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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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hier nachgelassene direkte Wahl des Gemeindevorstandes und Gemeindeältesten ohne Zuziehung der Obrigkeit die größten Be denken. Denn da geschieht es wohl, daß Einer aufsteht und schreit: „Christian muß Gemeindevorstand werden, es hilft ihm nichts, der muß es werden!" und dann werden die andern be scheidenen Gemeindemitglieder mit ihren Stimmen zurückge drängt, die Würdigem getrauen sich nicht zu reden, wäre es auch nur aus Furcht vor de.m Verdachte, daß sie selbst gewählt zu werden wünschten. Muß ich daher allenthalben die Zuziehung der Obrigkeit, jedoch unter möglichster Kostenersparnis für nö- thig halten- so möchte dieser Zweck allerdings am geradesten dadurch erreicht werden, wenn man sagte: jede Gemeinde soll für jede Wahlhandlung einen festen Satz, ich will annehmen 3 Thlr., bezahlen; wenn ein Gerichtsverwalter 10 Dörfer hätte, so hatte er 30 Thlr. — und dafür könnte er es allenfalls wohl Ihun. Auf diese Weise würden die größer» Orte, an denen ge wöhnlich die Gerichtsstellen sind, auch mit zur Mitleidenheit gezogen, wahrend das Gesetz dadurch, daß es im 13 tz. nur Verläge passiven läßt, dieselben frei macht, und die kleinern, die oft mehre Stunden entfernt sind, zur Zahlung anhält. In dessen erlaube ich ünr nicht, einen solchen Antrag zu stellen, weil die Gerichtsorte nun einmal befreit sind und dadurch eine indi- recte Abänderung des Gesetzes involvirt werden würde; ich glaube aber, wenn man den Antrag so stellt: „Es möge im Verein mit der ersten Kammer die hohe Staats regierung ersucht werden, die Forderungen der Gemeindeobrigkeiten für ihreConcurrenz bei den Gemeindewahlen auf denjenigen Betrag zu be schränken, mit welchem sich der gegebene Zweck noch vollständig erreichen läßt", so wird dadurch der hohen Staatsregierung die Möglichkeit nicht benommen, auch auf dieses Auskunftsmittel einzugehen, soweit es ihr rathsam erscheint. Ich erlaube mir daher, meinen Antrag dem Herrn Präsidenten schriftlich zu überreichen, und bitte um dessen Unter stützung. Präsident v. Haase: Der Antrag des Abg. Jam lautet folgendermaßen: „Es möge im Vereine mit der ersten Kammer die hohe Staatsregierung ersucht werden, die Forderungen der Gemeindcobrigkeiten für ihre Concurrenz bei den Gemeindewah len auf denjenigen Betrag zu beschränken, mit welchem sich der gegebene Zweck noch vollständig erreichen läßt." Unterstützt ihn die Kammer? — Wird ausreichend unterstützt. Abg. Scholz e: Es wurde mehrmals wiederholt, als ob der Gemeinderath mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt wer den müßte, und es wurde tz. 40 der Landgemeindeordnung ange führt. Die bezieht sich aber blos auf den Gemeindeausschuß oder auf den Gemeinderath, der den Gemeindevorstand und die Gemcindeältesten wählt, da muß absolute Stimmenmehrheit sein. Denn der Gemeinderath wird nicht von der ganzen Gemeinde gewählt. Es wurde ferner gesagt, es könnten auch unbeschrie bene Zettel mit eingeschoben werden, was aber in der Stadt eben falls geschehen kann. Man darf aber den Landgemeinden solche 11.32. Bosheiten nicht zutrauen. Ferner ist gesagt worden, es könnte einer für seinen Schwager mitstimmen wollen; aber auch daS wird nicht geschehen, wenn der Gemeindevorstand und vielleicht auch der Richter mit dabei sitzen. Schließlich muß ich noch be merken , daß die Ausschußmänner zur Bonitirung auch ohne un mittelbare Leitung der Obrigkeit gewählt wurden, und bei diesem Geschäfte, welches weit wichtiger, als das des Ausschusses ist, ist keine Unordnung herbeigeführt worden. Abg. Jani: Das Bonitirungsgeschäft kann unmöglich wichtiger sein, als das Geschäft des Gemeindeausschusses; denn bei jenem kommt es darauf an, eine Lokalität anzuweisen, der Gemeindevorstand aber hat mit der Obrigkeit das Wohl der gan zen Gemeinde zu befördern, und da ist die höchste Vorsicht nöthig. Abg. Scholze: So ungern ich es thue, so muß ich mich doch noch einmal gegen den Abg. Jani erheben. Das Boni tirungsgeschäft besteht nicht darin, blos Localtäten anzuweisen, sondern die. Bonitirungscommissarien verlangten genaue Boden- kenntniß von den Deputaten; denn bei der Ankunft des ein schätzenden Bom'tars wurden alle Probeclaffen durchgegangen, und wurde den Deputaten scharf eingeprägt, sich die Kenntniß der Pcobeclassen genau anzueignen, und sie hatten ost sehr ver wickelte Geschäfte, die ich aus eigener Erfahrung kennen gelernt habe. Abg. v. Gab!enz: Der Abg. Jani hat behauptet, daß wenn der Vorschlag der Deputation angenommen würde, auS den Wahlen auf dem Lande polnische Reichstage entstehen wür den; ich gestehe, ich fasse das nicht. Wenn nach dem Deputa tionsvorschlag die Stimmz ttel in die einzelnen Wohnungen der Wähler getragen und dann ohne weitere Besprechung wieder daselbst abgeholt werden, also eine Abstimmung so eigentlich m voller Versammlung nicht statkfindet, so begreife ich nicht, woher der polnische Reichstag kommen soll, den der Abg. Jani beschrie ben. Dieser Reichstag könnte viel eher jetzt entstehen, wo auf den Actuar oder die Obrigkeit mehre Stunden gewartet wird, wo dann die Leute vielleicht in der Schenke beisammensitzen und sprechen und trinken, und sich bei der Länge der Zeit, die sie warten, eben durch ein polnisches Getränkchen in einen andern Zustand versetzen. — Was das Zweite betrifft, dessen der Abge ordnete gedachte, daß die Wahlen nämlich wohlfeiler würden, wenn an zwei oder drei Orten an einem Lage die Wahlhandlung vorgenommen und sodann die Kosten repartirt würden, so findet — es ist mir dies versichert worden — dasselbe allerdings statt; es werden die Wahlhandlungen von zwei oder drei Orten an einem Tage vollzogen; statt aber die Kosten einfach, zu rechnen und zu repartiren, so wird für jeden besonders liquidirt, wodurch diese Kosten natürlich nicht verringert wurden; denn die Wahlen hat man allerdings vereinigt, aber die Kosten werden separat gehalten. StaatsministerNostctz und Jänckendorf: DasMini« sterium nimmt zur Zeit noch Anstand, sich über diesen Gegen stand mit völliger Bestimmtheit zu erklären. Dasselbe ist weit entf.rnt, den Landgemeinden eine selbstständige Wirksamkeit da 2 *
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