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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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streitigkeiten schon in der ältesten Zeit vor Fällung der Entschei dung die Pflicht auf sich hatten, die Parteien in Güte — nach Minne — zu vereinigen. Die Richter mußten sogar in dem Talle, daß eine Vereinigung nicht sofort zu Stande gebracht werden konnte, den Parteien eine Frist zur gütlichen Auseinan dersetzung einraumen. Auch, als im fünfzehnten Jahrhundert Lurch Einführung des römischen und kanonischen Rechts, durch die Einrichtung der Reichsgerichte und die Herrschaft, welche rö misch gebildete Juristen gewonnen, der Zustand der Rechtspflege vollkommen umgeändert wurde, blieb es gemeine Praxis, daß die Gerichte in zweifelhaften Rechtsfällen die Sühne zu versu chen hatten. So bestimmt derReichsabschied von 1654, §.110: „Es solle der Richter erster Instanz die Parteien in zweifelhaften Sachen, nicht allein vor angefangenen Nechtsstand und Lüiscontestation, sondern auch m gna- euugus psrte jucllcü durch alle dienliche Mittel und Wege, auch schickliche Erinnerungen in Güte auseinan der zu setzen, und hierdurch alle weitläufige, kostspielige Rechtfertigung zu verhindern sich befleißen, jedoch ehe denn er die Güte den Parteien vorschlägt, vorher in den Sachen sich wohl informiren, und sein Ansehn bei diesen gütlichen Vergleichen dahin jederzeit sorgfältiglich stel len, damit die, eine öffentlich ungerechte Sache führende Partei zu denselben nicht gelassen, noch der rechthabende Theil damit erschweret, noch auch die Justiz wider des andern Theils Willen verzogen werde." Diese Vorschriften, die die Vergleichsverhandlungen bei Processen, in denen das Unrecht einestheils offenbar ist, nicht gestatten, sind auch in die Particulargesetzgebungen übergegan- gen. Aehnliche Bestimmungen enthalten die sächsische Proceß- vrdnung vom Jahre 1662, l'it. I. §. 1—4, und Neue Erledi gung vom Jahre 1661, lit. von Justitiensachen §. 15, welche noch durch die Erläuterte Proceßordnung oll kit. I. h. 1—4 Verbesserung erhielten. Auch die sächsischen Gesetze erkennen es also für eine vor zügliche Obliegenheit des Richters im Civilproceffe, daß derselbe sofort beim Beginne des Streits durch fleißige und eifrige Pfle gung der Güte und durch annehmliche Vorschläge den Streit beizulegen suche, und machen es nicht minder den Sachwaltern zur Pflicht, zur Erreichung dieses Zwecks das Ihrige beizutragen. 'Diese Vorschriften sind indeß nicht immer von den Unter gerichten und Sachwaltern beobachtet, sondern häufig vernach lässigt worden, so daß das Ministerium der Justiz sich genöthigt sah, durch Verordnung vom 27. Mai 1841 dieselben anderweit einzuschärfen und auf die Uebertretung derselben mehrfache Strafe zu setzen. Inwiefern diese Verordnung einen günstigen Einfluß auf Verminderung der Processe gehabt hat, laßt sich bei der Kürze der Zeit, während welcher sie Geltung hat, noch nicht übersehen; so viel laßt sich aber mit Gewißheit sagen, daß in neuerer Zeit die Processe auf eine beunruhigende Weise zuge nommen. Diese stgttgefundene Zunahme der Processe hat aber nicht blos ihren Grund in etwaiger Vernachlässigung der Rich ter, oder in der Streitsucht der Parteien, sondern vielmehr in der gewachsenen Bevölkerung und in der gestiegenen Cultur, welche alle bürgerlichen Verhältnisse verwickelter macht, Gewerbe und Handel befördert, und dadurch auch unstreitig die Reibungen und Processe vermehrt hat. Alles, was diesem Nebel entgegen zuwirken geeignet ist, verdient dir höchste Beachtung, die kräf tigste Unterstützung und Pflege. In mehren fremden und deut schen Staaten sind zur Beseitigung diesesUebeistandes b-sondere Vergleichsinstitute, die ledigl ch zum Zwecke haben, streitende Parteien in Güte auseinanderzusetzen und dadurch Vie mit der Proceßführung sowohl an sich, als wegen der Ungewißheit deS ErfolgsverbundenenNachtheile zu beseitigen, cingeführt worden. Die der Deputation zur Begutachtung übergebene Peti tion verlangt auch in Sachsen die Einführung eines solchen In stituts, und es wird nöthig fern, die äußere Gestaltung dieser Institute und die Erfahrung, die man von derselben in den ver schiedenen Landern gemacht hat, zu erörtern, ehe in Beantwor tung der Frage, ob die Einführung dieses Instituts auch in Sachsen zweckmäßig sei, eingegangen werden kann. Die Friedensgerichte in England und Frankreich gehören nicht hierher, da jene polizeiliche Institute sind, und letzter» Vie Befugniß der Entscheidung zustcht, überhaupt auch engli'che und französische Institutionen wenig oder gar nicht deutschen Verfassungen sich anpassen lassen. Ersprießlicher wird es sein, den Blick auf einige neuere In stitute in andern deutschen und nichtdeutschen Staaten zu rich ten und hierauf ein Urtyeil zu gründen. Vor Allen verdient das Institut der Vergleichscommissio- nen in Dänemark nach einer königlichen Verordnung vom 10. Juli 1795, welche später auch in Norwegen Geltung erlangte, erwähnt zu werden. Diese Commission besteht je nach der Größe der L-tädte oder Bezirke aus drei oder zwei Mitgliedern. In den Städten werden die Mitglieder aus den angesehenen Ein wohnern nach der Wahl der Bürgerschaft ernannt. Auf dem Lande sind die königlichen Amtmänner (Administratiobeamtel zur Ernennung der Vergleichscommissionen berechtigt. Richterliche Beamte und Advocaten sind von der Wahl ausgeschlossen. Die Commission tritt jede Woche wenigstens einmal zusammen. Von ihrer Competenz sind: Wechselsachen, Gastrechrssachen, Forde rungen an Erbscha-ts- und Concursmassen, ferner die Klagen des Fiscus und die der polizeilichen Pflege unterworfenen Sa chen ausgeschlossen. Die Parteien werden mittelst eines Bestell zettels, der den Grund der Klage em halt, persönlich vorgeladen. Nur bescheinigte Verhinderung oder große Entfernung vom Sitze der Commission können vom persönlichen Erscheinen dis- pensiren. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist erst du.ch eine Verordnung vom Jahre 1823 nachgelassen. Das Außen bleiben des Klägers hat den Verlust der Camion (5 Ngr.), die er beim Anbringen zu erlegen hat, und die Restitution etwaiger Reisekosten an den Beklagten zur Folge, dagegen der außenblei bende Beklagte in Bezahlung der Proceßkosten, selbst wenn der selbe von der Klage entbunden werden sollte, verurkheilt wird. Dies ist der einzige Einfluß, den die Verhandlungen vor dxr Commission auf den künftigen Proceß haben. Beweismittel sind zulässig, auch können zur bessern Information der Ver« gleichscvmmission Zeugen vor Gericht, jedoch nur auf Verlangen der Parteien, abgehört tverden. Das Amt wird unentaelllich verwaltet, nur die unvermeidlichen Kosten an Schreib - und Be stellgebühren werden vergütet. In Schleswig und Holstein ist das Wermittelungsamt den Ortsvbrigkeiten beigelegt, es ist jedoch der Beklagte nicht verbun den, auf Verhandlungen sich einzulassen, jedoch muß jede Sache, ehe sie in den Rechtsweg gelangt, bei dem Vermittelungsamte angebracht werden. In dem Fall, daß die Parteien auf Ver gleichsverhandlungen sich einlaffen, hat diese Behörde M Ent stehung der Güte auch das Recht, zu entscheiden. In Baiern soll beb entstandenen Streitigkeiten unter Glie dern derselben Gemeinde, nach dem Edict über das Gemeinde wesen vom 24. September 1868 und den Verordnungen, vom 25. Mai und 20. October 1810 und dem G.setz vom 1. Juli
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