Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
der Gemeindrältestrn sofort nach der Wahlhandlung im Ange sicht des Gemeinderathes sehr füglich die Zettel aus dem Stimm kasten herausgenommen und durchgezählt, dann aber mit dem Erfolge der Wahl der Obrigkeit zur Vergleichung u. s. w. mit- getheilt werden könnten. Nach dem Deputationsvorschlage ist es von dem Willen der Gemeinden abhängig gemacht, ob sie die ihnen von dem Wohlwollen der Stande und von der Weisheit der Regierung etwa zugedachte Erleichterung und Selbststän digkeit durch gewissenhafte Sorgfalt bethätigen wollen. Sie haben für ihr eigenes Beste zu sorgen, und insofern glaube ich, daß sie Alles thun werden, damit sie sich nicht selbst in Schaden bringen. Was den Antrag des geehrten Abg. Jani anlangt, so gestehe ich, daß er der Deputation im eigentlichen Sinne durch aus nicht entgegen ist; aber ich glaube, er enthalt Nichts, als eine ausdrückliche Wiederholung des bereits bestehenden klaren Gesetzes; denn die im Bericht ungezogene §. 13 der Landge- meindeordnung sagt, daß nur die unumgänglichen Ver lage aus der Gemeindecasse bezahlt werden sollen. So genaue Vorschriften in Bezug auf Ausführungen lassen sich füglich nicht geben, wie der geehrte Abgeordnete vielleicht im Sinne gehabt haben mag. Wenn die Gemeinden in solchen Beziehungen sich beschwert fühlen, so haben sie auf Feststellung anzu tragen. So wenig also die Deputation im Allgemeinen ge gen den Antrag sein würde, kann sie sich doch um deswillen nicht für ihn verwenden, weil es schon eine ausdrückliche Bestimmung des Gesetzes ist, was der Antrag enthalt. Die Deputation will, soweit möglich, die selbstständige Ent wickelung der Landgemeinden. Sie schlägt sie in einer Art vor, die wahrhaft unschädlich ist. Sie will blos dann, wenn die Ge- meinderäthe sich und ihre Gemeinden dazu fähig fühlen, die Leitung der Wahlen in ihre Hande legen. Finden einzelne Nul litäten statt, nun, so geschieht dies auf geringe Kosten der be treffenden Landgemeinde. Daß aber häufig durch Versehen der. Form Nullitäten entstehen sollen, ist zu bezweifeln, und es fin den solche ebenfalls bei städtischen Wahlen statt. Und in der Lhat bei allen Wahlen können unter und ohne Leitung der Obrig keit ebenso gut Schneiderrechnungen statt Stimmzettel abgege ben werden. Alles dies bleibt sich gleich; es fragt sich nur, oh es zeitgemäß sei, daß eine so unschädliche Aenderung vorgenom men werden könne. Dafür, daß, wie ein Abgeordneter sagte, ein Auskunstsmittel in der größeren Ausdehnung der Zeit der Wahlen liege, kann ich mich nicht erklären; denn es ist eine weise Anordnung, daß die Ausschußpersonen aller zwei Jahre erneuert werden sollen, weil sonach nicht eine öftere plötzliche Veränderung in der Verwaltung der Landgemeinden eintreten kann und weil dadurch der Stetigkeit, die in einem gewissen Grade hierin nothwendig ist, eine sichere Stütze durch den übrig bleibenden Theil des Gemeinderathes gewährt wird. Uebrigens hat es mich gewundert, daß gerade von Abgeordneten aus der Oberlausitz wesentliche Widersprüche gegen den Deputations vorschlag erhoben worden sind, da dort gewissermaßen ein Vor läufer der Landgemeindeordnung bestand. Das Oberamtspatent vom 18. September 1821) regelte für den Landkreis die Einnah men und Ausgaben, die Communverwaltung im Allgemeinen, und dort war bestimmt, daß überallein Gemeindeältester von der Gerichtsherrschast zu wählen sei; allein aus der Mitte einer Gemeinde gingen zugleich wenigstens drei Ausschußpersonen zur Controls hervor, welche ganz frei von -er Gemeinde gewählt wurden. Mir ist keine Erfahrung beigegangen, daß diese Wah len irgend ein Bedenken herbeigeführt hätten. Ich hoffe also, daß die verehrte Kammer in einem so angemessenen Vorschläge facultativcr Befugniß ebenfalls kein Bedenken finden werde, ihn der hohen Staatsregierung zu empfehlen. Präsident 0. Haase: Ich habe vor allen Dingen zu be merken, daß da nur über den ersten Punkt — welcher Gegen stand derScholze'schen Petition ist—bereits verhandelt Worten, und auch nur über diesen jetzt abgestimmt werden kann; der zweite Punkt wird später in Frage kommen. Zunächst werde ich auf das Deputationsgutachten übergehen, und da von dem Referenten erklärt worden ist, daß er auf dieWorte im Anträge: „und zwar nach Befinden in den vorangegebenen Modalitäten" durchaus kein Gewicht lege, überdies mehre Sprecher gegen diese in dem Berichte unmaßgeblich vorgeschlagenen Modalitäten sich erklärt haben, so werde ich, wenn die Deputation jene Worte in ihrem Anträge aufgeben will, dieselben bei Stellung der Frage auf Annahme des Deputationsantrags aus diesem hinweglasscn. Ich selbst, als Vorstand der D putmion, bin bereit, diese Worte fallen zu lassen. Ich erwarte, ob die übrigen Deputativnsmit- glieder damit einverstanden sind, und würde, wäre dies der Fall, zunächst die Frage auf das in solcher Weise modificirte Gut achten stellen. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Bevor zur Abstimmung über den Antrag der geehrten Deputation ver- sch ritten wird, halte ich doch nicht für überflüssig, eine Frage an den Herrn Referenten zu richten. Es h ißt auf der zweiten Seite des Berichts: „Es kommt, nach der Meinung der Deputation, hierbei gar nicht auf eine Abänderung der einganglich heraus gehobenen gesetzlichen Bestimmung, sondern nur auf eine zweck dienliche, bisher nicht stattgefundene Auslegung derselben an." Am Schluffe des Berichts schlägt sodann die geehrte Deputation vor: „im Verein mit der ersten Kammer die Staatsregierung zu er'uchen, die §§. 40 und 43, auch 54 der Landgemeindeord- nung dahin erläutern zu wollen u. s. w." Ich erlaube mir nun die Frage: ob die Ansicht der geehrten Deputation dahin gegan gen sei, daß eine Abänderung der Fassung des Gesetzes selost er forderlich sei, oder ob die Ansicht gewtsen sei, daß durch einen Zusatz in der Ausführungsverordnung, in Bezug auf die Moda lität des Wahlverfahrenö, eine Abänderung getroffen werden könne? Referent Abg. Hensel: Eine Abänderung des Gesetzes ist nicht nothwendig, weil eine fortwährende Leitung der Obrigkeit stattsinden muß. Die wesentlichen Theile dieser Leitung blieben
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder