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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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-er gesetzlichen Frist aushangen. Hiernach muß man allerdings erwarten, ob Reklamationen dagegen erhoben werden; ist dieses nicht der Fall, so wird ebenfalls wieder von der Obrigkeit die Vorladung der Interessenten und zwar unter Zusendung der Stimmzettel vorgenommen, worin Ort, Lag und Stunde an beraumt ist. Nunmehr leitet der Gemeinderath, unter Zuziehung der Wahlgehülfen, die Wahl und macht das Resultat derselben, unter Einsendung des Protokolls und der Stimmzettel, der Obrigkeit bekannt, welche dann abermals die gesetzliche Frist von 8 Lagen innezuhalten hat, wahrend welcher noch etwaige Rekla mationen gegen das Wahlverfahren angebracht werden können. Hierauf hat die Obrigkeit nach Ablauf dieser Frist die Gewählten zu bestätigen und beziebendlich zu verpflichten. Da das Depu tationsgutachten die Modalitäten über das Wahlverfahrcn nur andeutet und die Ausführung der hohen Staatsregierung anheim zustellen scheint, so habe ich mich für pcrpflichtet gehalten, auch meine Ideen unmaßgeblich zur Berücksichtigung und in Erwä gung zu geben; ich werde indessen einen besonder« Antrag nicht stellen, und trete im Uebrigen dem Deputatkonsgutachten bei. Abg. Scholze: Es wurde erwähnt, daß, wenn nicht eine absolute Srimmenmehrheit bei den Wahlen der Vorstände und Gemeindeältestcn erfolgt wäre, eine neue Wahl angestellt werden müsse, und ich muß bemerken, dieVorstände und Gemeindeälte- sten wählen ja nur ganz allein die Ausschußpersonen, oder jetzo der Gemeinderath. Abg. Klien: Nur einige Worte zur Widerlegung wollte ich mir erlauben. Der Abgeordnete Haden hat auf Grund zu be fürchtender Bevormundung der Landgemeinden einige Ausstel lungen gegen das Deputationsgutachten gemacht und unter An dern gesagt, der Stimmkasten müsse dem Justitiar ins Haus ge bracht werden. Das wird aber in der Regel nicht der Fall sein, da der Justitiar, welcher den Wahlakt leitet, sich an Gerichtsstelle befinden muß. Zweitens scheint der Abgeordnete angenommen zu haben, als ob bei den Wahlen der Ausschußpersonen absolute Stimmenmehrheit nothwendig fei; allein dies ist nur bei den Ge meindevorständen nothwendig, bei den Ausschußpersonen gilt relative Mehrheit. Abg-Haden: Wenn der Abgeordnete sagt, daß der Justi tiar an Ort und Stelle, gehört, so muß ich bemerken/ daß es bei Amtsdörfern nicht'der Fall ist, daß der Amtsbezirk oft zwei und drei Meilen weit geht, und dann der Stimmkasten den Obrig keiten zu überbringen sein wird. Der Justitiar eines Patrimonial- gerichts gehört allerdings an Ort und Stelle. Anders ist es aber der Fall bei Aemtern. Abg. Püschel: Die Petition hat mich bei dem ersten flüch tigen Ueberblick, wie ich nicht verhehlen will, angesprochen. Ich glaubte darin eine Vereinfachung des Geschäftsganges und eine Zeitersparnis; für die Behörde zu erblicken, welche letztem viel gelten muß, weil die Geschäfte derselben fast tagtäglich neuen Zu wachs erhalten. Je mehr ich aber die Sache geprüft und dabei meine Erfahrungen zu Rache gezogen habe, desto mehr bin ich anderer Meinung geworden. Ich habe mich überzeugt, daß aus der beantragten Veränderung jene Dortheile nicht hervorgehen würden, daß man vielmehr einen Rückschritt thun und der guten Sache nur schaden würde. Die Landgemeinden klagen über un- nöthige Bevormundung und wünschen Gleichstellung mit den Vertretern der Stadtgemeinden. Ich stelle anheim, ob man das Bevormundung nennen kann, wenn die Obrigkeiten das Wahl geschäft leiten. Wir haben uns erst kürzlich überzeugt, wie wich tig die Vertretung der Landgemeinden in ihren Folgen ist, welche Wichtigkeit daher auch die Wahl derselben hat, und wie sehr es dabei auf Beobachtung aller Legalitäten ankommt. Ich mache auch noch darauf aufmerksam, daß die Herren bäuerlichen Abgeordneten die Landgemeindevrdnung selbst mit ins Leben ge rufen, sich daher auch von der Nothwendigkeit dieser vermeint lichen Bevormundung damals selbst überzeugt haben. Siewollen eine Gleichstellung mit den Befugnissen der städtischen Vertreter, ich finde aber keinen wesentlichen Unterschied; denn auch in der Stadt werden die Wahlen, wenigstens dieUrwahlen, unter obrig keitlicher Leitung vollzogen, und wenn die städtischen Vertreter sich etwas freier und selbstständiger bewegen, so, glaube ich, recht fertigt sich das durch den Umstand, weil in den Collegicn der Stadtverordneten stets Männer sich befinden, welche das ein flußreiche Formenwesen kennen und mit der Behandlung der öffentlichen Geschäfte vertraut sind. Will man eine Emancipa- tion, so muß man nicht eine halbe Maßregel wollen; dann mögen die Landgemeinden auch die lästigen Vorbereitungsarbeiten, die Anfertigung der Wahllisten übernehmen. Die Emancipations- frage scheint mir auch nur ein Vorwand zu sein, und ich glaube, der Hauptzweck besteht blos in der Kostenersparniß. Nun finde ich zwar das Bestreben sehr löblich, im Communhaushalte Er sparnisse zu machen; aber Erfahrungssache ist es auch, daß die Ersparnisse am unrechten Orte keinen Vortheil, sondern Nach theil bringen, und für einen solchen Fall halte ich den vorliegenden. Ich bin überzeugt, daß, wenn die Wahlleitung auf die Gcmeinde- räthe übergeht, eine Menge Unzuträglichkeiten und Weiterungen daraus hervorgehen werden, die dann zur Folge haben werden, daß keine Kostenersparniß eintritt, sondern daraus noch mehr Kosten entstehen. Die Gemeindeämter fangen allmälig an, als eine Last zu erscheinen, der sich Viele gern zu entziehen suchen. Daher zeigt sich an den Wahlhandlungen zum Lheil schon sehr wenig Lheilnahme. Man kommt nicht, weil man glaubt, so am besten übersehen zu werden, und das ist der Hauptgrund... nicht aber, wie in einigen Petitionen angeführt worden ist, die Anwesenheit eines obrigkeitlichen Beamten. Es wäre in der Lhat ein schlimmes Verhältniß, wenn die Obrigkeiten sich in solcher Stellung gegen die Gemeinden befänden, und mir ist auch' öfters, wenn ich über eine solche Lheilnahmlostgkeit meine Verwunderung ausgesprochen habe, von den Gemeindevertretern entgegnet worden: wie würde es erst sein, wenn die Gemeinde- räthe diese Wahl leiteten, da man nicht einmal obrigkeitliche Be fehle rcspectirt? In Folge dieser Abneigung werden auch von den Gewählten allerhand Ausflüchte und Reklamationen hervor gesucht, um die Wahl rückgängig zu machen. Die Entschei dung solcher Reklamationen ist ost nicht ohne Schwierigkeit und
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