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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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an gleich an das Gericht gehen. Sie unterziehen sich diesem Ge schäft unentgeltlich, und haben nur den Ersatz kleiner Verlage zu erwarten. Allerdings ist ihre Wirksamkeit, wie auch im Deputationsbericht bemerkt ist, sehr groß, weil sie sehr viele Sachen vergleichen. Dieses Institut ist es hauptsächlich, wel ches man empfohlen hat, als ein solches, das Processe abschnei den und mithin der Calamität der Processe vorbeugen soll. Die Resultate, welche in den Tabellen darüber gegeben sind, zeigen sich allerdings als sehr bedeutende, und so hat man diesem In stitut ein großes Gewicht beigelegt. Wenn Sie aber glauben, meine Herren, daß dadurch Processen vorgebeugt werde, daß die Zahl der Processe sich vermindere, so muß ich das bezweifeln. Es ließe sich dies sogar statistisch nachweisen. Trotz dieser Schiedsmänner hat nach dem Berichte des preußischen Justiz ministers vom November 1840 die Zahl der Processe im Jahre 1839 gegen die von 1838 um 34,500 zugenommen, und man hat dort die Erfahrung gemacht, daß die Processe dadurch nicht im geringsten abnehmen, daß mithin das Institut der Schieds männer auf die Zahl der Processe und auf die Rechtspflege selbst ohne allen Einfluß ist. Man muß hiernach annehmen, daß an die Schiedsmänner nur solche Sachen kommen, die auch ohne dieses Institut die Parteien unter sich abgemacht haben würden. Das Ministerium hat sich früher mit dieser Frage beschäftigt, namentlich als die Organisation der Untergerichte in Frage war, und ehe das Mandat über ganz geringfügige Rechtssachen ausgearbeitet wurde; es hat darüber ofsiciell durch die Gesandtschaft Erkundigung eingezogen und dabei die Ant wort erhalten, daß sie auf die Rechtspflege, auf die Verminde rung der Processe ohne allen Einfluß seien, daß namentlich größere Streitigkeiten gar nicht an die Schiedsmänner gebracht würden. Ich erlaube mir, aus der Antwort, welche das Mi nisterium damals erhalten, Folgendes vorzulesen: „Anlockend ist unstreitig die Idee, nicht allein unbedeutende Rügen- und Schuldfachen, sondern auch größere, verwickeltere Processe durch fähige, erprobte, von den Gemeinden aus deren Mitte gewählte Männer nur gegen Restitution der baaren Vcrläge und sonach fast ganz kostenfrei auf gütlichem Wege beseitigt zu sehen. Es würde ein solches Verfahren den Gerichten zur Erleichterung ge reichen und denselben hieraus Muße zu andern Geschäften er wachsen, es würde dasselbe dem Staate einen pecuniären Ge winn insofern verschaffen, als die Zahl der richterlichen Personen reducirt werden könnte. Alle diese Vorzüge sind aber meist illu sorisch. Nach dem Anführen werden große Processe durch Schiedsrichter nur äußerst selten geschlichtet, einmal, weil bei solchen Rechtsstreiten überhaupt die Gütepflegung selten von Erfolg ist; dann aber auch, weil den Schiedsrichtern für Prv- cesse wichtiger Art die nöthige Befähigung abgeht, deren Ver gleiche meist unverständlich und sonst mangelhaft abgefaßt sind, und darum früher oder später doch zu einem Proceß führen. Groß erscheint allerdings die von Zeit zu Zeit durch die Amts blätter bekannt gemachte Zahl der von den Schiedsmänncrn in den einzelnen landrathlichen Bezirken beseitigten Streitigkeiten, aber trotzdem, versichert man mir, sei die Zahl der Processe über- II. 33. Haupt auch nicht im mindesten gesunken, dies rühre daher, daß wegen jeder, noch so unbedeutenden Schuld - oder Rügensache, die ohne das Institut der Schiedsrichter aus Furcht vor unnöthi- gem Kostenaufwand ganz unberührt geblieben wäre, der SchiedS- mann angegangen werde. Man rieth aus diesem Grunde, und weil die hierin gesammelten Erfahrungen noch keineswegs eine unbedingte Bezugnahme auf den Nutzen des fraglichen Instituts in Preußen gestatteten, falls man in Sachsen dessen Einführung beabsichtige,' dem sächsischen Gouvernement den Rath zu erthei- len, hiermit annoch so lange anzustehen, bis man das pro und contra genauer werde abgewogen haben." — Es ist diese Ant wort allerdings einige Jahre früher, als der gedruckte Bericht des Justizministcrs von 1840; allein daß sich dieAnsicht darüber seitdem nicht anders gestaltet hat, werden Sie daraus abnehmen, was ich aus diesem Berichte hiermit gebe: „Der Nutzen des In stituts für die Justizbehörden erscheint von unerheblichem Belange, weil nicht angenommen werden kann, daß dis sämnst- lichen bei den Schiedsmännern anhängig gewesenen Sachen vor die ordentlichen Gerichte gebracht worden waren, wenn das Schiedmannsinstitut nicht bestände; weil ferner nur Streitigkei ten einfacher Art und Gegenstände geringeren Werths vor den Schiedsmännern anhängig werden und die Execution aus den vor ihnen geschlossenen Vergleichen den ordentlichen Gerichten verbleibt. Die Ansichten über die Nützlichkeit des Instituts für das Publicum sind nach den Aeußerungen der Behörden sehr verschieden; wenige der letztem loben dasselbe unbedingt, dir meisten halten es in manchenFallen für nützlich und größtentheils wenigstens unschädlich, andere wieder tadeln das Institut. — Mißgriffe der Schiedsmänner, welche sich meistens auf Ver gleiche über Gegenstände erstrecken, die mehr der richterlichen Concurrenz bedürfen, sind nur selten gewesen. — Alles hängt bei diesem Institut von der Persönlichkeit der Schiedsmänner und dem Grade des Vertrauens, welches sie zu erwecken wissen, ab, woraus sich'die Unterschiede in ihren Leistungen und in den Ur- theilen der Behörden über den Werth des Instituts erklären. — Jedenfalls kann das Institut der Rechtspflege unbeschadet fortbestehen. Hin und wieder sind Wünsche nach einer Modi- sication des Verfahrens vor den Schiedsrichtern kund gegeben worden. Ich glaube, daß den Provinzialständen, von welchen die Einführung des Instituts ausgegangen ist, zu überlassen sein wird, deshalb Anträge zu machen, indem Meinungen einzelner Personen oder Corporationon das Bedürfniß einer Abänderung nicht entschieden genug aussprechen." — Das sind ofsicielle Äu ßerungen über die Erfahrung, die man dort bei dem SchiedS- manninstitut gemacht, daß es auf die Verminderung der Pro cesse keinen Einfluß habe, daß es für die Rechtspflege nicht vow Bedeutung sei und daß namentlich größere Streitigkeiten nicht leicht verglichen werden. Ich könnte noch eine andere Stelle geben, woraus erhellt, daß bei größern Streitigkeiten nur 11 von 100 verglichen worden sind. Das Ministerium hat daher in der Erfahrung jenes Staates keine Veranlassung gefunden, von dem jetzt in Sachsen bestehenden Principe, daß man den Richtern die 'Vergleichungsversuche überlasse, abzugehen. Man stellt zur 2
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