Petition, wie die übrigen, zur ersten Kammer abzu geben sein. Präsident v. Haase: Es wird von diesen Petitionen die vom Abgeordneten Scholze eingereichte zu trennen sein; später werden wir auf die übrigen Petitionen zurückkommen; übrigens bemerke ich, daß diese Petitionen mit dem vorliegenden Berichte um deswillen nicht haben verbunden werden können, weil der Be richt vorderen Eingang gedruckt war. Es konnte daher ein Nach bericht erfolgen.— Als Redner über diesen Gegenstand haben sich gemeldet die Abgeordneten Scholze, Haden, Püschel, Speck, Kokul, Jani, Schaffer, Oberländer, Blüher und Märkel. Abg. Scholze: Die Petition, über welche so eben der Be richt vorgetragen wordm, ist von mir und von 50 andern Ge meinden ausgegangen. Alle haben den Wunsch ausgesprochen, den Gemeinden bei ihren Wahlen an Zeit und Geld etwas zu er leichtern, und ich ersuche daher die hohe Kammer, dem Bericht der Deputation beizutreten. Ich will mir aber noch einige Worte zur Erläuterung erlauben. Es wird keine Abänderung der Land gemeindeordnung verlangt, sondern es soll nur die unmittelbare Leitung der Obrigkeiten aufgegeben werden. Nur eine mittel bare Leitung soll bestehen, und dazu bedarf es nur einer andern Interpretation der Landgemeindeordnung. Die Wahlhand lungen sind jetzt so eingerichtet: Bon dcrObrigkeit wird Zeit und Ort bestimmt, wenn und wo die Wahlhandlung vor sich ge hen soll, und dies wird dann von dem Gemeinderath den Ge-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder