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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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1834, vor Betretung des Rechtsweges von der Gemeinde»»-, waltuiig die gütliche Auseinandersetzung versucht werden. Die Parteien müssen persönlich erscheinen; Advocaten sind nicht zu zulassen. Der das erste Mal ungehorsam außenbleibende Beklagte wird bestraft, dagegen der nicht erschienene Kläger nur den Nach- theil hat, daß das Anbringen seiner Klage vor Gericht verzögert wird. Das.Niederschreiben eines etwa zu Stande gekommenen Vergleiches ist nicht erforderlich, die etwaige schriftliche Abfas sung des Vergleiches hat nur die Wirkung einer Privathandschrift. Gebühren werden nicht bezahlt. Diese Vergleichsverhandlungen schließen die Gütepflegung vor dem Gerichte erster Instanz nicht aus, sie sind vielmehr demselben zur besondern Pflicht gemacht. Selbst in Rußland sind Gewissens- und Billigkeitsgerichte eingeführt, die aus einem Richter, zwei adeligen, zwei bürger lichen und drei bäuerlichen Beisitzern bestehen. Sie haben Pro teste durch schiedsrichterliche Ausgleichung zu verhüten, die Ver gehen der Minderjährigen und Wahnsinnigen abzuurtheilen und im Allgemeinen dafür Sorge zu tragen, daß jeder Angeschuldigte vor seinen ordentlichen Richter gestellt werde und Niemand un verhört im Kerk.r bleibe. Diese freisinnige Einrichtung ist je doch bei dem Charakter der russischen Zustände wirkungslos. Eine große Beachtung verdient das in Preußen eingeführte Schiedsmanninstitut. Es entstand zuerst im Königreich Preußen durch die Verordnung vom 7. September 1827, ging durch die Cabinetsordre vom 14. August 1832 und Verordnung vom 26. September desselben Jahres auf die Provinzen Schlesien, Bran denburg, die Niederlausitz und die zu diesem provinzialständischcn Verbände gehörenden Landeskkeile über und wurde endlich auch durch die Cabinetsordre vom 15. Februar 1834 in der preußischen Provinz eingeführt. — Das Schiedsmanninstitut besteht in den Städten und auf dem Lande. Jeder Bezirk, für den ein Schieds mann angestellt wird, umfaßt 2000 Seelen. Bei näherem Zu- sammemvvhnen der Einwohner und anderen Localverhältnissen kann der Bezirk auch für eine größere oder kleinere Einwohner zahl, jedoch nicht unter 500 und nicht über 4000, bestimmt wer den. Der Beruf des Schiedsmannes ist, die sich zur Schlichtung streitiger Rechtssachen freiwillig an ihn wendenden Parteien an zuhören, ihre gegenseitigen Ansprüche oder Einwendungen zu prüfen, die vorzulegenden schriftlichen Beweise nachzusehen; wenn es nöthig ist, den Aug-n schein an Ort und Stelle vorzunehmen, sich zu bestreben, die Parreien über Grund oder Ungrund ihrer Forderungen und Einwendungen zu belehren, und eine Vereini gung zwischen ihnen zu stiften, diese, wenn sie zu Stande kommt, schriftlich abzufassen, und wenn sie nicht gelingt, den Parteien die Betretung des Rechtsweges zu überlassen. , Der Schiedsmann soll bei völliger Unbescholtenheit und zu rückgelegtem vier und zwanzigsten Lebensjahre ein selbstständiger, gerechter und mit den Geschäften des bürgerlichen Lebens und der Fähigkeit, einen Aufsatz deutlich abzufassen, vertrauter Einwoh ner des Bezirkes sein. Besitz besonderer Nechtskenntnifse und Ansässigkeit sind nicht unumgänglich nöthige Erfordernisse. Bei der Wahl in den Städten ernennen die Stadtverord neten in jedem für einen Schiedsmann bestimmten Bezirk mehre Einwohner, welche yach Stimmenmehrheit drei Individuen .wählen und Vorschlägen; unter diesen dreien wählen die Stadt verordneten einen Schiedsmann aus. Die Wahl auf dem Lande geschieht von den Gutsbesitzern oder deren Stellvertretern und überdem von Wablmännern aus den zum Bezirk gehörigen Communen.' Diese Wahlmä mer werden durch die Grundbesitzer in jeder Commun nach Stimm.'nm hrheit g'wählt. Es wählt jede Commun von einer Bevölkerung, die bis zu 200 Seelen zählt, einen Wahlmann, und bis zu 400 Seelen zwei Wahl männer, so daß in einem Bezirke von 2000 Seelen, außer den Gutsbesitzern und deren Stellvertretern, wenigstens zehn Wahl männer zusammentreten. Der Landrath leitet die Hauptwahl. Der Erwählte darf die Wahl nur ablehnen unter Entschuldi gungsgründen, welche gesetzlich von der Uebernahme einer Vor mundschaft befreien. Die Wahl erfolgt auf drei Jahre. Bei erneuter Wahl nach Ablauf dieser Zeit ist ihm die Annahme f ei gestellt. Die Oberbehörde bestätigt den Gewählten und verfügt die Verpflichtung für den Beruf, der unentgeltlich geführt wird, Copialien und baare Auslagen werden aber bezahlt. Es ist dem freien Entschluß der Parteien ganz anheimge geben, ihre Streitsachen vor den Schiedsmann zu bringen, auch wieder zurückzutreten, wenn der Antrag geschehen. Auch sind sie nicht auf ihren Bezirk beschränkt, aber der außerhalb des Bezirks Wohnende hat das Recht, den Antrag abzulehnen. Vor Allen hat der Schicdsmann zu prüfen, ob die Angemeldeten mündig, und in Rücksicht der Sache oder des Rechts, worüber der Ver gleich gestiftet werden soll, dispositionsfähig sind. Im entgegen gesetzten Falle gehört die Angelegenheit vor den competenten Richteri Streitigkeiten, die einer weitläufigen und verwickelten Untersuchung bedürfen, sind ebenfalls dahin zu weisen. Ausge schlossen von der Competenz des Schiedsrichters sind: Concurs-, Liquidations-, Subhastations-, Generalmoratorien-, Wechsel arrest-, Vormundschafts-, Prodigalitäts- und Blödsinnigkeits- erklärungssachen. In Ehesachen können von ihm nur <Äühne- versuche zur Fortsetzung der Ehe vvrgenommen werden. In Jn- juriensacyen ist ihm nur dann eine Vergleichsverhandlung ge stattet, wenn die Zahlung einer Geldsumme zu milden Zwecken dabei bestimmt werden soll. Klage und Antwort können mündlich oder schriftlich vorgebracht werden. Bei persönlicher Meldung vernimmt der Schiedsmann die Parteien mündlich, prüft die überreichten schriftlichen Beweise, spricht darüber seine Meinung aus und macht Vorschläge zur Ausgleichung, die sich auf richtige Sachkenntniß gründen müssen. Er muß sich übereilter Ein mischung in die Angelegenheiten der Parteien enthalten und den geringsten Schein von Zwang meiden. Bevollmächtigte sind un zulässig; Beistände werden nur dann angenommen, wenn sie zum Stande der Partei gehören, die sie mitbringt, jedoch bcurtheilt und entscheidet der Schiedsmann, ob siezulässig sind. Nach Ver gleichung der Parteien wird ein Protokoll abgefaßt, welches in ein Buch cinzuschreiben ist. Es wird vorgelesen und unter schrieben. Dasselbe enthält den Ort, das Datum, die Namen der Parteien, den Gegenstand der Verhandlungen mit deutlicher Auseinandersetzung der gegenseitigen Leistungen, die Zeit der Er füllung und den Vermerk der geschehenen Vorlesung, Genehmi gung und Unterzeichnung. Das Verhör kann reaffumirt werden. Zuziehung von Sachperständigen u. s. w. sind nicht gestattet, der Urkundenbeweis ist zulässig. Licisdenunciationen, Interventionen u. s.w. sind ver boten. Sobald der Vergleich zu Stande kommt, ist die Function des Schiedsmanns zu Ende. Auf den Grund eines getroffenen Vergleichs und der Schiedsmannprotokolle kann bei dem ordent lichen Richter die Execution beantragt werden. Jeder Vergleich hat auch den Kostenpunkt zum Gegenstände, Stempel wird da bei nicht verwendet. Jeder Schiedsmann hat nach Jahresschluß der höher« Behörde den Nachweis seiner Wirksamkeit zu geben. vergl. Janke, Abhandlungen über Preußens Com- munalwescn. Jahrg. 1834,2tes Heft S. 103. Aehnliche gesetzliche Bestimmungen sind in Sachsen-Mei ningen eingeführt.
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