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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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cher, als das von dem Abgeordneten Haden in Anregung ge brachte. Indessen lege ich keinen so großen Werth darauf, für welche Modalität man sich entscheide; mir liegt nur daran, daß jene drückenden Wahlkosten auf irgend eine Weise beseitigt, oder doch wenigstens beschränkt werden. Abg. Jani: Es ist nicht zu leugnen, daß die Gemeinden rücksichtlich der Kosten für ihre Wahlhandlung eine Erleichterung mit Recht wünschen; denn wenn eine solche Wahl, wie ich erst hier erfahren habe, einem kleinen Orte zuweilen 6, 8 und 10 Thlr. kostet, so ist das allerdings eine Beschwerde. Daher könnte mich die Modalität der Wahl, wie sie die Deputation vorschlagt, an sich wohl ansprechen. DieDeputation scheint mir aber von dem Gesichtspunkte auszugehen, daß das vorgeschla gene Wahlverfahrrn dem durch das Gesetz vorgeschriebenen nicht entgegenlaufe, sondern mit demselben gewissermaßen paralell gehe. Dem ist aber nicht also. Denn wenn ich §. 40 des Ge setzes annehme, wonach die Wahl des Gemeindevorstandes und der Aeltesten nach absoluter Stimmenmehrheit unter Leitung der Obrigkeit erfolgen soll, was auch durchgehends in der Aus führungsverordnung angenommen ist, so erscheint die Leitung der Obrigkeit nicht blos als zulässig, sondern als direct vorge schrieben. — Es haben sich mir aber auch practische Bedenken dagegen aufgedrungen; denn ich habe 22 Jahre aufeinem ein samen Dorfe mit den Bauern unter den allerfreundschaftlichsten Beziehungen mit ihnen verlebt, und es sind mir daher ihre Tu genden und Schwächen ziemlich genau bekannt geworden. — Es wird nämlich das vorgeschriebene Wahlverfahren die Unpar teilichkeit des Gemeknderaths nicht überall außer Zweifel setzen. Der Gemeinderath ist eine collegkalische Behörde; wer will es daher den Mitgliedern derselben verdenken, wenn sie blos ihnen genehme, vertragliche Leute unter sich zu haben wünschen? Da durch wird aber der Verdacht correlat'v, daß der Gemeinderalh sich nicht ganz einflußlos bei diesen Wahlen verhalten wird. Denn entweder bringen die Wählenden ihre Stimmzettel gleich beschrieben mit, so werden sie sie unter der Voraussetzung be schrieben haben, daß es nicht möglich sei, daß der Gemeindcrath nicht auch Einsicht davon nehme; es wird aber vielleicht auch geschehen, daß sie solche unbeschrieben mitbringen, und in diesem Falle wird es in der Ordnung sein, daß der Gemeinderath dafür sorgt, daß nur Leute hineinkommen, welche wahlfähig sind, und er wird also gleichfalls davon Einsicht erhalten. Wird endlich die Wahlhandlung zu einer und derselben Stunde anberaumt, so wird in der Regel dasjenige erfolgen, was eben die Landge meindeordnung zum großen Vortheil für die Landgemeinden wcggeschafft hat, ein sogenannter polnischer Reichstag entstehen; es wird dabei der Wählende mit seiner Stimme paralysirt, er wird dem Strome folgen müssen. — Ein ferneres Bedenken ist, daß die Bauern sich über geringe Bedenken und kleine Müh- waltungen gern hin.re. etzen, sobald sie ihr Interesse nicht un mittelbar davon bedroht halben. Scheint ihnen eine Sache ein mal abgemacht, so ist ihnen eine j.de Formalität überflüssig. Es wird häufig vorkommen, daß dieser oder jener sagt: „Ich habe Auftrag von meinem Schwager, oder diesem oder jenem, ich soll für ihn stimmen." Ob nun der Gemeinderath moralische Kraft genug besitzen wird, ihn davon zurückzuhalten, das ist eineFrage. Endlich wird Alles darauf ankommen, ob der Gemeindevor stand die nöthige moralische Ueberlegenheit und persönliches Ansehn in der Gemeinde genug haben werde, um solchen Unord nungen vorzubeugen. Daß es deren gewiß geben wird, wer möchte dies in diesem Saale bezweifeln; aber so gar dick sind sie noch nicht gesäet. Dieses Ansehen muß aber rein auf Persönlich keit gegründet sein, denn der Gemeindcvorstand ist ja keine obrig keitliche Person; er ist nur der Erste unter seines Gleichen, der Stimmführer. Mit den Städten können Sie eine solche Wahl nicht in Vergleich setzen, denn dort ist es ja die Obrigkeit, welche die Wahlen leitet, der Stadtrath; und der wird wohl Ansehen genug haben, um die Ordnung zu erhalten. Ich habe in einem Dorfe, das zu meinem Gerichtsbezirk gehört, erlebt, daß, nach dem der Actuar die Wahlhandlung gesetzlich und vollständig voll führt und bereits sich wieder entfernt hatte, Einer aus der Ge meinde auftrat und die Wahlen so lange für unrichtig und par teilich ausgab, bis er zur Thüre hinausgeworftn wurde. Dar aus entstand ein großer Denunciatkonsproceß, der so viel Kosten machte, als eine Wahl unter Leitung einer Obrigkeit nimmer mehr. Nun soll es dem Gemeindcrathe auch frcistchen, ob er, wenn er sich dazu für befähigt halt, die Wahlen unter seiner oder obrigkeitlicher Leitung vornehmen lassen will. Aber welcher Gemeinderath wird sich seiner Gemeinde gegenüber für unbefa- higt erklären wollen, eine Wahl zu leiten? Er wird sie leiten, wenn auch nur den Vorwurf zu vermeiden: „Du hast uns Ko sten gemacht, die Du uns hättest ersparen können." Daraus wird folgen, daß auch solche Gemeinderathe, welche ganz und gar nicht dazu befähigt sind, die Wahlen leiten werden. Wie viele Unregelmäßigkeiten und Nullitäten aber daraus entstehen, die sodann ganz gewiß den Gemeinden auch Kosten machen werden, das lasse ich dahingestellt sein. Kann ich es diesem Allen nach nicht für angemessen finden, die Concurrenz der Obrigkeit aus geschlossen zu sehen, so kann sie doch auch unter Beschränkun gen bestehen, welche der Gemeinde die gewünschten Erleichte rungen wirklich zuLheil werden lassen. — Es ist mir in meinem Leben nicht eingefallen, durch Gemeindewahlen Etwas verdie nen zu wollen; ich habe sie bei meiner zufälligen Anwesenheit am Ort expedirt, sonst habe ich einen Actuar geschickt, und die ses Hülfsmittel vollkommen ausreichend gefunden. Setzen Sie den Fall, daß eine Landgemeinde 3—4 Stunden von dem Ge richtsorte entfernt ist, so wird das Fortkommen durchschnittlich 2^ Thlr. kosten; reist der Dirigent des Gerichts selbst, wie ihm allerdings freisteht, so bezieht er I Thlr. 10 Ngr. Diäten, schickt er den Actuar, so erhalt dieser 1 Thlr., das macht also l'n dem einen Falle höchstens 3 Thlr. 15 Ngr. —, in dem andern 3 Thlr. 25 Ngr. Kosten. Nimmt man dabei zwei nahe gelegene Orte an ein Wahllocal zusammen, oder expedirt den einen Ort Vormittags, den andern Nachmittags, so werden sich die Ko sten noch mehr beschranken. Jedenfalls würde aber doch die Wahl bei kleinen Dörfern unter denselben Ersparnissen vcr sich gehen müssen, wie bei größeren, und dennoch hat die
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